Urteil des BGH vom 23.11.2006

BGH (verhältnis zu, eltern, last, zpo, antrag, abzug, begründung, zustimmung, verhältnis, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 153/05
vom
23. November 2006
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 23. November 2006
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 11. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 245.714,83 Euro.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1
Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfi-
nanzhofs abgewichen, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusam-
menhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen stehen, im Re-
gelfall abänderbar sind und damit eine dauernde Last darstellen (BFHE 166,
564 ff). Es hat die Beklagten vielmehr aufgrund des Übergabevertrages vom 10.
Februar 1988 im Verhältnis zu den Eltern des beklagten Ehemannes für ver-
2
- 3 -
pflichtet gehalten, den für diese nachteiligen Antrag auf Abzug der Rentenleis-
tungen als dauernde Last nicht ohne deren Zustimmung zu stellen. Eine Be-
weislastentscheidung hat es nur hinsichtlich der Frage getroffen, ob die Eltern
einverstanden gewesen wären. Dies war rechtlich einwandfrei.
Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Schon ein
entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt. Von einer weite-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
3
Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Vill
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.11.2004 - 2 O 85/98 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 8 U 90/04 -