Urteil des BGH vom 09.11.2001
BGH (rechtsmittel, streitwert, zpo, beschwerde, aussichtslos, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
LwZB 1/01
vom
9. November 2001
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier - gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil
die Rechtsverfolgung aussichtslos ist
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Senats vom
13. September 2001 wird auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1
ZPO) als unzulässig verworfen, weil gegen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs kein Rechtsmittel stattfindet. Eine Änderung
der Entscheidung des Senats kommt auch nicht in Betracht, wenn
das Vorbringen des Klägers als Gegenvorstellung begriffen wird.
Streitwert: 14.400 DM
Krüger
Klein
Gaier