Urteil des BGH vom 17.03.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
NotZ(Brfg) 16/13
Verkündet am:
17. März 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BNotO § 19a Abs. 6
Zum Auskunftsanspruch eines Dritten gegenüber der Landesjustizverwaltung
oder der Notarkammer über den Namen und die Adresse des Berufshaft-
pflichtversicherers sowie die Versicherungsnummer nach § 19a Abs. 6 BNotO.
BGH, Urteil vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 16/13 - KG Berlin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Dr. Herrmann und Wöstmann sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar
Dr. Strzyz
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Senats für
Notarsachen des Kammergerichts vom 17. April 2013 teilweise
abgeändert und neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der au-
ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Streitwert: 5.000
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, den Beigela-
denen Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Versiche-
rungsnummer des Klägers zu geben.
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Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 baten die Beigeladenen den Beklagten,
ihnen mitzuteilen, bei welcher Haftpflichtversicherung der Kläger versichert ist.
Diese Auskunft benötigten sie nach ihren Angaben, um Schadensersatzforde-
rungen gegen den Kläger geltend zu machen, die ihnen entstanden seien, weil
dieser sich zum Schutz des Grundstückseigentümers weigere, vollstreckbare
Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden zu dessen Urkunden-
nummern 5/2011 und 26/2006 zu erteilen. Hierdurch seien sie gehindert, im
laufenden Zwangsversteigerungsverfahren ihre Rechte aus den Grundschulden
zu vollstrecken.
Zugunsten des Beigeladenen zu 1 ist unter der laufenden Nummer 12 in
Abteilung III des Grundbuchs von M. , Blatt 4 , eine Grundschuld
über 200.000
€ eingetragen. Eine weitere zur laufenden Nummer 6 in Abteilung
III des genannten Grundbuchs eingetragene Grundschuld über 150.000
€ ist an
den Beigeladenen zu 2 abgetreten worden. Auf Antrag des Beigeladenen zu 1
ordnete das Amtsgericht M. am 2. März 2012 wegen eines zu seinen
Gunsten in Abteilung III unter der laufenden Nummer 15 eingetragenen dingli-
chen Rechts die Zwangsversteigerung des Grundstücks an.
Der Kläger zeigte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
durch die Beigeladenen ihm gegenüber mit Schreiben vom 3. September 2012
seinem Haftpflichtversicherer an.
Der Beklagte kündigte dem Kläger an, zuletzt mit Schreiben vom 19. Juni
2012, dass er die erbetene Auskunft den Beigeladenen erteilen wolle.
Mit Beschluss vom 22. November 2012 untersagte der Notarsenat des
Kammergerichts dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung den
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Beigeladenen bis zum 31. Januar 2013, Auskunft zu erteilen. Ein weiteres vom
Kläger angestrengtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, mit dem er die
Verlängerung der Frist aus der ersten Anordnung beantragte, erklärten die Par-
teien übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte zugesagt hatte, das
Hauptsacheverfahren vor der Erteilung der Auskunft abzuwarten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Auskunftsbegehren der Beigela-
denen gegenüber dem Beklagten nicht auf § 19a Abs. 6 BNotO gestützt werden
könne. Ihn als Träger eines öffentlichen Amtes treffe nicht die in § 2 Abs. 1
Nr. 11 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
(DL-InfV) vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) einem Rechtsanwalt obliegende
allgemeine Auskunftspflicht, die über § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO auch Aus-
kunftsansprüche Dritter gegenüber der Rechtsanwaltskammer begründe. Im
Übrigen müsse der Auskunftsersuchende zumindest irgendein Interesse an der
verlangten Auskunft darlegen. Das Gesetz solle nicht ermöglichen, über die
Berufshaftpflichtversicherung Druck auf den Notar ausüben zu können. Außer-
dem handelten die Beigeladenen querulatorisch und äußerten sich ihm gegen-
über beleidigend.
Der Beklagte hat sich demgegenüber nach § 19a Abs. 6 BNotO für ver-
pflichtet gehalten, die beantragte Auskunft zu erteilen. Dem sind die Beigelade-
nen beigetreten und haben geltend gemacht, dass der Kläger seine versiche-
rungsrechtlichen Obliegenheiten nicht erfüllt habe, da er den Versicherer nicht
über alle erforderlichen Tatsachen unterrichtet habe. Sie verweisen hierzu auf
die Versicherungsbedingungen ihres Prozessvertreters. Um zu vermeiden, dass
der Versicherer sich auf Obliegenheitsverletzungen seitens des Klägers berufen
könne, sei es ihr Ziel, den Versicherer selbst umfänglich zu unterrichten. Ihnen
sei insgesamt durch das Fehlverhalten des Klägers ein Schaden in Höhe von
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€ entstanden, den sie mit mehreren Schreiben beim Notarversiche-
rungsfonds, von denen der Kläger jeweils eine Durchschrift erhalten habe, an-
gezeigt hätten.
Das Kammergericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und dem
Beklagten untersagt, den Beigeladenen über den Namen und die Adresse der
Berufshaftpflichtversicherung des Klägers sowie dem Beigeladenen zu 1 dar-
über hinaus über die Versicherungsnummer Auskunft zu erteilen. Im Übrigen
hat es die Klage abgewiesen.
Mit der vom Kammergericht zugelassenen Berufung verfolgen die Beige-
ladenen ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und hat Erfolg.
I.
Die form- und fristgerechte Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Sie
werden durch die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der von ihnen
beantragten Auskunft beschwert, da er infolge der Verurteilung gehindert sein
würde, die von ihnen begehrte Auskunft zu erteilen.
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II.
Die Berufung ist begründet. Im Gegensatz zur Auffassung des Beru-
fungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der Auskunft
durch den Beklagten gegenüber den Beigeladenen über den Namen und die
Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers sowie gegenüber dem
Beigeladenen zu 1 darüber hinaus über die Versicherungsnummer zu. Vielmehr
haben die Beigeladenen einen entsprechenden Auskunftsanspruch gemäß
§ 19a Abs. 6 BNotO gegenüber dem Beklagten. Nach dieser Vorschrift hat die
Landesjustizverwaltung, der der Notar angehört, Dritten zur Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die
Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungs-
nummer zu erteilen, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Inte-
resse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
1.
Die Beigeladenen begehren die Auskunft zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger. Dabei ist nicht Voraussetzung
für die Auskunft, dass sie einen Direktanspruch gegen die Versicherung nach
§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VVG haben. Der Wortlaut des § 19a Abs. 6
BNotO lässt eine solche Einschränkung nicht erkennen, und der Gesetzgeber
hat einen so engen Anwendungsbereich bei der Fassung der Norm auch nicht
beabsichtigt. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung und dem Ablauf
des Gesetzgebungsverfahrens, dass der Gesetzgeber ein weites Verständnis
vom Anwendungsbereich des § 19a Abs. 6 BNotO hatte (vgl. BT-Drucks.
16/513 S. 24 und 16/3837 S. 25 zu § 51 BRAO; BT-Drucks. 16/11355 § 19a
BNotO).
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Soweit das Kammergericht zu einer einschränkenden Auslegung der
Vorschrift kommt und eine Auskunftserteilung lediglich in Betracht zieht, wenn
der Dritte auf die Information angewiesen ist, und seine Prüfung darauf be-
schränkt, ob eine Anzeigepflicht der Beigeladenen gegenüber der Versicherung
bestehen kann, hat es den Blick zu sehr verengt. Gleiches gilt für die Annahme
des Kammergerichts, der in den Gesetzesmaterialien genannte Beispielsfall
des Bestehens eines Auskunftsanspruchs, wenn der Notar unberechtigt die
Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung verweigere, liege nicht vor, weil
den Beigeladenen ein Auskunftsanspruch gegen den Kläger direkt nicht zuste-
he.
Die vom Gesetzgeber ausdrücklich in den Blick genommene Möglichkeit
eines Auskunftsanspruchs, wenn der Notar sich unberechtigt weigert, die Aus-
kunft zu erteilen, kann nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, dass
ein Auskunftsanspruch gegen den Notar generell nicht bestehe. Vielmehr gibt
gerade dies Anlass, ein weitergehendes Verständnis vom Anwendungsbereich
der Norm anzunehmen. Ansonsten wäre die vom Gesetzgeber angenommene
Fallkonstellation niemals geeignet, Auskunftsansprüche nach § 19a Abs. 6
BNotO zu begründen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
mit § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO einen gleichgerichteten Auskunftsanspruch gegen
die Rechtsanwaltskammer im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung ei-
nes Rechtsanwalts geschaffen hat. Ein Auskunftsverlangen wegen eines gel-
tend gemachten Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Oktober 2010 (AnwZ(Brfg) 60/11, NJW
2013, 234 ff.) für berechtigt gehalten, ohne als Voraussetzung dafür geprüft zu
haben, ob eine eigene Anzeigepflicht des Geschädigten gegenüber der Berufs-
haftpflichtversicherung besteht. Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt,
dass für eine den Wortlaut des § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO unter Hinweis auf be-
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stimmte Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren einschränkende Interpretati-
on der Auskunftspflicht die rechtfertigende Grundlage fehle. Zur Begründung
hat er insoweit auf die für Rechtsanwälte geltende Dienstleistungs-
Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I, 267) abgestellt.
Auch wenn diese Verordnung nur auf Dienstleistungsempfänger und nicht auf
Notare anwendbar ist, so bleibt es jedoch dabei, dass der Wortlaut des § 19a
Abs. 6 BNotO weitergehend ist als die in der Gesetzesbegründung aufgezähl-
ten Einzelfälle. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich einen Gleichklang des § 19a
Abs. 6 BNotO zu § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO gewollt (BT-Drucks. 16/11355
S. 51). Der wesentliche Zweck des Auskunftsrechts des Dritten gegenüber der
Notarkammer und der Landesjustizverwaltung ist deshalb darin zu sehen, die
Rechtsverfolgung für ihn zu erleichtern. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen,
dass die ordnungsgemäße Regulierung von Schäden auch im Interesse der
Landesjustizverwaltung und der Notarkammer liegt (vgl. Arndt/Lerch/Sand-
kühler-Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 19a Rn. 72).
2.
Im vorliegenden Fall können Schadensersatzansprüche der Beigelade-
nen möglich sein. Die Beigeladenen haben Schadensersatzansprüche geltend
gemacht und diese damit begründet, dass ihnen als Grundschuldgläubigern die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zur Vollstreckung gegen den jewei-
ligen Grundstückseigentümer durch den Kläger als Notar verweigert worden
sei. Dieser hat als Begründung für seine Verweigerung ausgeführt, der Beigela-
dene zu 1 habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben, und er hege den
Verdacht, dass es sich bei der angegebenen Anschrift in M. um eine
Deckadresse handele und es sich bei den Grundschulden um sogenannte Leer-
rechte handele. Die Prüfung sei auch noch nicht abgeschlossen. Damit sind
Schadensersatzansprüche grundsätzlich möglich, auch wenn im Rahmen der
weiteren Prüfung zum Schluss die vollstreckbare Ausfertigung für die Grund-
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schulden noch erteilt werden würde, da auch die verzögerte Erteilung geeignet
sein kann, Schadensersatzansprüche auszulösen. Im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen der Auskunftserteilung kann auch nicht der Landesjustizver-
waltung oder der Notarkammer auferlegt werden, die Berechtigung der Scha-
densersatzforderung abschließend zu prüfen. Dies würde gegebenenfalls die
Möglichkeiten der Auskunftsverpflichteten übersteigen, insbesondere wenn Be-
weise erhoben werden müssen. Zuständig für die Feststellung von Schadens-
ersatzansprüchen gemäß § 19 Abs. 3 BNotO sind die Landgerichte. Es würde
die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Landesjustizverwaltung und Notarkammer
zu den Zivilgerichten überschreiten, wenn im Rahmen der Auskunftserteilung
die abschließende Feststellung von Schadensersatzansprüchen verlangt wer-
den würde. Im Übrigen kann die Frage des Bestehens von Ansprüchen gegen
den Notar und einer möglichen Einstandspflicht der Berufshaftpflichtversiche-
rung dieser überlassen bleiben. Die Auskunftserteilung dient ja gerade dazu,
dass die zur Begleichung von Schadensersatzansprüchen eventuell zuständige
Stelle, die Berufshaftpflichtversicherung, vom Anspruchsteller über die Schäden
informiert wird und selbständig die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche
prüfen kann.
3.
Dem Auskunftsbegehren der Beigeladenen steht auch kein überwiegen-
des schutzwürdiges Interesse des Klägers entgegen. Mit dem Gesetzeswortlaut
hat der Gesetzgeber klargestellt, dass er, wenn Schadensersatzansprüche be-
stehen können, grundsätzlich von einer Auskunftspflicht der Landesjustizver-
waltung und der Notarkammer ausgeht. Ein Ausschluss findet nach dem Wort-
laut nämlich nur statt, wenn ein überwiegendes Interesse an der Nichterteilung
der Auskunft besteht. Ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse kann
nicht aus dem Notaramt und dessen öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung selbst
abgeleitet werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit der Regelung in § 19a
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Abs. 6 BNotO zum Ausdruck gebracht, dass er das Auskunftsbegehren für mit
dem Notaramt vereinbar ansieht.
Ein entgegenstehendes Interesse des Notars an der Geheimhaltung der
Berufshaftpflichtversicherung kann bestehen, wenn die Auskunft allein für sach-
fremde Zwecke begehrt wird, etwa um den Notar durch beleidigende Äußerun-
gen gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung herabzuwürdigen. Wenn je-
doch ein berechtigtes Auskunftsbegehren dem Grunde nach vorliegt, kann nicht
durch die Beifügung herabwürdigender oder beleidigender Ausführungen von
vornherein der Anspruch auf Auskunft ausgeschlossen werden. Gegenüber sol-
chen Äußerungen muss gegebenenfalls zivil- oder strafrechtlicher Schutz in
Anspruch genommen werden.
Zutreffend hat das Kammergericht weiter ausgeführt, dass ein - vom Klä-
ger befürchteter - unberechtigter Druck durch den Versicherer auf ihn, um be-
stimmte Amtshandlungen zu erreichen, dem Auskunftsanspruch nicht entge-
gensteht. Der Notar übt ein öffentliches Amt aus. Er ist gehalten, rechtmäßig zu
handeln. Das öffentliche Amt verlangt von ihm, Druck zu rechtswidrigem Han-
deln von Beteiligten Stand zu halten und entsprechende Ansinnen zu pflichtwid-
rigem Handeln zurückzuweisen. Dies gilt auch gegenüber seiner eigenen Be-
rufshaftpflichtversicherung. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Berufs-
haftpflichtversicherung durch die ihr erteilten Informationen über die geltend
gemachten Schadensersatzansprüche veranlasst wird, die Berechtigung der
Forderung zu prüfen und gegebenenfalls unberechtigte Forderungen von sich
aus zurückzuweisen. Dies liegt ebenfalls im Interesse des Notars, aber auch
der Notarkammer und der Landesjustizverwaltung.
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Da den Beigeladenen ein Auskunftsanspruch zusteht, erweist sich die
erhobene Unterlassungsklage des Klägers als unbegründet.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung
mit § 111b Abs. 1 BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 111g
Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.
Galke
Herrmann
Wöstmann
Doyé
Strzyz
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2013 - Not 3/13 -
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