Urteil des BGH vom 01.07.2010

BGH (vergütung, schlussrechnung, umsatzsteuer, schwerin, berechnungsgrundlage, bemessungsgrundlage, berechnung, zpo, sicherheit, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 66/09
vom
1. Juli 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 1. Juli 2010
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-
schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom
27. Februar 2009 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts
Schwerin vom 29. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nach-
teil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Vergütung
die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Verwalterver-
gütung in Höhe von 3.291,20 € von der Berechnungsgrundlage
abgezogen worden ist.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.780,24 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergü-
tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende
Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen. Da der Schuldner vorsteuerabzugsbe-
rechtigt sei, könne er diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet ver-
langen.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließ-
lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 18.833,07 € festgesetzt. Es hat
den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse bei der Berechnungsgrund-
lage für die Vergütung des Verwalters nicht berücksichtigt.
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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter.
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II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,
7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.
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1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters
ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi-
gung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können
grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters
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sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrech-
nung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und
der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstat-
tungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Si-
cherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbe-
zogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse aus-
bezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober
2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 m.w.N.; v. 17. Juli 2008 - IX ZB
150/07, juris Rn. 6).
Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung der für die Ver-
gütung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grundsätz-
lich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Be-
schluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. In einer weiteren Entschei-
dung vom 17. Juli 2008 (aaO) hat er an seiner Auffassung festgehalten. Hierauf
wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
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2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-
tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vor-
steuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteu-
ererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der
Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungs-
zeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser
vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (BGH, Beschl. v.
25. Oktober 2007 aaO Rn. 9; v. 17. Juli 2008 aaO Rn. 8).
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Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob für die Zeit nach
Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu
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zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu
erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichti-
gen.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 29.05.2007 - 582 IN 254/04 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 27.02.2009 - 5 T 280/07 -