Urteil des BGH vom 24.04.2013

BGH: rechtskraft, gesamtstrafe, entscheidungsformel, auflösung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 125/13
vom
24. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Detmold vom 6. September 2012 im Ausspruch über
die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der
Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462
StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
der Nebenklägerin bleibt dem für das Nachverfahren gemäß
§§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern unter Einbeziehung der Einzelstrafen (fünf Einzelfreiheits-
strafen von jeweils fünf Monaten) aus dem (Berufungs-)Urteil des Landgerichts
Hannover vom 13. August 2012 und Auflösung der dort gebildeten Gesamt-
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strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur-
teilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-
sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben, weil sich aus
dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusam-
menhangs der Urteilsausführungen nicht entnehmen lässt, dass das Beru-
fungsurteil des Landgerichts Hannover vom 13. August 2012 Rechtskraft er-
langt hat. Die Rechtskraft der früheren Verurteilung, die den Bestand der einzu-
beziehenden Einzelstrafen sicherstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1969
– 4 StR 233/69, BGHSt 23, 98, 100; von Heintschel-Heinegg in MK-StGB,
2. Aufl., § 55 Rn. 21), ist aber zwingende Voraussetzung der nachträglichen
Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO
Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachver-
fahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht
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wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hier-
durch entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben.
RiBGH Dr. Mutzbauer ist ur-
laubsabwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Roggenbuck
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Quentin