Urteil des BGH vom 28.02.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 18/12
vom
28. Februar 2013
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 268 Abs. 3 Satz 1, § 880 Abs. 5, § 1150
Bei der Ablösung von Rechten braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die
Rangänderungen, die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch
wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten lassen. Er kann unabhängig davon,
aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die Voll-
streckung in das Grundstück betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablö-
sen. Dabei geht das abgelöste Recht gemäß § 1150, § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB mit
dem Inhalt und dem Rang auf den Ablösenden über, den dieses Recht im Zeitpunkt
der Eintragung des Zwischenrechts hatte.
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 18/12 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 7 wird der Beschluss
der
25.
Zivilkammer
des
Landgerichts
Düsseldorf
vom
12. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 gegen den Zu-
schlagsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2011
werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
1.287.356,47
€ für die Gerichtsgebühren, 1.900.000 € für die an-
waltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 bis 2 und 678.982,60 € für
die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 7.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 (Schuldner) sind Miteigentümer des im Be-
schlusseingang bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 7 (Gläubigerin) ist
Inhaberin der Grundschulden Abt. III Nr. 7a und b, 8 und 10.
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Sie betrieb seit Oktober 2002 die Zwangsversteigerung des Grundstücks
zunächst allein aus der Buchgrundschuld Abt. III Nr. 7a, später auch aus den
Grundschulden Abt. III Nr. 8 und 10. In dem Versteigerungstermin am
10. Januar 2005 löste die Beteiligte zu 4, eine von dem Sohn des Beteiligten
zu 1 geführte GmbH, die bestrangige Grundschuld Abt. III Nr. 7a nach § 75
ZVG ab.
Im Juni und im September 2005 wurden Rangänderungen in das Grund-
buch eingetragen, wobei die Beteiligte zu 4 als Inhaberin des in eine Briefgrund-
schuld umgewandelten Grundpfandrechts Abt. III Nr. 7a den Rechten Abt. III
Nr. 14, 15 und 27 den Gleichrang und dem Recht Abt. III Nr. 15 den Vorrang
wegen eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe von 200.000 € einräumte. Diese
Grundschulden waren für den Beteiligten zu 1 eingetragen bzw. von ihm erwor-
ben worden.
In dem Versteigerungstermin am 14. Januar 2008 betrieb die Beteiligte
zu 4 die Zwangsversteigerung aus dem abgelösten Grundpfandrecht Abt. III
Nr. 7a sowie aus den ihr abgetretenen Rechten Abt. III Nr. 14 und Nr. 27. Die
Beteiligte zu 7 war dem Verfahren wegen ihrer Ansprüche aus den Grundschul-
den Abt. III Nr. 8 und 10 beigetreten. Sie hatte vor dem Termin dem Vollstre-
ckungsgericht die beabsichtigte (Rück-)Ablösung des Rechts Abt. III Nr. 7a an-
gezeigt und insgesamt 814.000 € bei der Gerichtskasse eingezahlt. Die in die-
sem Termin betriebenen Verfahren wurden auf Grund der Ablösung (§ 75 ZVG)
und im Übrigen auf Grund von Gläubigerbewilligungen (§ 30 ZVG) eingestellt.
Das Vollstreckungsgericht teilte der Beteiligten zu 4 nach dem Temin mit,
dass ihr aus der Ablösung ein Gesamtbetrag von 804.888,51 € zustehe. Für sie
legitimierte sich ein Rechtsanwalt, an den die Gerichtskasse den Ablösungsbe-
trag gegen Übergabe des Grundschuldbriefs, auf dem die Rangänderungen
eingetragen waren, aushändigte.
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Die Briefgrundschulden Abt. III Nr. 15a und Nr. 27 trat die Beteiligte zu 4
an die Beteiligten zu 5 und 6 zu je 50/100 bzw. an die Beteiligte zu 6 allein ab.
Auf deren Antrag ließ das Vollstreckungsgericht mit Beschlüssen vom 5. Febru-
ar 2009 die Beitritte der Beteiligten zu 6 wegen des dinglichen Anspruchs aus
der Grundschuld Abt. III Nr. 27 und der Beteiligten zu 5 und zu 6 aus der
Grundschuld Abt. III Nr. 15a in Höhe von 200.000 € zzgl. Zinsen zu dem Ver-
steigerungsverfahren zu.
Das von der Beteiligten zu 7 betriebene Verfahren hob das Voll-
streckungsgericht später wegen nicht rechtzeitig beantragter Fortsetzung auf
und bestimmte in den nunmehr allein von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betrie-
benen Verfahren einen neuen Versteigerungstermin. Auf Antrag der Beteiligten
zu 7 ließ das Vollstreckungsgericht deren Beitritt zum Verfahren wegen der An-
sprüche aus den nachrangigen Grundschulden Abt. III Nr. 8 und 10 zu.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 übermittelten dem Vollstreckungsgericht fünf
Tage vor dem Versteigerungstermin eine Abschrift ihrer vor dem Prozessgericht
gegen die Beteiligten zu 5 und zu 6 erhobenen Vollstreckungsgegenklage, mit
der sie zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO be-
antragt hatten. In der Begründung der Vollstreckungsgegenklage schilderten sie
unter Vorlage der Korrespondenz ihre Zusammenarbeit mit dem Geschäftsfüh-
rer der Beteiligten zu 5 mit dem Ziel, u.a. durch rangändernde Vereinbarungen
für eine Vielzahl von Rechten eine Zwangsversteigerung der Beteiligten zu 7
aus den nachrangigen Grundschulden zu vereiteln und dadurch letztlich das
Grundstück nur unter Einsatz der für die Ablösung der erstrangigen Grund-
schuld aufgewendeten Mittel zu erwerben. Als Grund für ihre Vollstreckungsge-
genklage gaben sie an, dass die Beteiligten zu 5 und zu 6 die ihnen nur treu-
händerisch übertragenen vorrangigen Rechte nunmehr für eigene Rechnung
verwerten wollten.
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In dem Versteigerungstermin am 11. April 2011 legten die Beteiligten
zu 1 bis 3 eine Ausfertigung einer Anordnung des Prozessgerichts vor, in dem
dieses die einstweilige Einstellung der von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betrie-
benen Verfahren angeordnet hatte. Der Rechtspfleger stellte in diesem Termin
das geringste Gebot allein nach den Kosten des Verfahrens, den öffentlichen
Lasten und den Rechten der Beteiligten zu 7 in Abt. III Nr. 7a und Nr. 7b mit
einem Gesamtkapitalbetrag von 536.856,47 € fest. Bei der anschließenden
Versteigerung blieb die Beteiligte zu 4 mit einem baren Gebot von 750.500 €
Meistbietende. Mit einem am Tag nach dem Versteigerungstermin erlassenen
Beschluss stellte das Vollstreckungsgericht die von den Beteiligten zu 5 bis 6
betriebenen Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Vollstreckungsge-
genklage einstweilen ein.
Mit Beschluss vom 18. April 2011 hat es der Beteiligten zu 4 auf ihr
Meistgebot den Zuschlag erteilt. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 6 so-
wie der Beteiligte zu 8 Beschwerde erhoben, der das Landgericht durch Aufhe-
bung des Zuschlagsbeschlusses und Versagung des Zuschlags an die Beteilig-
te zu 4 stattgegeben hat. Mit der von dem Landgericht zugelassen Rechtsbe-
schwerde will die Beteiligte zu 7 die Aufhebung der Entscheidung des Be-
schwerdegerichts und die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerden errei-
chen.
II.
Das Beschwerdegericht nimmt an, dass - entgegen der Rüge des Betei-
ligten zu 1 - ihm der Beschluss über den Beitritt der Beteiligten zu 7 am
2. Februar 2011 wirksam über seinen Rechtsanwalt zugestellt worden sei. Da
der Beitrittsbeschluss und die Terminsbestimmung ihm und allen anderen Be-
teiligten rechtzeitig und wirksam zugestellt worden seien, liege kein Zuschlags-
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versagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG oder nach § 83 Nr. 7
i.V.m. § 43 Abs. 1 ZVG vor.
Ein Zuschlagsversagungsgrund folge allerdings aus der unrichtigen Fest-
stellung des geringsten Gebots (§ 83 Nr. 1, §§ 44, 45 ZVG). Alle Rangände-
rungsvereinbarungen seien der Beteiligten zu 7 gegenüber wirksam geworden,
weil deren Verfahren aufgehoben gewesen sei und die erneute Beschlagnahme
durch den Beitrittsbeschluss vom 27. Januar 2011 nicht zurückgewirkt habe.
Die Beteiligte zu 7 müsse daher das Grundbuch mit dem Inhalt gegen sich gel-
ten lassen, wie er sich in dem Zeitpunkt ihres erneuten Beitritts dargestellt ha-
be.
Dabei werde nicht verkannt, dass die von den Beteiligten zu 1 bis 6 zwi-
schen 2005 bis 2008 vorgenommenen Rechtshandlungen zum Zweck der Ver-
eitelung der Zwangsversteigerung vorgenommen worden seien. Das insgesamt
zu missbilligende Vorgehen könne aber nicht zu der von dem Vollstreckungsge-
richt angenommenen Rechtsfolge führen; denn dieses müsse bei der Feststel-
lung des geringsten Gebots von dem Grundbuchstand ausgehen, solange nicht
das Erlöschen der Rechte durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen urkundli-
chen Nachweis zweifelsfrei feststehe. Die Beteiligte zu 7 müsse, wenn sie die
nach dem Grundbuch ihren Grundschulden vorgehenden Rechte nicht gegen
sich gelten lassen wolle, ihre Ansprüche wegen einer Nichtigkeit oder Anfecht-
barkeit der Vereinbarungen zwischen den anderen Beteiligten vor dem Pro-
zessgericht verfolgen.
III.
Die auf Grund Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthafte und
im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Be-
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schwerdegericht hat zu Unrecht den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsge-
richts nach § 95, § 100 Abs. 1 ZVG aufgehoben.
1. Der Zuschlag ist nicht nach § 83 Abs. 1 ZVG wegen Verletzung der
Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots zu versagen.
a) Das Vollstreckungsgericht musste bei seiner Entscheidung über den
Zuschlag allerdings davon ausgehen, dass der Inhaber der Grundschuld Abt. III
Nr. 7a den in Abt. III Nr. 14, 15 und Nr. 27 gebuchten Grundschulden den
Gleichrang und der in Abt. III Nr. 15a eingetragenen Grundschuld in Höhe eines
erstrangigen Teilbetrags von 200.000 € den Vorrang eingeräumt hatte.
aa) Diese Rangänderung (§ 880 BGB) war zwar nur auf Grund einer An-
meldung durch die Beteiligten zu 5 und zu 6 berücksichtigen, weil die Rangän-
derung zur Zeit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks (§ 19
Abs. 1, 2 ZVG) aus dem Grundbuch noch nicht ersichtlich war (RGZ 122, 61,
63; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 37, 38 Rn. 12 und §§ 44, 45 Rn. 15; Jaeckel/
Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 45 Anm. 1a; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 37 Rn. 5.6 -
allg.M.). Das Anmeldeerfordernis gilt auch dann, wenn das Verfahren nur auf
Antrag eines Gläubigers fortgesetzt wird, dessen Beitritt erst nach der Eintra-
gung des Rechts (hier der Rangänderung) in das Grundbuch erfolgt (Jae-
ckel/Güthe, aaO). So verhält es sich hier, da der Zwangsversteigerungsvermerk
bereits im Jahr 2002, die Rangänderungen jedoch erst im Jahr 2005 in das
Grundbuch eingetragen worden sind.
Die Beteiligten zu 5 und zu 6 haben aber ihre Rechte entgegen der An-
sicht der Rechtsbeschwerdeführerin gemäß § 37 Nr. 4 ZVG angemeldet. Eine
solche Anmeldung erfolgte mit deren Anträgen zum Beitritt zum Verfahren. Ver-
steigerungsanträge nach § 15 ZVG oder § 27 ZVG enthalten stets auch eine
Anmeldung nach § 37 Nr. 4 ZVG, da nach § 114 Abs. 1 Satz 2 ZVG die sich
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aus einem Versteigerungsantrag ergebenden Ansprüche als angemeldet gel-
ten. Diese Vorschrift ist nicht nur auf die Aufstellung des Teilungsplans, sondern
entsprechend auch bei der Feststellung des geringsten Gebots anzuwenden
(Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 45 Rn. 2.5).
bb) Die Vereinbarungen über die Rangänderungen sind nicht nach § 23
ZVG, § 136, § 135 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beteiligten zu 7 unwirk-
sam.
(1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Be-
schlagnahme des Grundstücks führte zu einem Veräußerungsverbot zugunsten
des betreibenden Gläubigers mit der Folge, dass die gegen das Verbot ver-
stoßenden Verfügungen des Eigentümers des beschlagnahmten Grundstücks
ihm gegenüber unwirksam sind (BGH, Urteile vom 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87,
NJW-RR 1988, 1274, 1275 und vom 20. Februar 1997 - III ZR 208/95, NJW
1997, 1581, 1582). Ob die für den Rangrücktritt eines Grundpfandrechts nach
§ 880 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Zustimmung des Eigentümers eine dem
in § 23 Abs. 1 ZVG bestimmten Verbot unterliegende Verfügung ist, erscheint
schon deshalb zweifelhaft, weil eine Rangänderung nach § 880 BGB durch Ei-
nigung zwischen den Inhabern des zurücktretenden und des vortretenden
Rechts und der Eintragung in das Grundbuch (§ 880 Abs. 1 Satz 1 BGB) her-
beigeführt wird und die von der Rangänderung betroffenen Rechte an dem
Grundstück nicht Gegenstand der Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 20 ff.
ZVG) sind.
(2) Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil die im Jahr
2005 vereinbarten und eingetragenen Rangänderungen auch dann nach § 10
Abs. 1 Nr. 6 ZVG nicht gegenüber der Beteiligten zu 7 unwirksam wären, wenn
die Eigentümerzustimmung dem Verfügungsverbot nach § 23 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 135 Abs. 1 Satz 1 BGB unterlägen hätte. Das ergibt sich aus den zu-
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treffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts. Die Beschlagnahme fällt mit
einer Verfahrensaufhebung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG weg; die gegen das
Verbot verstoßenden Verfügungen werden wirksam (vgl. BGH, Urteil vom
20. Februar 1997 - III ZR 208/95, NJW 1997, 1581, 1582). Eine erneute Be-
schlagnahme aus einem nachfolgenden Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss
wirkt auch dann nicht auf den Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens zu-
rück, wenn der dem Verfahren wieder beitretende Gläubiger auch den Anord-
nungsbeschluss erwirkt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - IX ZR
103/87, NJW-RR 1988, 1274, 1275; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 27 Rn. 14; Stö-
ber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 132).
b) Das Vollstreckungsgericht musste die Beteiligten zu 5 und 6 gleich-
wohl nicht als die bestrangig die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger
ansehen. Es durfte vielmehr deren Beitritt als nicht wirksam behandeln.
aa) Die Ausübung von Rechten im Zwangsversteigerungsverfahren ist
unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder sich als rechtsmiss-
bräuchlich darstellt. Die Verfahrenshandlungen eines Beteiligten sind dem Vor-
wurf der Sittenwidrigkeit auch dann nicht entzogen, wenn der Beteiligte sich für
deren Ausübung formal auf das Zwangsversteigerungsgesetz berufen kann, da
auch dieses Gesetz nur einen mit den guten Sitten zu vereinbarenden Ge-
brauch seiner Rechte erlaubt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77,
NJW 1979, 162, 163). Mit dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von
Treu und Glauben unvereinbar ist die Ausübung von Befugnissen in der
Zwangsversteigerung, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern verfah-
rensfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. Senat, Be-
schluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 222 f. und vom
10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314 Rn. 12).
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bb) Das Betreiben der Zwangsversteigerung durch die Beteiligten zu 5
und zu 6 stellte sich nach dem in dem Verfahren vorgelegten Anlagen zur Be-
gründung der Vollstreckungsgegenklage der Beteiligten zu 1 bis 3 als eine sit-
tenwidrige Schädigung der Beteiligten zu 7 (§ 826 BGB) und mit dem Grund-
satz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbare, missbräuchliche
Rechtsverfolgung dar. Davon ist nach den Feststellungen des Beschwerdege-
richts, die auf dem Vollstreckungsgericht vorgelegten Schriftwechsel zwischen
der Beteiligten zu 2 und dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 5 beruhen,
auszugehen.
Aus der Korrespondenz ergibt sich ein mit den guten Sitten unvereinba-
res kollusives planmäßiges Zusammenwirken der Schuldner mit einem einge-
weihten Dritten mit dem Ziel, das der Vollstreckung unterliegende Vermögen
dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar
1972 - VIII ZR 189/70, NJW 1972, 719, 721; vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94,
BGHZ 130, 314, 331 mwN). Davon unabhängig läge ein weiterer Rechtsmiss-
brauch dann vor, wenn - wie von den Beteiligten zu 1 bis 3 behauptet - die Be-
teiligten zu 5 und zu 6 die ihnen nur treuhänderisch übertragenen Grund-
schulden nunmehr für eigene Rechnung verwerten wollen (vgl. zur Rspr. der
Zivilsenate: BGH, Urteile vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 117/82, NJW 1984,
800 und vom 3. Dezember 1998 - III ZR 288/96, WM 1999, 23, 26; der Strafse-
nate: BGH, Urteile vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 257,
vom 19. Januar 1965 - 1 StR 497/64, BGHSt 20, 143, 145 und vom 29. Oktober
1998 - 5 StR 746/97, NStZ-RR 1999, 184, 186).
cc) Dieser rechtliche Gesichtspunkt führt jedoch nicht zum Erfolg der
Rechtsbeschwerde.
Zwar durfte das Vollstreckungsgericht danach den Beitritt der Beteiligten
zu 5 und zu 6 als unwirksam behandeln, weil es nicht einen auf einem unlaute-
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ren Verhalten der Beteiligten (hier des Schuldners und eines betreibenden
Gläubigers) beruhenden Zuschlagsbeschluss herbeiführen darf (BGH, Urteil
vom 26. Oktober 1978 - III ZR 26/77, NJW 1979, 164, 165; vgl. auch Schiffhau-
er, Rpfleger 1978, 397, 400; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). Aber das hätte
nur dazu geführt, dass die Beteiligten zu 5 und zu 6 aus dem Kreis der betrei-
benden Gläubiger ausgeschieden und deren Rechte in das geringste Gebot
aufzunehmen gewesen wären (vgl. RGZ 89, 427, 429). Bei dessen Feststellung
hat das Vollstreckungsgericht vom Stand des Grundbuchs auszugehen (Senat,
Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 156/11, NJW 2012, 2654, 2655 Rn. 13 -
zur Veröffentlichung in BGHZ 193, 183 vorgesehen). Ein eingetragenes Recht
muss das Vollstreckungsgericht mit dem aus dem Grundbuch ersichtlichen In-
halt als bestehend behandeln (RGZ 57, 209, 211; OLG Hamm, OLGZ 1967, 57,
59). Das gilt zwar nicht ausnahmslos, da der Vollstreckungsrichter auch ein
eingetragenes Recht als nicht bestehend zu behandeln hat, wenn die Voraus-
setzungen für die Löschung seiner Eintragung liquid - d.h. beweissicher - vor-
liegen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 156/11, aaO, Rn. 15
mwN). Daran fehlt es hier. Die zwischen den Schuldnern und dem Geschäfts-
führer der Beteiligten zu 5 getroffenen Absprachen wurden dem Vollstre-
ckungsgericht mit der Darlegung des Schriftwechsels zwar bekannt und waren
damit von dem Rechtspfleger in dem Verfahren zu berücksichtigen. Die vorge-
legten Schriftstücke (Ablichtungen von Privaturkunden) sind aber kein liquider
Beweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs, weil mit ihnen weder die zur Lö-
schung der Eintragungen im Grundbuch erforderlichen öffentlichen Urkunden
dem Vollstreckungsgericht vorgelegt worden sind (RGZ 57, 209, 211) noch die
Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte über die Einräumung des Vorrangs der
Grundschulden und über deren Abtretung an die Beklagten zu 5 und zu 6 durch
ein Urteil des Prozessgerichts nachgewiesen ist.
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Zur Entscheidung der Tatfrage, ob es solche Absprachen gegeben hat,
und der Rechtsfrage, ob die Vorrangeinräumungen und die Abtretungen des-
wegen nichtig oder jedenfalls von der Beteiligten zu 7 anfechtbar sind, ist - wie
vom Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt - nicht das Vollstreckungsgericht,
sondern das Prozessgericht berufen. Dem den Vorrang bestreitenden Gläubi-
ger bleibt nur die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Ausschluss des von ihm
bestrittenen Rechts von der Feststellung des geringsten Gebots im Prozesswe-
ge durchzusetzen (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 44 Rn. 6).
c) Die Rechtsbeschwerde erweist sich jedoch aus einem anderen, von
ihren Ausführungen über die sittenwidrigen Absprachen unabhängigen Rechts-
grund als begründet. Das geringste Gebot ist nämlich richtig festgestellt. Die
Beteiligte zu 7 ist auf Grund der im Januar/Februar 2008 erfolgten Rückablö-
sung Inhaberin der Grundschulden Abt. III Nr. 7a und 7b. Die in Abt. III Nr. 15a
und Nr. 27 gebuchten Grundpfandrechte sind - soweit sie nach der Ablösung
noch bestehen - entgegen den Eintragungen im Grundbuch gegenüber den
Grundschulden Abt. III Nr. 8 und Nr. 10, aus denen die Beteiligte zu 7 die Voll-
streckung betreibt, nachrangig. Gleiches gilt für die in Abt. II Nr. 18 eingetrage-
ne Reallast des Beteiligten zu 8.
aa) Zwar wären diese Rechte nach der Vorschrift in § 45 Abs. 1 ZVG -
wie vorstehend ausgeführt - mit dem eingetragenen Rang in das geringste Ge-
bot aufzunehmen. Hier greift aber die Ausnahme ein, dass ein eingetragenes,
(noch) nicht gelöschtes Recht in dem Versteigerungstermin als nicht mehr be-
stehend zu behandeln ist, wenn die Voraussetzungen für seine Löschung liquid
- d.h. beweissicher - vorliegen (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB
156/11, NJW 2012, 2654, 2655 Rn. 15 - zur Veröffentlichung in BGHZ 193, 183
vorgesehen).
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bb) Die von dem Vollstreckungsgericht zu berücksichtigende Unrichtig-
keit des eingetragenen Vorrangs der Rechte Abt. III Nr. 15a und Nr. 27 ergibt
sich aus der Ablösung des Rechts Abt. III Nr. 7a durch die Beteiligte zu 7. Aus
den Akten über das Zwangsversteigerungsverfahren geht hervor, dass die Be-
teiligte zu 7 vor dem Termin vom 14. Januar 2008 an die Gerichtskasse
814.000 € gezahlt hat, um das Recht in Abt. III Nr. 7a, aus dem damals die Be-
teiligte zu 4 die Zwangsversteigerung betrieb, als nachrangige Grundschuld-
gläubigerin nach §§ 1192, 1150, 268 BGB abzulösen (zu dem Ablösungsrecht
des nachrangigen Gläubigers: BGH, Urteile vom 12. Dezember 1985 - IX ZR
15/85, NJW 1986, 1487, 1488 und vom 11. Mai 2005 - IV ZR 279/04, NJW
2005, 2398). Auf die Verfügung des Vollstreckungsgerichts sind 804.000 € auf
diese Grundschuld zu deren Ablösung an die Beteiligte zu 4 ausgezahlt wor-
den.
cc) Dadurch ist das vorrangige Grundpfandrecht Abt. III Nr. 7a nach
§ 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Beteiligte zu 7 mit dem Inhalt und Rang über-
gangen, den es vor den im Jahr 2005 erfolgten Rangänderungen hatte. Diese
Rangänderungen bedürfen zwar nicht der Zustimmung der Inhaber der Rechte,
die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht ha-
ben (Zwischenrechte); deren Rechte werden aber nach § 880 Abs. 5 BGB von
den Rangänderungen nicht berührt. Das gilt auch in Bezug auf die Ausübung
von Ablösungsrechten.
Bei der Ablösung von Rechten in einem Zwangsversteigerungsverfahren
braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die Rangänderungen, die erst
nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind,
nicht entgegenhalten zu lassen. Die Ausübung seines Ablösungsrechts darf
durch solche Rangänderungen nicht behindert werden (RG, JW 1913, 1147,
1148, Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 880 Anm. 4 b). Der Inhaber des Zwi-
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schenrechts kann deswegen unabhängig davon, aus welchem der nach der
Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte das Verfahren betrieben wird,
das vorrangige Recht insgesamt ablösen.
Das abgelöste Recht geht dabei gemäß § 1150, § 268 Abs. 3 Satz 1
BGB mit dem Inhalt und dem Rang auf den Ablösenden über, den dieses Recht
vor der Eintragung des Zwischenrechts hatte. Der Inhaber des Zwischenrechts
erlangt nach § 880 Abs. 5 BGB mit der Eintragung seines Rechts die Befugnis,
das vorrangige Recht im Wege der Ablösung in dem bisherigen Rechtszustand
zu erwerben, die ihm durch rangändernde Vereinbarungen nicht mehr entzogen
werden kann (BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 880 Rn. 45).
dd) Danach ist das geringste Gebot von dem Versteigerungsgericht
rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Die Beteiligte zu 7 hat die Grundschuld in
Abt. III Nr. 7a durch die Ablösung im Januar 2008 mit dem Inhalt und Rang er-
worben, den dieses Recht bei der Eintragung der nachrangigen Grundschulden
Abt. III Nr. 8 und 10 in den Jahren 1987 und 1991 hatte. Die im Jahr 2005 und
danach erfolgten Rangänderungen waren für den mit der Ablösung erfolgenden
Übergang des Grundpfandrechts Abt. III Nr. 7a nach § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB
auf die Beteiligte zu 7 bedeutungslos. Die Rangänderungen sind allein bei der
Verteilung der Ablösungssumme unter den Inhabern der von der Rangänderung
betroffenen Rechte sowie durch berichtigende Buchungen der zurückgetrete-
nen Rechte anstelle der durch die die Zahlung abgelösten Rechte zu berück-
sichtigen.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig dar. Es liegen keine nach § 100 Abs. 3 ZVG von
Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgründe gemäß § 83
Nr. 6 und 7 ZVG vor.
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a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Beschluss des Amtsgerichts über den Verfahrensbeitritt der Beteiligten zu 7
dem Beteiligten zu 1 innerhalb der in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmten vierwöchi-
gen Frist vor dem Termin am 11. April 2011 gemäß § 172 Abs. 1 ZPO über
dessen damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist. Dieser hat
am 2. Februar 2011 ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet und damit seinen
Willen beurkundet, das Schriftstück als gegen sich zugestellt gelten zu lassen
(vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207
und Beschluss vom 20. Juli 2007 - I ZB 39/05, NJW 2007, 600, 601). Im Übri-
gen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Be-
schwerdegerichts Bezug.
b) Ein Zuschlagsversagungsgrund ergibt sich auch nicht aus der Einstel-
lung des von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betriebenen Verfahrens auf Grund
der einstweiligen Anordnung des Prozessgerichts nach § 769 ZPO. Da dieser
Einstellungsgrund nur das Verfahren der Beteiligten zu 5 und zu 6 betraf, war
das von der Beteiligten zu 7 betriebene Versteigerungsverfahren fortzusetzen
(Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08, NJW 2009, 81, 82
Rn. 8 und vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1315
Rn. 19). Auch § 33 ZVG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden (Böttcher, ZVG,
5. Aufl., § 33 Rn. 8; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer,
ZVG, 14. Aufl., § 33 Rn. 8; Löhnig/Heiß, ZVG, § 33 Rn. 11; Stöber, ZVG,
20. Aufl., § 33 Rn. 3.1).
IV.
1. Die Entscheidung über die begründete Rechtsbeschwerde ergeht ge-
mäß § 101 Abs. 2 ZVG dahin, dass unter Aufhebung der Entscheidung des Be-
schwerdegerichts die gegen den Zuschlagsbeschluss erhobenen Beschwerden
zurückzuweisen sind.
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2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außer-
gerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren
grundsätzlich nicht statt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB
125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 47
Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht
dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die außer-
gerichtliche Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1, 2 RVG.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.04.2011 - 80 K 63/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2011 - 25 T 368/11 -
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