Urteil des BGH vom 24.11.2006

BGH (antragsteller, erbengemeinschaft, mutter, gerichtskosten, zahlung, höhe, kenntnis, auslegung, auseinandersetzung, leistung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 12/06
vom
24. November 2006
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsergänzung nach § 13 HöfeO
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November
2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kees
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden unter Zurück-
weisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde der Beschluss
des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Ober-
landesgerichts Hamm vom 28. Dezember 2005 und der Beschluss
des Amtsgerichts -
Landwirtschaftsgericht
- Menden vom
15. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
der Antragsgegner darin verpflichtet worden ist, an die Beteiligte
zu 2 mehr als 10.281,78 €, an die Beteiligte zu 3 mehr als
11.034,62 € und an die Beteiligten zu 4 bis 6 mehr als jeweils
8.142,92 € - jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 2000 - zu
bezahlen.
Der Antragsgegner wird unter Abweisung des weitergehenden An-
trags und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde
der Antragsteller verpflichtet, 51.140,25 € nebst 4 % Zinsen seit
dem 16. Mai 2000 an die Erbengemeinschaft nach der am
6. August 1998 verstorbenen M. A. K. , bestehend aus
den Beteiligten sowie Herrn C. K. , Frau E.
R. und Frau G. V. , zu bezahlen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des
Antragsgegners in der ersten Instanz tragen die Beteiligten zu 2, 3
und 6 je 7 %, die Beteiligten zu 4 und 5 je 9 % und der Antrags-
gegner 61 %. Die in der ersten Instanz entstandenen außerge-
richtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 werden dem Antragsgegner
zu 63 % auferlegt, die der Beteiligten zu 3 zu 67 %, die der Betei-
ligten zu 4 und 5 zu je 55 % und die des Beteiligten zu 6 zu 60 %.
Im Übrigen tragen die Antragsteller ihre in der ersten Instanz ent-
standenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der
Antragsgegner 65 % und die Antragsteller je 7 %. Von den außer-
gerichtlichen Kosten des Antragsgegners in dem Beschwerdever-
fahren tragen die Beteiligten zu 2 und 3 je 7 % und die Beteiligten
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4 bis 6 je 5 %. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 werden dem An-
tragsgegner zu 70 % auferlegt, die der Beteiligten zu 3 zu 74 %
und die der Beteiligten zu 4 bis 6 zu 68 %. Im Übrigen tragen die
Beteiligten ihre in dem Beschwerdeverfahren entstandenen au-
ßergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der
Antragsgegner. Von den außergerichtlichen Kosten des Antrags-
gegners in dem Rechtsbeschwerdeverfahren tragen die An-
tragsteller je 5 %. Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ent-
standenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 trägt der
Antragsgegner zu 77 %, die der Beteiligten zu 3 zu 78 % und die
der Beteiligten zu 4 bis 6 zu je 75 %. Im Übrigen tragen die Betei-
ligten ihre in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen au-
ßergerichtlichen Kosten selbst.
Der für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebliche Ge-
schäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf
29.137,09 € und für das Beschwerdeverfahren auf 85.905,20 €
festgesetzt. Der Geschäftswert für die Berechnung der außerge-
richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
80.281,94 €, der des Beschwerdeverfahrens 105.649,22 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind neben drei weiteren Geschwistern die Kinder der
verstorbenen Eheleute K. K. (Erblasser) und A. M. K. .
Der Erblasser war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Mit nota-
riellem Testament vom 25. April 1975 setzte er den Antragsgegner zum Hofvor-
erben und seine Ehefrau zur Alleinerbin des hoffreien Vermögens ein. Des wei-
teren enthält das Testament Unterhalts- und Grundstücksvermächtnisse zu
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Gunsten der Ehefrau, weitere Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der Söh-
ne sowie den Vermerk, dass die vier Töchter abgefunden seien.
Nach dem Tod des Erblassers am 10. März 1986 veräußerte der An-
tragsgegner mehrere zu dem Hof gehörende Grundstücke. Die Antragsteller
verlangen von dem Antragsgegner als Abfindung die Herausgabe eines Teils
des aus diesen Veräußerungen erzielten Erlöses. Dabei nehmen sie den An-
tragsgegner sowohl aus eigenem Recht als auch aus übergegangenem Recht
ihrer Mutter, die am 6. August 1998 verstarb und von ihren Kindern im Wege
der gesetzlichen Erbfolge beerbt wurde, in Anspruch.
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Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem ursprünglich auf die
Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung von 122.785,17 € gerichteten Antrag
in Höhe von 54.388,77 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Beschwerde der
Antragsteller hat das Oberlandesgericht den Abfindungsbetrag auf 96.888,53 €
nebst Zinsen erhöht. Dabei hat es den Antragstellern unter Anrechnung der je-
weils bereits erhaltenen unterschiedlichen Vorempfänge folgende Teilbeträge
zuerkannt: der Beteiligten zu 2 20.514,12 €, der Beteiligten zu 3 21.262,34 €
und den Beteiligten zu 4 bis 6 jeweils 18.370,69 €. Die Beschwerde des An-
tragsgegners ist erfolglos geblieben.
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Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
erstrebt der Antragsgegner eine Ermäßigung des Abfindungsbetrags auf insge-
samt 16.606,59 € nebst Zinsen. Die Antragsteller beantragen die Zurückwei-
sung des Rechtsmittels; soweit sie Abfindungsansprüche aus übergegangenem
Recht geltend machen, beantragen sie hilfsweise die Verurteilung des Antrags-
gegners zur Zahlung des insoweit von dem Oberlandesgericht festgestellten
Abfindungsbetrags an die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter.
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II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht den Antragstellern nach
§ 13 HöfeO sowohl aus eigenem Recht als auch aus übergegangenem Recht
ihrer Mutter eine Beteiligung an dem Veräußerungserlös zu. Die Höhe der Be-
teiligung richte sich dabei in beiden Fällen nicht nach dem Pflichtteil der An-
tragsteller bzw. ihrer Mutter, sondern nach deren gesetzlichem Erbteil. Das Tes-
tament des Erblassers enthalte auch unter Berücksichtigung der Einsetzung
des Antragsgegners zum Hoferben keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
Enterbung der gesetzlichen Erben.
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Der Abfindungsanspruch aus eigenem Recht der Antragsteller belaufe
sich somit entsprechend ihrer gesetzlichen Erbquote jeweils auf 1/18 des um
die Beerdigungskosten der Mutter (471,82 €) reduzierten Nettoerlöses der
Landverkäufe (210.268,14 €) abzüglich der bereits enthaltenen Vorempfänge
(1.368,95 € für die Beteiligte zu 2, 620,72 € für die Beteiligte zu 3 und jeweils
3.512,41 € für die Beteiligten 4 bis 6).
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Der ursprünglich der Mutter zustehende Abfindungsanspruch beläuft sich
nach Auffassung des Beschwerdegerichts entsprechend ihrer gesetzlichen
Erbquote auf die Hälfte des Nettoerlöses abzüglich von dem Antragsgegner
erbrachter Unterhaltsleistungen in Höhe von 13.081,60
€, mithin auf
92.052,46 €. Dieser Anspruch sei jeweils im Umfang der gesetzlichen Erbquote
von
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(= 10.227,89 €) auf die Antragsteller übergegangen und könne von diesen ge-
gen den Antragsgegner geltend gemacht werden.
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Dies hält einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.
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III.
1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist - abgesehen von einem
geringfügigen Übertragungsversehen - allerdings insoweit frei von Rechtsfeh-
lern, als sie die aus § 13 HöfeO folgenden Abfindungsansprüche der Antragstel-
ler aus eigenem Recht betrifft. Zutreffend hat das Beschwerdegericht die An-
tragsteller nicht lediglich als Pflichtteilsberechtigte, sondern als Miterben des
Antragsgegners angesehen und dementsprechend der Berechnung ihrer An-
sprüche die gesetzliche Erbquote von 1/18 zugrunde gelegt.
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a) Nach § 13 Abs. 1 HöfeO ist der Hoferbe bei einer Veräußerung des
Hofes oder einzelner Grundstücke innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall
zur Herausgabe des erzielten Erlöses an die Miterben, die nicht Hoferben ge-
worden sind, verpflichtet. Zu diesem Personenkreis gehören die Antragsteller,
weil sie nach dem allgemeinen Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu-
sammen mit dem Antragsgegner und den nicht an dem Verfahren beteiligten
Geschwistern Erben auch des Hofes geworden wären und nicht durch die von
dem Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausge-
schlossen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Oktober 1970, V BLw 8/70, RdL 1971,
270, 271; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 12 Rdn. 13).
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b) Letzteres hat das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Auslegung des
Testaments vom 25. April 1975 angenommen. Diese Auslegung, bei der das
Beschwerdegericht auch die Möglichkeit einer Enterbung der Antragsteller in
Betracht gezogen hat, ist rechtlich möglich; sie verstößt nicht gegen gesetzliche
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Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze und Erfahrungssätze oder Verfah-
rensvorschriften. Deshalb ist sie für den Senat bindend (vgl. BGHZ 121, 357,
363). Die Rechtsbeschwerde, die lediglich ihre eigene Auslegung an die Stelle
der Auslegung des Beschwerdegerichts setzt, bleibt somit in diesem Punkt er-
folglos.
2. Mit Erfolg rügt sie jedoch, dass das Beschwerdegericht den An-
tragstellern Abfindungsansprüche aus übergegangenem Recht ihrer Mutter zu-
erkannt hat. Das verstößt gegen die Vorschrift des § 2039 Satz 1 BGB.
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a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts,
dass auch die Mutter in Höhe ihrer gesetzlichen Erbquote von 1/2 zum Kreis
der Abfindungsberechtigten nach § 13 Abs. 1 HöfeO gehörte. Denn sie war zu-
sammen mit dem Antragsgegner testamentarische Erbin des Erblassers, ist
aber nicht Hoferbin geworden. Somit waren wegen der von dem Antragsgegner
vorgenommenen Grundstücksveräußerungen zu ihren Lebzeiten Abfindungs-
ansprüche entstanden, die im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf ihre Kinder
übergegangen sind. Dass ein Teil der Veräußerungsgeschäfte erst nach dem
Tod der Mutter durch die Eintragung der neuen Eigentümer in das Grundbuch
vollzogen worden ist, schmälert den Abfindungsanspruch der Erben nicht (Se-
nat, BGHZ 37, 122, 124 f.).
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b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Antragstel-
ler jedoch nicht berechtigt, die Zahlung eines ihrer Erbquote an dem Nachlass
der Mutter entsprechenden Anteils an den Abfindungsansprüchen an sich
selbst zu fordern.
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aa) Solange eine Erbengemeinschaft besteht, kann nach § 2039 Satz 1
BGB, wenn zu dem Nachlass ein Anspruch gehört, jeder Miterbe nur die
Leistung an alle Erben fordern. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn durch die
Leistung an einen Miterben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in
zulässiger Weise vorweggenommen werden soll. Dies setzt jedoch voraus,
dass die Forderung den einzigen noch auseinander zu setzenden Nachlassge-
genstand bildet, andere Miterben neben den Parteien nicht vorhanden sind,
Nachlassverbindlichkeiten nicht bestehen und der Miterbe lediglich den Anteil
verlangt, der ihm bei einer endgültigen Auseinandersetzung in jedem Fall zufie-
le (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1963, V ZR 208/61, MDR 1963, 578; Urt. v.
11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891).
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bb) Da auch für eine Ermächtigung der Antragsteller durch sämtliche
Miterben nichts ersichtlich ist, weil jedenfalls der Antragsgegner mit der gewähl-
ten Vorgehensweise nicht einverstanden ist, sind die Antragsteller nicht berech-
tigt, von dem Antragsgegner die Zahlung an sich selbst zu fordern. Denn man-
gels gegenteiliger Feststellungen durch das Beschwerdegericht ist davon aus-
zugehen, dass die Erbengemeinschaft nach der Mutter nicht vollständig ausein-
andergesetzt ist. Jedenfalls hinsichtlich der Abfindungsansprüche der Mutter
nach § 13 Abs. 1 HöfeO hat eine solche Auseinandersetzung bislang nicht
stattgefunden. Soweit die Antragsteller in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung
etwas anderes vortragen, können sie damit in dieser Instanz nicht gehört wer-
den. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ihr Zahlungsverlangen auch
nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorweggenommenen Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft begründet, weil an dem Verfahren nicht sämtliche Mit-
glieder der Erbengemeinschaft beteiligt sind.
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3. Der von den Antragstellern in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellte,
auf Zahlung an die Erbengemeinschaft gerichtete Hilfsantrag ist begründet.
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a) Dieser Antrag ist zulässig. Zwar können in dem Verfahren der Rechts-
beschwerde grundsätzlich keine neuen Ansprüche im Wege einer Änderung
oder Ergänzung der ursprünglichen Sachanträge geltend gemacht werden. Eine
Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein von einem Beteiligten in das Verfahren
neu eingeführter Hilfsantrag lediglich eine modifizierte Einschränkung des
Hauptantrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der von dem Tat-
richter bereits gewürdigt worden ist (vgl. BGHZ 104, 374, 383 für die Revisions-
instanz). Das ist der Fall, wenn - wie hier - ein Miterbe neben der Leistung an
sich selbst im Wege eines Hilfsantrags nach § 2039 Satz 1 BGB die Leistung
an die Erbengemeinschaft fordert (RG JW 1928, 107, 108; vgl. auch RGZ 158,
302, 314; BGH, Urt. v. 3. Juni 1987, IVb ZR 68/86, NJW-RR 1987, 1534, 1535;
Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505). Entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde setzt ein solcher Hilfsantrag nicht die Einle-
gung eines Anschlussrechtsmittels voraus, weil er lediglich die Zurückweisung
der Rechtsbeschwerde zum Ziel hat (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2006, VII ZR
73/04, NJW-RR 2006, 669 zur Anschlussberufung).
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b) Der Hilfsantrag ist auch begründet, weil die Antragsteller nach § 2039
Satz 1 BGB befugt sind, den von der Mutter geerbten Abfindungsanspruch zu-
gunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Soweit das Beschwerde-
gericht die Höhe dieses Anspruchs mit 92.052,46 € beziffert, sind Rechtsfehler
zu Lasten des Antragsgegners nicht erkennbar.
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c) Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist der mit dem Hilfs-
antrag verfolgte Abfindungsanspruch der Erbengemeinschaft auch nicht ver-
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jährt. Nach § 13 Abs. 9 Satz 2 HöfeO ist für den Beginn der dreijährigen Verjäh-
rungsfrist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der
Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs Kenntnis erlangt. Steht der An-
spruch einer Erbengemeinschaft zu, so ist, wenn der Verstorbene nicht mehr
selbst die erforderliche Kenntnis hat, für den Verjährungsbeginn die Kenntnis
sämtlicher Miterben erforderlich. Das gilt auch, wenn der Anspruch nach § 2039
BGB von einem oder mehreren Mitgliedern der Erbengemeinschaft geltend ge-
macht wird (Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 199 Rdn. 38; Erman/Schmidt-
Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 199 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl.,
§ 199 Rdn. 34; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199 Rdn. 25; PWW-
BGB/Kessler, § 199 Rdn. 12; Staudinger/Werner, BGB [1996], § 2039 Rdn. 26;
a.A. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2039 Rdn. 11).
Hier ergibt sich die erforderliche Kenntnis sämtlicher Miterben weder aus
den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch aus sonstigen Umständen.
Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass den Antragstel-
lern bei Einreichung der Antragsschrift an das Landwirtschaftsgericht im Jahr
2000 die Veräußerungsgeschäfte des Antragsgegners im einzelnen bekannt
waren. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die
an dem Verfahren nicht beteiligten Miterben über diese Kenntnis verfügten.
Zwar haben sie sich mit den Antragstellern nach deren Vortrag über die Gel-
tendmachung der Abfindungsansprüche vorgerichtlich verständigt. Hinreichen-
de Anhaltspunkte dafür, dass ihnen auch die für eine Geltendmachung ihrer
Ansprüche notwendigen Kenntnisse vermittelt wurden, bestehen jedoch nicht.
Deshalb sind die mit dem Hilfsantrag verfolgten Abfindungsansprüche der Er-
bengemeinschaft nicht verjährt. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-
fene und umstrittene Frage, ob die Verjährung eines Anspruchs der Erbenge-
meinschaft durch den Antrag eines einzelnen Erben auf Zahlung an sich selbst
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entsprechend dem vorliegenden Hauptantrag unterbrochen bzw. gehemmt wird
(dafür BGHZ 94, 117, 123 zu § 744 Abs. 2 BGB; Staudinger/Peters, BGB
[2004], § 204 Rdn. 7; dagegen LG Wiesbaden WuM 1998, 18; Reinicke/Tiedtke,
JZ 1985, 890; Soergel/Wolf, aaO, § 2039 Rdn. 11), kommt es somit nicht an.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Es entspricht hier
billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten entsprechend
dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen, weil es sich um
ein echtes Streitverfahren handelt. Gleiches gilt für die Gerichtskosten der
ersten Instanz. In den Rechtsmittelinstanzen sind die Gerichtskosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen, soweit sie mit ihren Rechtsmitteln unterlegen
sind (§§ 33 LwVG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO).
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Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Rechtsmittelverfahren beruht
auf §§ 19d HöfeVfO, 30 Abs. 1 KostO. Maßgeblich ist dabei nach §§ 33 LwVG,
131 Abs. 1 Nr. 1 KostO der Wert des Gegenstands der Rechtsmittel, soweit
diese zurückgewiesen wurden.
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Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Menden, Entscheidung vom 15.12.2004 - 2 Lw 20/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.12.2005 - 10 W 21/05 -