Urteil des BGH vom 08.11.2006

BGH (verhältnis zu, unterbringung, stgb, erkrankung, hauptverhandlung, prognose, wahrscheinlichkeit, krankenschwester, anordnung, krankenhaus)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 465/06
vom
8. November 2006
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 27. Juli 2006 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die
Sachrüge gestützte Revision ist erfolgreich.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der 1976 geborene
Beschuldigte seit seinem 17. Lebensjahr an einer chronischen paranoid-
halluzinatorischen Schizophrenie; überdies besteht, wohl in Folge dieser Er-
krankung, seit langem eine massive Politoxikomanie. Er ist 19 mal strafrechtlich
in Erscheinung getreten, insbesondere wegen Diebstählen und Fahrens ohne
Fahrerlaubnis. Im Jahr 1997 wurde er vom Jugendrichter wegen gefährlicher
Körperverletzung verwarnt; im Jahr 1999 wurde er wegen Körperverletzung zu
einer Geldstrafe von "insgesamt 2400 DM" verurteilt. Einzelheiten zu den
zugrunde liegenden Sachverhalten sind im Urteil nicht mitgeteilt.
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Vielfach wurde der Beschuldigte freiwillig oder aufgrund landesrechtlicher
Einweisung in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt.
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Zu den Anlasstaten hat das Landgericht festgestellt, der Beschuldigte
habe am 1. August 2005, als er sich im PKH H. aufhielt, von der diensthaben-
den Krankenschwester zunächst eine Bedarfsmedikation und nach deren Erhalt
noch die vorgezogene Übergabe seiner üblichen Medikation (Diazepam) ver-
langt und erhalten. Er verlangte kurz darauf weitere Medikamente. Als ihm die-
se im Stationszimmer von dem diensthabenden Arzt verweigert wurden, schlug
er diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Sodann schlug er die ebenfalls
anwesende Krankenschwester gegen die Schläfe. Aufgrund seiner psychischen
Erkrankung fehlte ihm zum Tatzeitpunkt die Einsicht, Unrecht zu tun.
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Der in der Hauptverhandlung auch zur Prognose vernommene Sachver-
ständige, dessen Erwägungen sich der Tatrichter angeschlossen hat, hat dar-
gelegt, der Beschuldigte bedürfe einer regelmäßigen neuroleptischen Behand-
lung; andernfalls sei mit erneuten Schüben und ähnlich gelagerten Taten mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
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Das Landgericht hat ausgeführt, die zu erwartenden Straftaten des Be-
schuldigten seien erheblich im Sinne von § 63 StGB. Die Rechtsprechung zu
den besonderen Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei Anlasstaten
im Rahmen einer schon bestehenden Unterbringung greife hier nicht ein, weil
es sich nicht um eine strafrechtliche Unterbringung gehandelt habe und über-
dies die Tat nicht auf Spannungen in einem konkreten Verhältnis zu einer be-
stimmten Betreuungsperson beruht habe, sondern jeden treffen könne.
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2. Die Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB wird von den bisherigen
Feststellungen nicht getragen.
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah-
me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen
darstellt und daher nur unter sorgfältiger Beachtung der gesetzlichen Voraus-
setzungen angeordnet werden darf. Das gilt nicht nur für die Feststellung des
die Anordnung rechtfertigenden "Zustands" (vgl. dazu Senatsurteil vom
12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 f. m.w.N.), sondern
gleichermaßen für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gefährlichkeitsprog-
nose. Eine erschöpfende Abwägung der maßgeblichen Umstände und ihre Er-
örterung in den Urteilsgründen ist jedenfalls dann erforderlich, wenn unter Be-
rücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) ein Grenzfall
gegeben ist.
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So ist es hier. Dass bei dem Beschuldigten unzweifelhaft eine behand-
lungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt, reicht für die Anordnung der
Unterbringung ebenso wenig aus wie die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge
des der Schuldunfähigkeit bei der Anlasstat zugrunde liegenden Zustands wie-
der zu "Schüben" kommen kann. Bei der Prognose weiterer erheblicher rechts-
widriger Taten war vorliegend unter anderem zu berücksichtigen, dass unge-
achtet des materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnisses der Anlasstaten unter
kriminologischen Gesichtspunkten nur ein Tatgeschehen vorlag und dass ir-
gendwelche Aggressionstaten des Beschuldigten zwischen 1999 und 2005 so-
wie zwischen der Anlasstat am 1. August 2005 und dem Zeitpunkt der tatrich-
terlichen Hauptverhandlung am 27. Juli 2006 nicht festgestellt sind. Zu beden-
ken war überdies, dass rechtswidrige Taten oder bedrohliches Verhalten des
Beschuldigten von erheblichem Gewicht außerhalb stationärer Unterbringung in
den letzten Jahren offenbar nicht feststellbar waren. Erwägungen zu diesen
Gesichtspunkten enthält das angefochtene Urteil nicht. Zutreffend rügt die Re-
vision auch, dass Feststellungen zu den konkreten Sachverhalten, die den
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Strafverfahren in den Jahren 1997 und 1999 zugrunde lagen, fehlen. Aus den
Urteilsgründen ergibt sich überdies nicht, wo sich der Beschuldigte in der Zeit
nach den Anlasstaten bis zum Urteil aufgehalten hat und ob es in diesem Zeit-
raum zu prognoserelevanten Auffälligkeiten gekommen ist.
Auf der Grundlage dieser hier unzureichenden Feststellungen ist dem
Revisionsgericht eine umfassende Prüfung nicht möglich, ob das Landgericht
bei der Maßregelanordnung von zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist.
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Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck