Urteil des BGH vom 04.05.2009

BGH (stgb, anordnung, unterbringung, sicherungsverwahrung, stpo, alkohol, abhängigkeit, strafkammer, begründung, erpressung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 316/09
vom
1. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 4. Mai 2009 im Maßregelausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube-
rischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwah-
rung angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB mit der Begründung abge-
lehnt, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen bei
dem Angeklagten zwar eine erhebliche Alkoholgefährdung vor-
liege, aber keine Abhängigkeitserkrankung und 'damit' kein Hang
bestehe. Diese Begründung lässt befürchten, dass die Straf-
kammer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB ver-
kannt hat.
Ein 'Hang' im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur - wovon das
Landgericht angesichts der Gleichsetzung von Abhängigkeitser-
krankung und Hang offensichtlich ausgegangen ist -, im Falle ei-
ner chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängig-
keit zu bejahen. Vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte,
aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung
erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine physische Ab-
hängigkeit bestehen muss (BGH, Beschl. vom 13. Juni 2007
- 3 StR 194/07; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; Fischer, StGB
56. Aufl. § 64 Rdn. 9 m. w. N.).
Die Feststellungen des Urteils legen nahe, dass bei dem Ange-
klagten ein Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum besteht. So
trennte sich die Freundin des Angeklagten im Monat vor Tatbe-
gehung unter anderem aufgrund seines 'maßlosen Alkoholkon-
sums' von ihm. Zu dieser Zeit habe er bis zu 20 Flaschen Bier
täglich sowie Cannabis zu sich genommen. Hinsichtlich früherer
Straftaten gab der Angeklagte an, dass diese 'unter anderem auf
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seinen Alkoholkonsum zurück zu führen' seien. Zu den genauen
Trinkmengen des Angeklagten vor der Tatbegehung hat das
Landgericht keine Feststellungen getroffen. Nach seinen eigenen
Angaben nahm er vor der Tatbegehung erhebliche Alkoholmen-
gen zu sich. Unter Hinweis auf diesen erheblichen Alkoholkon-
sum hat das Landgericht der Einlassung des Angeklagten, er
habe nach Tatbegehung keinen weiteren Alkohol mehr konsu-
miert, keinen Glauben geschenkt, da der Angeklagte selbst wäh-
rend der Tatbegehung Alkohol konsumierte und zudem angab, in
Stresssituationen zu erhöhtem Alkoholkonsum zu neigen. Ange-
sichts dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Gericht aufgrund der rechtsfehlerhaften Gleichsetzung
von Abhängigkeitserkrankung und 'Hang' im Sinne des § 64
StGB die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsan-
stalt unterlassen hat. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststel-
lungen vor und während der Tat Alkohol konsumierte, kann auch
nicht ausgeschlossen werden, dass der Hang neben anderen
Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte die
Tat beging. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich,
dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist (BGH
NStZ-RR 1997, 231; BGH NStZ 2000, 25).
Da somit eine Anordnung nach § 64 StGB in Betracht kommt, ja
wohl sogar nahe liegt, kann auch die Anordnung der Sicherungs-
verwahrung keinen Bestand haben.
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB - wie die
Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat - vor. …
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Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt eine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung jedoch dann nicht in Betracht, wenn der
Zweck der Maßregel durch die (mildere) Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt erreicht werden kann (BGH, Beschl. vom
19. Mai 2009 - 3 StR 191/09; Beschl. vom 6. Dezember 2007 -
3 StR 355/07, StV 2008, 300 f.).
Ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nach
§ 64 StGB vorliegen und ob diese Maßregel allein die hangbeding-
te Gefährlichkeit des Angeklagten ausschließen kann, wird das
neue Tatgericht unter Heranziehung eines - gegebenenfalls ande-
ren - Sachverständigen (§ 246 a StPO) zu entscheiden haben."
Dem stimmt der Senat zu.
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Sost-Scheible Pfister Hubert
Schäfer Mayer