Urteil des BGH vom 05.06.2013

BGH: steuerhinterziehung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 81/13
vom
5. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 16. Mai 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2012 mit Beschluss vom 16. Mai
2013 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechts-
anwalt F. , vom 29. Mai 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungs-
rüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil
des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser
nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des
Verurteilten übergangen.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des
Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewür-
digt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungs-
antrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der
Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis
auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 8. April
2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3 mwN). Eine Begrün-
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dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr an-
greifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91, und
BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Zeng
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