Urteil des BGH vom 18.12.2013

BGH: gesamtstrafe, falschbeurkundung, geldstrafe, erkenntnis, bezahlung, rüge, anhörung, entscheidungsformel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 356/13
vom
18. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Bochum vom 11. März 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer
Falschbeurkundung in sieben Fällen sowie der Urkun-
denfälschung schuldig ist;
die Einzelstrafe im Fall III. 2. e der Urteilsgründe entfällt;
b) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-
samtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt
dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zu-
ständigen Gericht vorbehalten.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in fünf
Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung,
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
9. Juni 2009 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
sowie wegen Urkundenfälschung in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit mittelba-
rer Falschbeurkundung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der
Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei-
dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten der Urkunden-
fälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in den Fällen III. 2. d
und e der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die
Beurkundungen in diesen Fällen wurden nach den Feststellungen auf Grund
eines einheitlichen Tatentschlusses innerhalb eines Notartermins vorgenom-
men. Sie bilden daher, worauf der Generalbundesanwalt in seinem Zuleitungs-
antrag zu Recht hingewiesen hat, eine natürliche Handlungseinheit. Eine solche
ist gegeben, wenn zwischen mehreren im Wesentlichen gleichartigen strafrecht-
lich relevanten Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen
werden, ein so enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass
das gesamte Tätigwerden für einen Dritten objektiv als einheitliches zusam-
mengehöriges Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar
2012
– 1 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 241, 242).
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten
Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge
der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von vier Monaten für den
Fall III. 2. e der Urteilsgründe.
2. Der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen
Bestand haben, weil die Strafkammer dem Urteil des Landgerichts Wuppertal
vom 9. Juni 2009 zu Unrecht Zäsurwirkung beigemessen hat.
a) Wurden die neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei Vorverurteilun-
gen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamt-
strafenfähig sind, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der
Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der
letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen be-
reits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamt-
strafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur in Fällen, in denen eine nach-
trägliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
7. Mai 2013
– 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998
– 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997
– 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13) oder im Ver-
fahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 21. Juli 2009
– 5 StR 269/09; vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07, NStZ-RR
2007, 369; vom 7. Dezember 1983
– 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193), son-
dern auch dann, wenn nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen
worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010
– 5 StR 325/10,
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BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 19; vom 10. Juli 2007
– 3 StR 232/07; vom 3. November 1999 – 3 StR 346/99). Durch eine Entschei-
dung nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB wird eine gegebe-
ne Gesamtstrafenlage nicht beseitigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
10. Januar 2012
– 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; Urteil vom 12. August
1998
– 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184).
b) Bei der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Gesamtstrafenbil-
dung hat die Strafkammer übersehen, dass die dem Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 9. Juni 2009 zugrunde liegende Tat bereits vor der Verurteilung
des Angeklagten durch das Amtsgericht Duisburg vom 7. Dezember 2006 be-
endet war. Aus dem Umstand, dass die Geldstrafe aus dem Straferkenntnis
vom 7. Dezember 2006 in das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom
2. Mai 2007 einbezogen worden ist, lässt sich ferner hinreichend sicher ent-
nehmen, dass auch die Tat aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort
vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Duisburg vom 7. Dezember 2006
begangen wurde. Der insoweit bestehenden Gesamtstrafenlage wurde im Urteil
des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 Rechnung getragen, indem das
Landgericht eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB traf und die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erledigte (Ge-
samt-)Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 2. Mai
2007 gesondert bestehen ließ. Demgegenüber wurden sämtliche in dem ange-
fochtenen Urteil abgeurteilten Taten erst ab Februar 2009 und damit nach dem
Straferkenntnis vom 7. Dezember 2006 begangen, so dass eine nachträgliche
Gesamtstrafe unter Einbeziehung der genannten Vorverurteilungen nicht in Be-
tracht kommt. Da es für die Gesamtstrafenlage zwischen den Vorverurteilun-
gen, die einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
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9. Juni 2009 entgegensteht, allein auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt
des Urteils vom 9. Juni 2009 ankommt, ist die zwischenzeitlich erfolgte Bezah-
lung der (Gesamt-) Geldstrafe aus dem Urteil vom 2. Mai 2007 für die gesamt-
strafenrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom
15. September 2010
– 5 StR 325/10, aaO; vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07,
aaO).
c) Durch die fehlerhafte Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen unter
Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni
2009 in die erste Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte beschwert. Der Ge-
samtstrafenausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO
Gebrauch, die Entscheidung über die zu bildende Gesamtstrafe dem Nachver-
fahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht
wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Im Nach-
verfahren wird aus den verbleibenden Einzelstrafen für die im angefochtenen
Urteil abgeurteilten Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. Der Senat
weist darauf hin, dass die neue Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungs-
verbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden darf,
dass sie zusammen mit der bestehenbleibenden Strafe von einem Jahr und
sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009
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die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen
nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004
– 4 StR 426/04,
StV 2005, 428).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender