Urteil des BGH vom 08.04.2008

BGH (stgb, sicherungsverwahrung, anordnung, freiheitsstrafe, verurteilung, strafkammer, erpressung, zeitpunkt, gesamtstrafe, unterbringung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 378/08
vom
4. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 8. April 2008 im Ausspruch
über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit
den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-
rung hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden
Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Maßregel enthält.
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a) Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der
Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,
schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver-
urteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hierbei gilt eine Verurteilung zu einer
Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB), jedoch
muss in dieser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe
enthalten sein (Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7 m.w.N.). Ferner fordert die
Rechtsprechung, dass die erste Verurteilung bei Begehung der zweiten Vortat
bereits rechtskräftig war (Fischer aaO § 66 Rdn. 9 m.w.N.). Soll als Vorverurtei-
lung eine solche zu einheitlicher Jugendstrafe herangezogen werden, muss das
Urteil erkennen lassen, dass der Angeklagte wegen einer der dieser zu Grunde
liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt
hätte (Fischer aaO § 66 Rdn. 7 m.w.N.).
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Ferner setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1
StGB voraus, dass der Angeklagte wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor
der neuen Tat mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Voll-
zug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 2
StGB).
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Eine frühere Tat darf zur Begründung der formellen Voraussetzungen
des § 66 Abs. 1 Nrn 1, 2 StGB jedoch nicht herangezogen werden, wenn zwi-
schen der Begehung der früheren und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre
vergangen sind (§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB), wobei es – auch bei Verhängung
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einer Gesamtstrafe – auf die Begehungszeitpunkte der nach § 66 Abs. 1 StGB
„relevanten“ Taten ankommt (Fischer aaO § 66 Rdn. 20 m.w.N.). Nicht einge-
rechnet werden in die Frist dieser „Rückfallverjährung“ diejenigen Zeiten, in de-
nen der Täter auf Grund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt
wurde (§ 66 Abs. 4 Satz 4 StGB).
Um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob – auf die-
ser Grundlage – die Maßregel zu Recht angeordnet wurde, muss das Tatgericht
im Urteil auch die Tatzeiten und die (Einzel-)Strafen bzw. bei Verhängung einer
einheitlichen Jugendstrafe die für die betreffende Tat verwirkte Jugendstrafe
mitteilen. Ferner müssen der Zeitpunkt der Rechtskraft des jeweiligen Urteils
und die genauen Verwahrungszeiten (insbesondere der Untersuchungshaft,
Strafhaft und/oder des Maßregelvollzugs) angegeben werden.
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b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.
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Die Strafkammer bezieht sich bezüglich der formellen Voraussetzungen
der Sicherungsverwahrung zwar auf drei Urteile, in denen auf eine einheitliche
Jugendstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafen erkannt wurde. Sie teilt jedoch weder
die einzelnen Tatzeiten noch die Einzelstrafen bzw. die verwirkte Jugendstrafe
mit. Auch der Zeitpunkt des jeweiligen Rechtskrafteintritts sowie die genauen
Verwahrungszeiten ergeben sich aus dem Urteil nicht oder nur teilweise.
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2. Auf § 66 Abs. 2 oder 3 StGB stützt die Strafkammer die Anordnung
der Sicherungsverwahrung nicht. Ob die dort geforderten Voraussetzungen ge-
geben sind, bedarf keiner Entscheidung, da das Revisionsgericht die dem Tat-
richter nach dieser Vorschrift obliegende Ermessensentscheidung nicht erset-
zen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 StR 486/06 m.w.N.).
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Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein
befindet sich im Urlaub und ist deshalb
verhindert zu unterschreiben
Maatz
Athing Mutzbauer