Urteil des BGH vom 21.11.2006
BGH (stpo, beihilfe, betrug, geldstrafe, beurteilung, strafkammer, schaden, strafzumessung, nachprüfung, anlass)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 351/06
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2005 im Schuld- und
Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 150 Tagessät-
zen zu je 400 € verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei
Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Än-
derung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.
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Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts beschreiben die Urteilsfeststellungen nur eine einheitliche Beihilfehand-
lung, so dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht
hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO
steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die an-
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dere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstraf-
aussprüche. Der Senat lässt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO die verhängte Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen als Einzelstrafe
bestehen, weil auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender Beur-
teilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Geldstrafe erkannt hätte,
zumal es die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen nur moderat erhöht hat. Der
Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung des Schuld-
spruchs nicht berührt. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer im Wesent-
lichen auf den Zeitraum der geleisteten Beihilfe und den Schaden abgestellt, zu
dessen Entstehung der Angeklagte beigetragen hat.
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
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Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Revi-
sionsgebühr zu ermäßigen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert