Urteil des BGH vom 02.07.2008

BGH (zpo, beschwerde, beschwerdeinstanz, aussicht, rechtsmittel, durchführung, antragsteller, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 6/08
vom
2. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. Juli 2008
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Land-
gerichts Münster vom 23. November 2007 und vom 21. Dezember
2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von
ihm beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO).
1
Die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie
weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im
Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte das Be-
schwerdegericht in seinen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde gar nicht zulas-
sen können.
2
Mit Beschluss vom 23. November 2007 hat es die sofortige Beschwerde
gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge zurückgewiesen. Bereits die
Zurückweisung der Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4
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ZPO); für die Zurückweisung der nicht eröffneten sofortigen Beschwerde gilt
das erst recht.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 hat es die Gegenvorstellung des
Antragstellers zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur
von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Versagung von Prozesskostenhil-
fe mangels Erfolgsaussicht in der Beschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschl. v.
4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005
- XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht
über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH,
Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, n.v.).
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Ganter Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Ahlen, Entscheidung vom 09.10.2007 - 10 C 106/07 -
LG Münster, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 T 1052/07 -