Urteil des BGH vom 29.06.2010

BGH (internationales privatrecht, kreditwesen, inland, unerlaubte handlung, satzung, unternehmen, zpo, gesellschaft, beteiligung, anleger)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 90/09 Verkündet
am:
29. Juni 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tür-
kischem Recht, Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Anteilen der
Beklagten geltend.
1
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in
Konya/Türkei. Sie hielt Ende 1998 Anteile dreier einer GmbH deutschen Rechts
vergleichbaren Gesellschaften sowie Aktien von einundzwanzig in der Türkei
ansässigen Gesellschaften, von denen vierzehn im Mehrheitsbesitz der Beklag-
ten standen. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich in der Textil-, Lebensmit-
tel-, Maschinenbau- und Baubranche tätig. Die Beklagte verfügte nicht über die
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Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2776; künftig: KWG
a.F.). Eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Gesetz
über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung
der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2820 künftig: AuslIn-
vestmG) hatte sie ebenfalls nicht erstattet.
Der Kläger, der sein Vermögen islamischen Glaubensgrundsätzen ent-
sprechend anlegen wollte, erwarb im Jahre 1999 nicht börsennotierte Anteils-
scheine der Beklagten zum Kaufpreis von DM 35.200. Der Erwerb wurde über I.
Y., einen Gründungsgesellschafter der Beklagten, als Barkauf abgewickelt.
Später erhielt der Kläger von I. Y. DM 5.391 DM ausgezahlt. Seither erfolgten
keine weiteren Zahlungen mehr.
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Mit Anwaltsschreiben vom 2. Mai 2007 forderte der Kläger die Beklagte
erfolglos zur Rückzahlung auf. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revi-
sion zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren wei-
ter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Ge-
richte für deliktische Ansprüche des Klägers bejaht, aber deliktische Ansprüche
gegen die Beklagte verneint. Die Veräußerung der Anteile sei nicht erlaubnis-
pflichtig nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der bis zum 31. Dezember
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2001 geltenden Fassung gewesen, so dass Schadensersatzansprüche gemäß
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG a.F. nicht bestünden. Auch die Vorausset-
zungen für Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit den §§ 2, 7, 8 AuslIn-
vestmG lägen nicht vor. Eine Anzeigepflicht nach den §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG
habe der Beklagten vor der Veräußerung der Anteile nicht oblegen, weil es sich
nicht um ausländische Investmentanteile im Sinne dieses Gesetzes gehandelt
habe. Das Vermögen der Beklagten sei nicht nach den Grundsätzen der Risi-
komischung im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes angelegt. Die Gelder der
Anleger sollten vielmehr unter Beachtung der islamischen Glaubensgrundsätze
im operativen Geschäft eingesetzt werden. Schließlich hafte die Beklagte auch
nicht nach § 831 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826
BGB. Es könne offen bleiben, ob I. Y. Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewe-
sen sei, weil jedenfalls nicht erwiesen sei, dass I. Y. den Kläger vorsätzlich be-
trügerisch oder sittenwidrig habe schädigen wollen. Umstände, aus denen sich
ergäbe, dass sich die Beklagte von Anfang an mit Hilfe eines "Schneeballsys-
tems" finanziert habe, seien nicht gegeben. Die Beklagte sei an zahlreichen
Unternehmen beteiligt und auf unterschiedlichen Geschäftsfeldern wirtschaftlich
tätig. Sie sei keine bloße "Briefkastenfirma". Es könne auch nicht festgestellt
werden, dass etwaige unrichtige Angaben des I. Y. von der Beklagten veran-
lasst oder zumindest geduldet worden seien. Hierfür reiche nicht aus, dass
nach Auffassung des Klägers den Organen der Beklagten habe bewusst sein
müssen, dass in Anbetracht der Einwerbung erheblicher Kapitalmittel die Anle-
ger über die näheren Bedingungen ihrer Beteiligung im Unklaren gelassen wor-
den seien. Auch fehle hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag dafür, dass
die Organe der Beklagten durch eigenes Handeln vorsätzlich den Schaden des
Klägers herbeigeführt hätten.
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II.
Die Revision ist unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig.
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Das Berufungsgericht hat, da eine vorrangige internationale Gerichts-
standsregelung im Verhältnis zur Türkei, dem Sitz der Beklagten, nicht besteht,
zutreffend seine Zuständigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des
§ 32 ZPO hergeleitet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von
Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 -
WRP 2010, 653, 654; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November
2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom
22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenz-
ziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl.
Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom
2. März 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR
45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.). Zur Begründung des Gerichts-
stands gemäß § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus,
auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil
vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGHZ 132, 105, 110; Hüßtege in Tho-
mas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 32
Rn. 19 m.w.N.). Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ge-
nügt es mithin, dass der Kläger die Voraussetzungen der - nach dem insoweit
maßgeblichen deutschen Recht - deliktischen Ansprüche nach den §§ 823 ff.
BGB schlüssig behauptet hat. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten
Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen
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ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als
auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben
ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein geschütz-
tes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.).
Der Begehungsort der vom Kläger behaupteten unerlaubten Handlungen
liegt danach im Inland, weil die Anteile an der Beklagten von ihm im Inland er-
worben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetre-
ten ist. Auch sind deliktische Ansprüche auf der Grundlage des Klagevortrags
hinreichend dargetan. Hätte die Beklagte nach ihrem Geschäftszweck die ein-
gesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemisch-
ten Risiken investieren wollen, käme ein Schadensersatzanspruch des Klägers
nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG in Betracht, da die
Beklagte die Aufnahme der Geschäfte der Bundesanstalt für Kreditwesen ge-
mäß § 7 AuslInvestmG nicht angezeigt hat und somit ihre Geschäfte im Wider-
spruch zu § 8 Abs. 1 AuslInvestmG getätigt hätte.
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Ist die internationale Zuständigkeit nach dem deliktischen Gerichtsstand
im Inland somit gegeben, ist umfassend zu prüfen, ob das Schadensersatzbe-
gehren des Klägers aufgrund eines deliktischen Anspruchs begründet ist. Die
internationale Zuständigkeit ist allerdings lediglich für deliktische Ansprüche ge-
geben, sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für
nicht deliktische Ansprüche nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht
keine Prüfungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausführlich BGHZ 132, 105, 111 ff.
m.w.N.).
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2. Auf der Grundlage der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellun-
gen des Berufungsgerichts sind deliktische Ansprüche des Klägers gegen die
Beklagte nicht gegeben.
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a) Ob das der Klage zugrunde gelegte vom Kläger behauptete Gesche-
hen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Ge-
richtsstand geltenden Recht. Deutsches Recht ist sowohl nach den Regelungen
in Art. 40 ff. EGBGB (in Kraft getreten zum 1. Juni 1999 durch Gesetz vom
21. Mai 1999, BGBl. I 1999 S. 1026) als auch nach dem zuvor geltenden deut-
schen Kollisionsrecht analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 14/343 S. 7)
anzuwenden. Auch die von Amts wegen zu beachtende Regelung in Art. 41
EGBGB führt nicht zur Anwendung des türkischen Rechts als des Heimatrechts
der Beklagten.
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Zwar sind nach Art. 41 EGBGB bei Bestehen wesentlich engerer Verbin-
dungen zu dem Recht eines Staates als zu dem Recht, das nach den Artt. 38
bis 40 Abs. 2 EGBGB maßgebend wäre, die Regelungen dieses anderen
Rechts anzuwenden. Dabei kann sich eine wesentlich engere Verbindung zu
dem anderen Recht auch im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis erge-
ben (Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Jedoch muss diese schuldrechtliche Son-
derbeziehung bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverhältnisses gege-
ben sein (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., EGBGB Art. 41 Rn. 4; Staudin-
ger/v. Hoffmann, BGB (2001), Art. 41 Rn. 11; Kreuzer, RabelsZ 65 (2001), 383,
433; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273, 1287; Kropholler,
Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 530; vgl. nunmehr die Regelung in Art. 4
Abs. 3 Rom-II-VO). Die schuldrechtliche Sonderverbindung tritt nur dann in den
Vordergrund und drängt das Deliktsstatut zurück, wenn sich die deliktsrechtli-
che Zuweisung gegenüber den bereits bestehenden engeren Verbindungen als
zufällig erweist (Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273). Muss
demnach die anderweitige Verbindung bereits vor dem deliktischen Rechtsver-
hältnis bestehen, kann diese nicht in den Vordergrund treten, wenn das delikti-
sche Handeln und die Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen den Par-
teien in einem Geschehen zusammen fallen.
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Im Streitfall kann danach die durch das Delikt vermittelte Verbindung ins
Inland nicht durch eine engere Sonderbeziehung in die Türkei überwunden
werden, weil der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte aus deliktischem Ver-
halten im Inland beim Erwerb der Anteile herleitet und durch den selben Er-
werbsvorgang das schuldrechtliche Sonderverhältnis zwischen den Parteien
erst begründet worden ist.
14
b) Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2,
8 AuslInvestmG ist nicht gegeben. Zwar hat die ausländische Investmentgesell-
schaft, die beabsichtigt, ausländische Investmentanteile im Inland zu vertreiben,
dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen nach § 7 Abs. 1 AuslInvestmG dies
anzuzeigen. Nach § 8 Abs. 1 AuslInvestmG darf der Vertrieb von ausländischen
Investmentanteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der
vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Behörde die
Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Das vor einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 1
AuslInvestmG geltende Vertriebsverbot des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG ist eine
den Anleger schützende Regelung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil das
Anzeigeverfahren der Überprüfung der ausländischen Investmentgesellschaft
und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494
S. 21 f.; BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 - NJW 2004, 3706,
3709; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 8 AuslInvestmG, Rn. 2). Jedoch
kann nach den Umständen des Streitfalls auch unter Berücksichtigung des Re-
visionsvorbringens nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit dem Ver-
kauf der Anteile an den Kläger ausländische Investmentanteile im Sinne der
Legaldefinition des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG im Inland vertrieben hat.
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aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Er-
werbs der Anteile durch den Kläger noch in Kraft war, galt für den Vertrieb von
Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen, das nach
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dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Geld-
darlehen, über die eine Urkunde ausgestellt war, Einlagen oder Grundstücken
angelegt war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes. Das Auslandinvestmentgesetz folg-
te einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, Pfüller/
Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, §
1 Rn.
24, 44; Assmann/
Schütze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 14). Auf
die gewählte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei
inländischen Investmentgesellschaften (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapi-
talanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998; BGBl. I 1998, S. 2726) war die Bildung eines Sonderver-
mögens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum
am Fondsvermögen verkörperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch
auf Beteiligung in bestimmter Höhe gewährten oder mitgliedschaftliche Rechte
umfassten. Entscheidend war, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der
Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. Risikomi-
schung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesell-
schaft zufließenden Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von
Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt wurden (BT-
Drucks. V/3494 S. 17).
bb) Ob ausländisches Investmentvermögen im Sinne des § 1 AuslIn-
vestmG vorlag, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für
Kreditwesen vom 1. Juli 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, In-
vestment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO § 1 AuslInvestmG Rn. 39).
Die tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt in der Revision darauf über-
prüfbar, ob die Würdigung bei richtiger Anwendung der Norm vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-
stößt. Danach begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Beru-
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fungsgericht eine Anzeigepflicht der Beklagten verneint hat, weil sie keine aus-
ländischen Investmentanteile im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes im In-
land vertrieben hat.
(1) Die im Inland angebotenen Geschäftsanteile der Beklagten betreffen
zwar Vermögen, das ausländischem Recht untersteht. Ausweislich des vorge-
legten Handelsregisterauszuges liegt der Verwaltungssitz der Beklagten in
Konya/Türkei. Die Beklagte unterliegt somit nach ihrem Gesellschaftsstatut, das
für außerhalb der Europäischen Union liegende Staaten gewohnheitsrechtlich
an den Sitz der Gesellschaft anknüpft, dem türkischen Recht (BGHZ 25, 134,
144; MünchKomm-BGB/Kindler 4. Aufl., IntGesR Rn. 5). Das türkische Recht
nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des türkischen Gesetzes
über internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in Hirsch/Tekinalp, Das
türkische Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., S. 114 ff.) ist auf das Recht des in
den Statuten der Gesellschaft angegebenen Verwaltungssitzes abzustellen.
Somit ist das Gesellschaftsstatut der Beklagten das türkische Recht. Die An-
wendung der Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes setzt jedoch dar-
über hinaus voraus, dass das Vermögen der Beklagten zur Sicherung des Kapi-
talwerts nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt war. Dies war nach
den vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststel-
lungen aber nicht der Fall.
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(2) Die Beklagte verfolgte mit der Mischung der unternehmerischen Risi-
ken nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert des Anlagevermögens zu sichern,
sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu
erwirtschaften und somit ihren Anlegern mit den islamischen Glaubens-
grundsätzen vereinbare Renditen zu verschaffen.
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Das Auslandinvestmentgesetz sollte nicht jede Form des Wertpapierer-
werbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied
zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb
in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapi-
talanlagen, die auf die Wertschöpfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur
Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines Unter-
nehmens gerichtet sind (Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 427), selbst wenn
eine risikogestreute Vermögensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen
Tätigkeit ist (Volckens/Panzer, aaO, 429) und damit als "zufällige Risikomi-
schung" anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwen-
dungsbereich des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentge-
setz). Ein Investmentunternehmen muss primär das Ziel der Kapitalwertsiche-
rung durch die Risikomischung verfolgen (BVerwG, NJW 1980, 2482; Pfüller/
Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 46). Die Anlage
muss vorrangig den bestmöglichen Ausgleich von Ertrags-, Wertsicherungs-
und Liquiditätserwartungen der Anleger erreichen wollen (Cox in Schuster, In-
vestmenthandbuch, 1971, S. 46; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO,
410 § 1 Rn. 47), so dass durch die Risikomischung im Wesentlichen das ge-
samte Unternehmensrisiko abgefangen wird und sich das Unternehmensrisiko
mit dem Anlagerisiko deckt (Schreiben des Bundesamtes für Kreditwesen vom
1. Juli 1977 - V 2-X-10/77 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 10; Vol-
ckens/Panzer, aaO). Hingegen genügt nicht, dass das Vermögen objektiv risi-
kogemischt mit verschiedenen möglichen Verlust- und Gewinnchancen in einer
Vielzahl von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG
angelegt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung des Vermö-
gens muss vielmehr hinzukommen, dass der Geschäftsbetrieb des Unterneh-
mens nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geld-
vermögen und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. BVerwG, NJW 1980,
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2482 "Hapimag"; Baur, aaO, §
1 AuslInvestmG Rn.
40
ff., Beckmann/
Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 12; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/
Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 45 ff.; Assmann/Schütze/Baur, Handbuch
des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 18; Volckens/Panzer, IStR 2005,
426, 428).
Kein anzeigepflichtiges Investment liegt vor, wenn die unternehmerische
Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die unternehmerischen Entscheidungs- und
Verantwortungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbständig-
keit einzuschränken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Beteili-
gungsgesellschaften auszuüben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kre-
ditwesen vom 30. August 1990 - V 2-X-11/90 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer,
aaO, 448 Nr. 26; vom 7. Dezember 2001 - V 2-X-3818/2001 - aaO, 448 Nr. 38;
Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 55; Baur,
aaO, §
1 Rn.
47; Beckmann/ Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 §
1
Rn. 13 f.). Zur Ermittlung des objektiven Zwecks der unternehmerischen Beteili-
gungen können die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen sowie Ver-
kaufsprospekte oder ähnliche Schriftstücke herangezogen werden (Beck-
mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 §
1 Rn.
41; Rundschreiben
14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes
nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz). Auf die subjektiven Ziele der Anleger
kommt es hingegen nicht an.
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(3) Der Geschäftszweck nach dem Inhalt der Satzung der Beklagten war
auf Investitionen in unternehmerische Beteiligungen gerichtet. Gemäß § 3 der
Satzung der Beklagten war Unternehmensgegenstand unter anderem die Pro-
duktion einer Vielzahl von Gegenständen der Textil- und Maschinenbauindustrie
sowie die Produktion und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und
Baustoffen (§ 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten). Nach § 3 Satz 2 der Sat-
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zung durfte sich die Beklagte an anderen Unternehmen beteiligen und in deren
Vorständen vertreten sein. Weiter war der Beklagten gestattet, bei Unterneh-
mensgründungen oder Kapitalerhöhungen Hilfe zu leisten und aus diesem An-
lass oder bei Kreditaufnahmen oder Käufen Garantien abzugeben oder Sicher-
heiten zu stellen. Die Beklagte durfte Dienste in Bezug auf die Lagerhaltung,
Zoll, Transport und Inkasso erbringen und finanzielle und rechtliche Beratungen
durchführen sowie Verträge über Lizenzen, Patente und Marken, auch im Hin-
blick auf die Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, abschließen.
Schließlich konnte sie soziale Einrichtungen für das Personal von Firmen errich-
ten und betreiben und sich damit auch am Personalwesen der Unternehmen
beteiligen. Damit eröffnete sich aber der Beklagten ein erheblicher Einfluss auf
die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mit den Engagements
waren zwangsläufig finanzielle Risiken verbunden, die die Beklagte zusätzlich
zum Wertverlust der eigenen Anteile treffen konnten. Auch gehen diese Befug-
nisse weit über die bloße Teilhabe am Kapitalwert unternehmerisch selbständig
bleibender Anlageobjekte, die für das Investment ansonsten charakteristisch ist,
hinaus (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom
30. August 1990, aaO). Nach den in der Satzung niedergelegten Geschäftszie-
len sollte sich die Beklagte auf vielfältige Weise an den unternehmerischen Ent-
scheidungen der Anlageunternehmen beteiligen können, wozu sie unternehme-
rischen Sachverstand in strategische Entscheidungen dieser Unternehmen ein-
bringen musste. Es bestand ein unternehmerisches Risiko neben dem Anlage-
risiko. Die Gesellschaftsziele der Beklagten widersprachen damit dem Zweck
der breiten Vermögensstreuung mit der Möglichkeit schneller Umschichtung,
durch die auch kurzfristige Kurs- und Zinsschwankungen zur Gewinnerzielung
ausgenutzt werden könnten. Ein solcher Zweck ist aber kennzeichnend für das
von den Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes betroffene Kapitalinvest-
- 14 -
ment (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 30. August
1990, aaO; OLG Celle, WM 2003, 325, 328).
(4) Für eine unternehmerische Beteiligung sprechen maßgebend auch
die Mehrheitsbeteiligungen der Beklagten. Mehrheitsbesitz führt regelmäßig zur
Abhängigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, weil
dem Mehrheitsaktionär über die Mehrheit der Stimmrechte die Möglichkeit offen
steht, mehr als die Hälfte der Mitglieder der Führungsgremien der beherrschten
Gesellschaft zu stellen und damit deren Leitung zu bestimmen. Des Nachwei-
ses konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies der Kläger verlangt, bedarf es
dann nicht (vgl. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG,
Rn. 57; Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August
1991 - V 2-X-12/91 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 27; vom
7. Dezember 2001, aaO).
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Die Beklagte besaß in vierzehn Aktiengesellschaften mehr als die Hälfte
der Anteile, bei zwölf Kapitalgesellschaften hielt sie über 75 % der Anteile. Nach
türkischem Aktienrecht geht damit regelmäßig eine entsprechende Stimm-
rechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1 Satz 1
THGB in Hirsch/Tekinalp, aaO, S. 95 f.), sofern nicht besondere Umstände wie
z.B. Mehrstimmrechtsaktien (Artt. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 THGB aaO) oder
Stimmbindungsverträge dies verhindern. In der Generalversammlung wird unter
anderem über die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
entschieden (Art. 369 THGB aaO). Der Verwaltungsrat wiederum leitet die Akti-
engesellschaft türkischen Rechts und vertritt sie entweder selbst oder durch von
ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" Artt. 317, 342 THGB aaO).
Das Stimmrecht eröffnet mithin unmittelbar die Möglichkeit zur Einflussnahme
auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der Gesellschaft. Damit hatte
die Beklagte die rechtliche Möglichkeit, entscheidenden unternehmerischen Ein-
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fluss zu nehmen auf die Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, sofern sie
ihre Aktionärsrechte wahrnahm. Dass dies der Fall war, hat auch der Kläger
nicht in Frage gestellt.
Dass die Beteiligung der Beklagten in sieben weiteren Fällen unter 50 %
lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die übrigen Anteile an diesen Unter-
nehmen hielten die Schwestergesellschaften der Beklagten, so etwa die Kom-
bassan Holding A.S. Dazu waren die Organe der Gesellschaften personell
identisch besetzt, so dass von einer gegenseitigen Einflussnahme und Abstim-
mung auszugehen ist. Hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an drei Unter-
nehmen, deren Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
deutschem Recht vergleichbar ist, fehlt bereits eine Vermögensanlage in Wert-
papieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG. Geschäftsanteile an
einer GmbH sind nämlich keine Wertpapiere, auch wenn sie verbrieft sind
(Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August 1991
- V 2-X-12/91 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448, Nr. 27).
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War - wie dargelegt - nach der aus der Satzung ersichtlichen Anlagestra-
tegie der Beklagten nicht eine bloße Partizipation am Kapitalwert der unterneh-
merisch selbständig bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selb-
ständigkeit einschränkender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungs-
und Verantwortungsbereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen
des Investments im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes (Schreiben des
Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 20.
August 1990, aaO; vom
7. Dezember 2001 aaO; Baur, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 47; Pfüller/Schmitt
in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 55, 57; Beckmann/Scholtz/
Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 15).
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cc) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Anforde-
rungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin überspannt. Dass das
Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist,
hat der Kläger nach allgemeinen Beweisgrundsätzen als anspruchsbegründen-
de Voraussetzung darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für den Nach-
weis, dass der objektive Geschäftszweck primär auf Kapitalwertsicherung ge-
richtet ist. Erleichterungen kämen nur dann in Betracht, wenn dem Kläger sub-
stantiierter Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, während die Be-
klagte Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hätte und es ihr zumutbar
wäre, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn das Unwissen
der darlegungspflichtigen Partei darauf beruht, dass sie außerhalb des von ihr
vorzutragenden Geschehensablaufs steht (Senat, Urteil vom 24. November
1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775; Urteil vom 9. Dezember 2008
- VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; BGHZ 140, 156, 158). Im Streitfall kä-
me eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten mithin erst in Betracht, wenn
auch nach Auswertung der Satzung und anderer öffentlich oder dem Kläger
zugänglicher Quellen, wie auch zum Beispiel den Berichten der Aktiengesell-
schaft, Lücken im vorzutragenden Geschehensablauf verblieben. Dies ist hier
nicht der Fall. Der Kläger stellt die Beteiligungen der Beklagten und die Aus-
übung der damit verbundenen Stimmrechte nicht in Frage. Unter Zugrundele-
gung des Vortrags des Klägers und der Satzung teilt der erkennende Senat die
Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine kapitalwertsichernde, risikoge-
mischte Anlage im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes nicht gegeben ist.
Der Kläger kann sich somit nicht auf den Schutz des Auslandinvestmentgeset-
zes berufen.
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c) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht
auch im Übrigen deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers nicht für
gegeben erachtet hat. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl.
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zu den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen den durch Senatsurteil
vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09 - entschiedenen Parallelfall unter II. 2. b), d)
und e) z.V.b.).
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 22.08.2007 - 3 O 179/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2009 - I-17 U 183/07 -