Urteil des BGH vom 15.05.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 115/11
Verkündet am:
15. Mai 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 705, 706, 868, 986, § 987 Abs. 1, § 990 Abs. 1; ZVG § 148 Abs. 2, § 152
Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grund-
stückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag
gewährte Nutzungsüberlassung.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - XII ZR 115/11 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2011 auf-
gehoben und teilweise wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 31. August 2010 teilweise abge-
ändert.
Die auf Räumung des im Hausanwesen Wiesenstraße 2 in
Karlsruhe gelegenen Ladengeschäfts gerichtete Klage wird abge-
wiesen.
Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt
wurde, das im Hausanwesen Wiesenstraße 2 in Karlsruhe gele-
gene Ladengeschäft an den Kläger herauszugeben.
Wegen des Zahlungsantrags wird der Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger macht als Zwangsverwalter die Zahlung rückständiger Mieten
für ein Ladenlokal sowie dessen Räumung und Herausgabe geltend.
Eigentümer des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks und
Schuldner der zugrundeliegenden Forderung sind zu je einem Drittel der Ehe-
mann der Beklagten und zwei weitere Familienangehörige. Mit einem auf den
1. Oktober 1987 datierten Vertrag gründeten die drei Eigentümer eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck der "gewinnbringenden Ver-
waltung und Vermietung" einer größeren Anzahl von Grundstücken, welche den
Gesellschaftern jeweils zu einem Drittel Miteigentumsanteil gehörten. Hierzu
überließen sie der GbR die Grundstücke zur Nutzung, während die jeweiligen
Miteigentumsanteile bei den Gesellschaftern verblieben. Mit Vertrag vom 1. Juli
2007 vermietete die GbR das Ladenlokal an die Beklagte.
Am 21. September 2009 wurde der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt.
Seine Bestellung zeigte er der Beklagten mit Schreiben vom 29. September
2009 an und forderte diese auf, Zahlungen nur noch an ihn zu leisten. Am
15. Dezember 2009 ordnete das Amtsgericht ein Zahlungsverbot an, mit dem
es der Beklagten als Drittschuldnerin untersagte, etwaige den Vollstreckungs-
schuldnern zustehende Miet- und Pachtzahlungen weiterhin an diese zu ent-
richten. Nachdem die Beklagte trotz zwischenzeitlicher Mahnung keine Zahlun-
gen an den Kläger erbrachte, kündigte er das Mietverhältnis mit Schreiben vom
24. März 2010 fristlos.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Räumung und Her-
ausgabe des Ladenlokals sowie Zahlung von 3.024
€ rückständiger Miete nebst
Zinsen an den Kläger verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-
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landesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen rich-
tet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist überwiegend begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat seine in Juris veröffentlichte Entscheidung im
Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar seien von der Beschlagnahme des
Grundstücks auch die Miet- und Pachtforderungen erfasst. Allerdings hafte nur
ein dem Eigentümer und Vollstreckungsschuldner zustehender Mietanspruch.
Im vorliegenden Fall stehe die Mietforderung hingegen nicht den Vollstre-
ckungsschuldnern zu, sondern der von ihnen gegründeten GbR, die das Objekt
an die Beklagte vermietet habe. Die Vollstreckungsschuldner seien mit der GbR
- auch wegen deren inzwischen anerkannter Teilrechtsfähigkeit - nicht perso-
nenidentisch. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Miet-
erträge nur formal der GbR zugeordnet seien, während sie wirtschaftlich den
Vollstreckungsschuldnern zustünden. Denn der Gesellschaftsvertrag sehe die
Verwendung der Mieteinnahmen nach einem zu beschließenden Wirtschafts-
plan vor und nicht deren Direktauszahlung an die Gesellschafter. Auch stelle
sich der Gesellschaftsvertrag nicht als Umgehung von Gläubigerrechten und
damit als sittenwidrig dar. Daher erfasse die Beschlagnahme im Verfahren der
Zwangsvollstreckung nicht die Mietforderung gegen die Beklagte. Da der Kläger
als Zwangsverwalter nicht in die von der GbR geschlossenen Mietverträge ein-
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getreten sei, stünden ihm außerdem weder das Kündigungsrecht noch der
Räumungs- und Herausgabeanspruch zu.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings entschie-
den, dass dem Kläger als Zwangsverwalter kein Anspruch auf Miete gegen die
Beklagte zusteht.
a) Ob die Beschlagnahme eines Grundstücks nach §§ 148 Abs. 1, 21
Abs. 2 ZVG eine Mietforderung erfasst, richtet sich nach ständiger Recht-
sprechung danach, wem die Mietforderung gebührt, dem Eigentümer und
Schuldner oder einem davon zu unterscheidenden Dritten. Nur im ersten Fall,
also wenn der Eigentümer selbst vermietet hat oder wenn die Überlassung des
Grundstücks an den vermietenden Dritten unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom
12. August 2009 - XII ZR 76/08 - NJW-RR 2009, 1522 Rn. 21 ff.), ist es gerecht-
fertigt, dem Gläubiger den Zugriff auf die Mietforderung zu gewähren. War hin-
gegen ein Dritter zur entgeltlichen Überlassung der Mietsache berechtigt, kann
eine Beschlagnahme des Grundstücks dessen Mietforderung nicht erfassen.
Denn die Gläubiger des Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich aus
schuldnerfremdem Vermögen zu befriedigen (BGH Urteil vom 4. Februar 2005
- V ZR 294/03 - NZM 2005, 433, 434). Die Beschlagnahme kann sich in solchen
Fällen allein auf die Ansprüche des Eigentümers aus dem Rechtsverhältnis er-
strecken, durch das dem Dritten die Weitervermietung gestattet ist.
b) Im vorliegenden Fall ist der Mietvertrag, aufgrund dessen die Beklagte
das Ladenlokal nutzt, nicht mit den Eigentümern und Vollstreckungsschuldnern
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geschlossen, sondern mit der von ihnen gegründeten GbR. Diese ist im
Rechtsverkehr gegenüber Dritten als Gesellschaft aufgetreten und damit als
sogenannte Außen-GbR Träger eigener Rechte und Pflichten geworden (vgl.
BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056). Auch sind Tatsachen, aufgrund derer eine
Nichtigkeit der Gebrauchsüberlassung an die GbR wegen Vollstreckungs-
vereitelung anzunehmen wäre und deshalb die mit der Beklagten vereinbarte
Miete unmittelbar dem Kläger zustünde (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2005
- V ZR 294/03 - NZM 2005, 433, 434), nicht festgestellt.
2. Ebenso steht dem Kläger kein Anspruch auf Nutzungsentgelt gemäß
§ 546 a BGB wegen Vorenthaltung der Mietsache zu, weil im Verhältnis der
Parteien kein Mietanspruch entfallen ist, der durch einen Anspruch nach
§ 546 a BGB zu ersetzen wäre (vgl. Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerbli-
chen Miet-, Pacht und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 1337; MünchKommBGB/
Bieber 6. Aufl. § 546 a Rn. 3).
3. Ein Zahlungsanspruch des Klägers kann sich jedoch dem Grunde
nach aus den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 990
Abs. 1 Satz 1, 2, 987 Abs. 1 BGB) ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung
finden die §§ 987 ff. BGB auf den unmittelbaren Besitzer Anwendung, dessen
Besitzrecht entfallen ist, weil der berechtigte Besitz desjenigen entfallen ist, von
dem er sein Besitzrecht ableitet (BGH Urteile vom 6. November 1968
- V ZR 85/65 - MDR 1969, 128 und vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04 - NZM
2005, 830 mwN). Nach den genannten Vorschriften hat der Besitzer dem
Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der
Kenntnis, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, zieht. Nutzt der Besitzer die
Sache selbst, schuldet er den objektiven Mietwert (BGH Urteile vom
6. November 1968 - V ZR 85/65 - MDR 1969, 128 und vom 22. Oktober 1997
- XII ZR 142/95 - NJW-RR 1998, 803, 805).
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a) Die Beklagte leitet ihren Besitz aus einem mit der GbR geschlossenen
Mietvertrag ab. Eigentümer des Grundstücks ist jedoch nicht die GbR, sondern
sind die Vollstreckungsschuldner. Ihnen gegenüber begründete das Mietver-
hältnis nur dadurch ein Recht zu Besitz, dass zwischen ihnen und der GbR ein
weiteres Besitzmittlungsverhältnis bestand, indem die Eigentümer die Nutzung
des Grundstücks als Beitrag gemäß §§ 705, 706 BGB an die GbR geleistet hat-
ten.
b) Das zwischen den Eigentümern und der GbR begründete Besitzmitt-
lungsverhältnis endete jedoch mit der Beschlagnahme des Grundstücks und
Besitzeinweisung des Verwalters (§ 148 Abs. 2 ZVG). Denn mit der Beschlag-
nahme verloren die Vollstreckungsschuldner die tatsächliche Verwaltungs- und
Benutzungsbefugnis über das Grundstück und konnten der GbR den berechtig-
ten Besitz nicht mehr gewähren.
c) Etwas anderes folgt nicht aus § 152 Abs. 2 ZVG. Nach dieser Aus-
nahmevorschrift ist ein bestehender Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwal-
ter gegenüber wirksam, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme einem
Mieter oder Pächter überlassen wurde. Die Regelung ergänzt den im bürgerli-
chen Recht verankerten Schutz des Mieters und Pächters vor Eigentümer-
wechsel (§§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB). Ebenso wie im Falle der Zwangsver-
steigerung (vgl. § 57 ZVG) soll der Mieter oder Pächter auch im Falle einer
Zwangsverwaltung nicht schlechter gestellt sein als im Falle einer Veräußerung
des Grundstücks. Dieser systematische Zusammenhang schließt es allerdings
aus, den Anwendungsbereich des § 152 Abs. 2 ZVG über seinen Wortlaut hin-
aus auf andere Besitzmittlungsverhältnisse zu erstrecken, welche im Falle der
Veräußerung des Grundstücks keinen dem § 566 BGB vergleichbaren Schutz
böten. Zu diesen, auch vor Veräußerung nicht geschützten Besitzmittlungsver-
hältnissen gehört die Beitragsleistung nach §§ 705, 706 BGB.
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Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, begründet nur ein
Miet- und Pachtvertrag und nicht eine andere schuldrechtliche Vereinbarung
gegen den Erwerber eines Grundstücks ein Recht zum Besitz (BGH Urteil vom
29. Juni 2001 - V ZR 215/00 - NJW 2001, 2885; vgl. auch MünchKommBGB/
Baldus 5. Aufl. § 986 Rn. 5; MünchKommBGB/Emmerich 5. Aufl. § 566 Rn. 19).
Zwar mag die als Beitragsleistung an die Gesellschaft erfolgende Gebrauchs-
überlassung einen "mietähnlichen" Charakter haben (Staudinger/Habermeier
BGB [2003] § 706 Rn. 7). Jedoch kann der Erwerber oder Ersteher des Grund-
stücks in dieses Schuldverhältnis schon deshalb nicht eintreten, weil er mit der
Veräußerung oder Versteigerung des Grundstücks nicht Gesellschafter wird
(vgl. Soergel/Hadding/Kießling BGB [2011] § 706 Rn. 23 ff.). Ebenso kann nicht
der Zwangsverwalter Gesellschafter und Schuldner des Anspruchs auf Bei-
tragsleistung werden.
Hinzu kommt, dass § 152 Abs. 2 ZVG dem Zwangsverwalter nicht nur
die Pflichten aus dem Miet- oder Pachtverhältnis auferlegt, sondern ebenso die
Rechte daraus vermittelt, insbesondere in Form von Miet- und Pachtansprü-
chen, die er zur Gläubigerbefriedigung verwenden kann. Dies fände bei einer
Einbeziehung von Beitragsleistungen an eine GbR in den Schutzbereich des
§ 152 Abs. 2 ZVG keine Entsprechung. Denn der Beitragsleistung an eine GbR
steht keine synallagmatische Gegenleistung gegenüber, die der Zwangsverwal-
ter für den Gläubiger fruchtbar machen könnte. Der mögliche Gewinn der Ge-
sellschaft ist nicht etwa die Gegenleistung der Gesellschaft für die Beiträge der
Gesellschafter, sondern Ausdruck der im Gesellschaftsverhältnis begründeten
Erfolgsbeteiligung (MünchKommBGB/Ulmer 5. Aufl. § 705 Rn. 162). Auch des-
halb kommt eine entsprechende Anwendung des § 152 Abs. 2 ZVG auf eine als
Beitragsleistung erfolgte Nutzungsüberlassung nicht in Betracht.
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d) Damit entfiel das Besitzrecht der GbR durch die Beschlagnahme. Jene
hielt das Grundstück fortan in unberechtigtem Fremdbesitz, aus dem sie der
Beklagten kein Besitzrecht gegenüber dem Kläger mehr verschaffen konnte.
Nachdem das aus der ursprünglichen Nutzungsüberlassung an die GbR abge-
leitete Besitzrecht der Beklagten mit der Beschlagnahme und Besitzergreifung
durch den Verwalter entfallen war, ist die Beklagte, sobald sie über ihre Berech-
tigung zum Besitz nicht mehr in gutem Glauben war, zur Herausgabe der Nut-
zungen verpflichtet.
Diesen Anspruch kann der Zwangsverwalter während bestehender
Zwangsverwaltung geltend machen, denn die nach § 152 Abs. 1 ZVG beste-
hende Aufgabe des Verwalters, für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwal-
tung des Grundstücks zu sorgen, schließt die Befugnis ein, auch solche An-
sprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der
Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrech-
ten ergeben. Die Durchsetzung dieser Rechte dient dazu, eine Schmälerung
der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen abzuwenden (BGH Urteil vom
29. Juni 2006 - IX ZR 119/04 - NJW-RR 2007, 265 Rn. 16).
4. Weiterhin zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den Anspruch des
Klägers auf Herausgabe des Ladenlokals verneint. Losgelöst von der Frage
eines Mietverzuges kann der Kläger die Herausgabe der Geschäftsräume be-
reits deshalb verlangen, weil die Beklagte die Geschäftsräume in Besitz hat,
ohne dem Kläger gegenüber dazu berechtigt zu sein (§§ 152 Abs. 1 ZVG, 985,
986 Abs. 1 BGB).
5. Kein Anspruch des Klägers besteht allerdings auf Räumung des La-
denlokals, soweit hierunter die Rückgabe der Mietsache im Sinne des § 546
BGB zu verstehen ist. Denn der schuldrechtliche Rückgabeanspruch setzt ein
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mietrechtliches Schuldverhältnis voraus. Ein solches besteht nicht zwischen
den Parteien. Auch § 546 Abs. 2 BGB kann den Anspruch nicht begründen, da
kein Untermietverhältnis bestand. Die frühere Nutzungsüberlassung an die GbR
beruhte nämlich nicht auf einem auch dem Kläger gegenüber wirksamen
(Haupt-)Mietverhältnis, sondern auf einer gesellschaftsrechtlichen Gebrauchs-
überlassung. Schuldrechtliche (Rückgabe-)Ansprüche aus diesem Rechtsver-
hältnis stünden allein den Gesellschaftern als solchen zu und sind weder von
der Beschlagnahme erfasst noch dem Kläger gegenüber gemäß § 152 Abs. 2
ZVG wirksam. Sie können dem Kläger daher nicht den Durchgriffsanspruch aus
gestuftem Besitzmittlungsverhältnis (§ 546 Abs. 2 BGB) vermitteln.
6. Über den Herausgabe- und über den Räumungsanspruch kann der
Senat abschließend in der Sache entscheiden, da der Rechtsstreit insoweit zur
Entscheidung reif ist. Hinsichtlich der vom Kläger beanspruchten Nutzungsent-
schädigung ist der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen,
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da zu der Frage, ob und gegebenenfalls seit wann die Beklagte Kenntnis dar-
über hatte, nicht mehr zum Besitz berechtigt zu sein, sowie zur Höhe des objek-
tiven Mietwerts bisher keine Feststellungen getroffen sind.
Dose
Klinkhammer
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.08.2010 - 5 O 161/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2011 - 15 U 119/10 -