Urteil des BGH vom 08.07.2008

Momentanpol II Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 13/06
vom
8. Juli 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Einspruchssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Momentanpol II
PatG § 14, § 21 Abs. 1 Nr. 4
Für die Feststellung des Offenbarungsgehalts der Gesamtheit der Anmeldeun-
terlagen gilt nichts anderes als für die Auslegung der in einem Patentanspruch
verwendeten Begriffe und dessen Lehre zum technischen Handeln.
BGH, Beschl. v. 8. Juli 2008 - X ZB 13/06 - Bundespatentgericht
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens sowie den Richter Gröning
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss
des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespa-
tentgerichts vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur an-
derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-
richt zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- €
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des am 18. Oktober 1988
beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität
einer deutschen Voranmeldung vom 14. März 1988 angemeldeten und am
28. Januar 2003 erteilten (Veröffentlichung der Erteilung: 12. Juni 2003) deut-
schen Patents 38 35 367 (Streitpatents). Es betrifft ein mit einem Schlepper
verbindbares und mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines
Schneidwerks ausgestattetes Mähwerk und umfasst 40 Patentansprüche. Pa-
tentanspruch 1 lautet:
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"1. Mähwerk, das mit einem Schlepper verbindbar ist, mit einer
Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneid-
werks, welches Schwenkbewegungen um mindestens eine
Schwenkachse zulässt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Ausgleichsvorrichtung derart ausgebildet ist, dass die
Schwenkachse (2) des Schneidwerks durch einen unterhalb der
Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft, und dass
die Ausgleichsvorrichtung Lenker (9, …) aufweist, wobei min-
destens einer der Lenker (9, …) sich in geneigter Lage von vor-
ne oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks
hin erstreckt und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die
Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneid-
werks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten
um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) aus-
weicht."
Gegen das Patent haben die Einsprechenden Einspruch eingelegt und
sich dafür unter anderem auf den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung
(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) berufen. Das Einspruchsverfahren ist vor dem Bun-
despatentgericht durchgeführt worden.
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Der Patentinhaber hat das Streitpatent in erster Linie in seiner erteilten
Fassung und hilfsweise mit einem durch Merkmale des Anspruchs 6 der ur-
sprünglichen Anmeldungsunterlagen ergänzten Patentanspruch 1 verteidigt.
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Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen. Dagegen rich-
tet sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Patentinha-
bers, deren Zurückweisung die Einsprechenden beantragen.
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II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung uneingeschränkt statthaft
(§ 147 Abs. 3 Satz 5 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 in Verbin-
dung mit § 100 Abs. 1 PatG) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel,
das die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision
eröffnet (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 172, 108 - Informationsübermittlungsver-
fahren I), führt zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
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2. Der Streitpatentschrift zufolge sind im Stand der Technik an Schlepper
angebaute oder angehängte Mähwerke bekannt, die beim Arbeitseinsatz je
nach Geländeformation gegenüber dem Schlepper auf- und abbewegt werden.
Als nachteilig erweise sich, wie in der Beschreibung weiter ausgeführt wird,
dass die Mähwerke bei unebenen Böden zu Nickbewegungen gezwungen wür-
den, die zu ungleichmäßiger Schnitthöhe führten, bzw., dass die Mähwerke sich
im Betrieb schräg stellten und die Schneidwerkzeuge vorne in den Boden ein-
drängen, wodurch eine unbefriedigende Arbeitsqualität geliefert werde und Be-
schädigungen an der Grasnarbe und an der Maschine die Folge sein könnten.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile zu vermeiden und
das Schneidwerk unabhängig von den Bewegungen des Schleppers dem Bo-
denverlauf anzupassen, so dass auch plötzlich auftretende Hindernisse leicht
überwunden werden können. Dazu stellt Patentanspruch 1 ein Mähwerk unter
Schutz,
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1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und
2. mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines
Schneidwerks ausgestattet ist, die
2.1 Lenker aufweist,
2.2 so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des Schneid-
werks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordne-
ten Momentanpol verläuft,
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2.3 Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse
zulässt, und wobei
3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von vorn
oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin
erstreckt und
4. in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse
derart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftref-
fen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur
Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht.
Nach dem Hilfsantrag soll sich der Schutz auf ein Mähwerk mit den
Merkmalen 1 sowie 3 und 4 beziehen, bei dem die Ausgleichsvorrichtung (2)
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2.1
Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse
zulässt,
2.2
als Gelenkviereck so ausgebildet ist, dass
2.1.1 dessen Basis von einem Teil des Anbaubocks (8),
2.1.2 die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens
(70) und
2.1.3 deren Lenker (9, …) durch Koppelglieder gebildet
werden, die
2.1.4 das Schneidwerk mit dem Anbaubock verbinden und
2.1.5 dass der Schnittpunkt der verlängert gedachten Kop-
pelglieder auf der ideellen Schwenkachse des
Schneidwerks liegt und den Momentanpol bildet und
2.1.6 die Schwenkachse (2) des Schneidwerks (1, 23) durch ei-
nen unterhalb der Ebene der Schneidmesser (23) angeord-
neten Momentanpol verläuft.
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Die in Anmeldungsunterlagen und Patentschrift identische Figur 2 zeigt
ein Ausführungsbeispiel:
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3. Das Bundespatentgericht hat eine unzulässige Erweiterung ange-
nommen und zur Begründung ausgeführt: Dem schriftlichen Teil der Anmel-
dungsunterlagen könne zwar entnommen werden, wo die ideelle Schwenkach-
se der Höhe nach verlaufe, daraus ergebe sich aber noch nicht die genaue La-
ge oder Lagemöglichkeit dieser Achse, so dass die Zeichnung zur Auslegung
heranzuziehen sei. Trotz aller Unterschiedlichkeit der Ausgestaltungen bezüg-
lich Richtungsführung, Anstellung und Anlenkung der Lenker zeigten sämtliche
Ausführungsbeispiele, die eine Quer-Ausgleichsvorrichtung zum Gegenstand
hätten (Fig. 1, 2 sowie 14-17), immer wieder einen auf der Schwenkachse (2)
liegenden Schnittpunkt in der Mitte unterhalb des Mähkreisels. Für einen Fach-
mann, einen Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit
mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Aufhängungen für landwirt-
schaftliche Geräte, sei dies daher ersichtlich diejenige Position für eine virtuelle
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Schwenkachse, die zunächst zweifelsfrei als zur Erfindung gehörend offenbart
sei. Darüber hinaus könne die textliche Offenbarung einer Schwenkachse "un-
terhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks" bzw. "in der Nähe der Aufstandsflä-
che des Mähwerks" noch einen gewissen Spielraum für die Positionierung die-
ser Achse schaffen bis hin zu einer Verschiebung etwas nach vorne oder hinten
im Rahmen der Grenzen der Aufstandsfläche des Mähwerks (31). Eine unbe-
grenzte Verschiebbarkeit der Schwenkachse über diese geometrische Fläche
hinaus, wie dies nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung bzw. nach dem
Hilfsantrag möglich sei, könne aufgrund der Offenbarungslage in den ursprüng-
lichen Unterlagen nicht als für einen maßgeblichen Durchschnittsfachmann er-
findungswesentlich offenbarte Lehre erachtet werden. Vielmehr müsste ein
Hauptanspruch zumindest dahin beschränkt werden, dass die Schwenkachse
unterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks angeordnet sei.
4. Der Gegenstand des Streitpatents geht entgegen der Ansicht des Bun-
despatentgerichts nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmel-
dungsunterlagen hinaus.
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a) Das Bundespatentgericht hat aus der Verwendung der Begriffe "un-
terhalb der Arbeitsebene" (Merkmal 3.3 des Hauptanspruchs) bzw. "unterhalb
der Ebene der Schneidmesser" (Merkmal 3.4 des Hilfsantrags) für die vom Ge-
genstand des Hauptanspruchs abgedeckten Positionen der Quer-Schwenk-
achse hergeleitet, dass diese durch beliebige Punkte unterhalb oder außerhalb
des Mähwerks verlaufen könne, und zwar vorn, soweit die Lenkerneigung von
vorn oben nach hinten unten dies noch erlaube bis weit über das hintere Ende
des Mähwerks hinaus. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird vom Pa-
tentinhaber auch nicht beanstandet.
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b) Der Gegenstand der Anmeldung darf bei der Aufstellung der Patent-
ansprüche abweichend von den ursprünglichen Unterlagen formuliert werden.
Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG füllen entsprechende Änderungen
erst aus, wenn der Gegenstand der Anmeldung erweitert oder ein Aliud an die
Stelle der angemeldeten Erfindung gesetzt wird; der Patentanspruch darf nicht
auf einen Gegenstand gerichtet werden, der nicht von vornherein als zur Erfin-
dung gehörend von den Anmeldungsunterlagen umfasst war. Ob ein solcher
Fall vorliegt, ist durch Vergleich des Gegenstands des erteilten Patents mit den
ursprünglichen Unterlagen zu ermitteln. Darin offenbart ist alles, was sich dem
fachkundigen Leser ohne Weiteres aus der Gesamtheit der Unterlagen er-
schließt; Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche formulierte
technische Lehre, deren Gehalt durch Auslegung unter Heranziehung der Be-
schreibung zu ermitteln ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 23.10.2007
- X ZR 104/06, m.w.N. in Tz. 14).
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c) aa) Die vom Patentgericht im Einspruchsverfahren vorgenommene
Auslegung der Anmeldungsunterlagen unterliegt der uneingeschränkten Über-
prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Zwar teilen die Anmeldungsunter-
lagen nicht den Rechtsnormcharakter (vgl. BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; 172,
120 - Kettenradanordnung) des erteilten Schutzrechts. In ihnen offenbart sich
jedoch die technische Lehre, die zur Schutzrechtserteilung angemeldet wird
und unter Schutz gestellt werden soll. Welchen Inhalt sie hat, kann sachgerecht
nur unter Anwendung der für die Auslegung des erteilten Patents geltenden
objektiven Maßstäbe (vgl. Melullis, FS für Ullmann, S. 503, 505) erfolgen.
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bb) Grundlage der Auslegung eines Patents bildet zwar das fachmänni-
sche Verständnis von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom
Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs. In tatsächlicher Hinsicht ist dies
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jedoch nur insoweit von Bedeutung, als es um die Frage geht, welche objekti-
ven technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betref-
fenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Er-
fahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das
Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestim-
men oder jedenfalls beeinflussen können. Das Verständnis des Patentan-
spruchs selbst durch den Durchschnittsfachmann ist dagegen unmittelbarer
tatsächlicher Feststellung regelmäßig entzogen (BGHZ 164, 261 - Seitenspie-
gel). Für die Feststellung des Offenbarungsgehalts der Gesamtheit der Anmel-
deunterlagen gilt nichts anderes.
d) Die an diesen Maßstäben orientierte Auslegung ergibt nicht die vom
Bundespatentgericht angenommene horizontale Beschränkung für die Positio-
nen der Schwenkachse auf den Raum unterhalb der Aufstandsflächen der
Mähwerke in Gestalt von Mähtrommeln oder - kreiseln.
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aa) Der Entscheidung des Bundespatentgerichts liegt zur Geometrie die
Annahme zugrunde, wonach sich die Stellung des Momentanpols, durch den
die ideelle Schwenkachse verläuft, jedenfalls bei der allein noch unter Schutz
gestellten, lenkergeführten Ausgleichsvorrichtung horizontal verändert, wenn
die Vorderseite des Schneidwerks auf ein Hindernis trifft und nach oben und
hinten ausweicht (Merkmal 5). In den Anmeldungsunterlagen kommt dies in der
Beschreibung zu Figur 14 zum Ausdruck. Danach stellt der durch den Schnitt-
punkt der beiden Verlängerungen der Koppelglieder (Merkmal 2.1.3 des Hilfs-
antrags) gebildete Momentanpol die "augenblickliche" Querschwenkachse dar
(Offenlegungsschrift Sp. 4 Z. 42 ff.).
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bb) Für den Verlauf der genauen Lage oder Lagemöglichkeit dieser
Schwenkachse hat das Bundespatentgericht den Zeichnungen einen Stellen-
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wert beigemessen, der ihnen - unabhängig von der Frage der Bedeutung von
Ausführungsbeispielen für die Patentauslegung (vgl. dazu Sen.Urt. v.
12.12.2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport; v.
12.2.2008 - X ZR 153/05 - Mehrgangnabe) - nach der Gesamtheit der Anmel-
dungsunterlagen nicht zukommt. Dass die Schwenkachse bei den Figuren, die
lenkergeführte Ausführungen zeigen, mittig unterhalb der Mähkreisel verläuft,
beruht ersichtlich darauf, dass Ausgleichsvorrichtungen bei waagerechter Stel-
lung dieser Mähwerke gezeigt werden und die Aufhängungspunkte der Aus-
gleichsvorrichtungen - mit Ausnahme der Figur 15 - gleichschenklige Trapeze
bilden, so dass der Momentanpol i. S. des Streitpatents geometrisch zwangs-
läufig zentral im Schnittpunkt der verlängerten Schenkel der Trapeze liegt. Für
Figur 15 gilt insoweit allein die Besonderheit, dass die Ausgleichsvorrichtung
besonders konstruiert ist, ohne dass sich das auf die Position der Schwenkach-
se in waagerechter Ruhestellung auswirkte. Dem Bundespatentgericht kann
zwar darin zugestimmt werden, dass die in den Figuren offenbarte mittige Posi-
tion dem Spektrum der zur Erfindung gehörenden Positionen der Schwenkach-
se zuzurechnen ist. Aus fachmännischer Sicht ist die Position des Momentan-
pols und der Schwenkachse in waagerechter Stellung der Schneidwerke jedoch
nur von untergeordneter Bedeutung. Nach dem Gegenstand der Anmeldung
kommt es vielmehr darauf an, welchen Wanderungsbewegungen der Momen-
tanpol, durch den die Schwenkachse läuft, unterliegt, wenn die Mähkreisel die
waagerechte Position - etwa bei Auftreffen auf ein Hindernis (Merkmal 4) - ver-
lassen. Das zeigen die Figuren nicht. Sie geben dem Fachmann vielmehr ledig-
lich einen Überblick über die unterschiedlichen Aufhängungsmöglichkeiten für
die Schneidwerke.
cc) Dem Bundespatentgericht kann nicht darin beigepflichtet werden,
dass die häufige textliche Erwähnung einer Schwenkachse "in der Nähe" bzw.
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"unterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks" (lediglich) noch einen gewissen
Spielraum für die Positionierung dieser Achse schafft.
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Aus Sicht des Fachmanns besteht in Anbetracht des Inhalts der Anmel-
dungsunterlagen technisch-physikalisch keine Veranlassung, in der Formulie-
rung des Anspruchs 3 Anhaltspunkte für eine Beschränkung der angemeldeten
Lehre hinsichtlich des horizontalen Verlaufs der Schwenkachse auf den Raum
unterhalb der Mähkreisel zu sehen.
Nach Anspruch 1 der Anmeldeunterlagen verläuft die Schwenkachse
quer zur Fahrtrichtung unterhalb einer die Schwenkbewegung zulassenden
Quer-Ausgleichsvorrichtung. Diese Angabe beschreibt allein und ganz allge-
mein, wo die Schwenkachse vertikal verläuft, nämlich "unterhalb einer … Quer-
Ausgleichsvorrichtung". Anhaltspunkte dafür, diesen Angaben in Anspruch 1
den Sinngehalt einer horizontalen Beschränkung beizulegen, sind nicht ersicht-
lich und auch das Bundespatentgericht hat solche nicht gesehen.
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Das fachmännische Bestreben geht dahin, einem Patent einen sinnvollen
Gehalt zu entnehmen (Sen.Urt. v. 23.10.2007 - X ZR 275/02 Tz. 19). Insoweit
besteht keine Veranlassung, den horizontalen Verlauf der Schwenkachse in
dem in den Anmeldungsunterlagen formulierten Anspruch 3 auf die Fläche un-
terhalb der Mähtrommeln zu begrenzen. Die Anmeldungsunterlagen enthalten
in ihrer Gesamtheit keine Anhaltspunkte dafür, dass die offenbarte Lehre insbe-
sondere hinsichtlich des Merkmals 4 auf diesen Ausschnitt begrenzt sein soll.
Mangels solcher beschränkenden Anhaltspunkte ist aus fachmännischer Sicht
deshalb davon auszugehen, dass der horizontale Verlauf der Schwenkachse
nach der Lehre des Patents nur den Schranken unterliegen soll, die erfindungs-
gemäßen Ausführungen aus technisch-physikalischen Gründen gesetzt sind.
Das ist die Abfolge aller Momentanpole, die sich im Verlauf von Ausweichbe-
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wegungen i. S. von Merkmal 4 als Schnittpunkte der ideell verlängerten beiden
Koppelglieder bis zur technisch maximal möglichen Lenkerneigung bilden. Die
Lenkerneigung ist dadurch begrenzt, dass zumindest einer der Lenker schräg
von oben nach unten verläuft und verlaufen muss, weil sich sonst kein Momen-
tanpol unterhalb der Quer-Ausgleichsvorrichtung bilden kann.
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dd) Die Anmeldungsunterlagen so zu verstehen, dass sich der Begriff
"unterhalb" in Anspruch 3 lediglich auf die vertikale Position der Schwenkachse
und nicht auch auf die horizontale, bezieht, ist keine Auslegung unterhalb des
Wortlauts im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts. Die Auslegung
ergibt, dass die Präposition "unterhalb" in der Lexikografie dieser Unterlagen
(vgl. dazu BGHZ 150, 149 - Schneidmesser I) ausschließlich vertikal zu verste-
hen ist. Das entspricht im Übrigen auch nach allgemeinem Sprachgebrauch
einem möglichen Sinngehalt dieser Präposition; diese kann allein eine lediglich
vertikale Position beschreiben und muss nicht zusätzlich eine horizontale Aus-
dehnung einschließen.
ee) Diese Auslegung der Anmeldungsunterlagen steht nicht in Wider-
spruch zu Feststellungen des Beschwerdegerichts, an die die Rechtsbeschwer-
deerwiderung das Rechtsbeschwerdegericht gebunden sehen möchte. Das
Bundespatentgericht hat im Zusammenhang mit seiner Auslegung keine Fest-
stellungen zu Gesichtspunkten wie den objektiven technischen Gegebenheiten,
dem Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen,
ihren Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen und ihrer methodischen He-
rangehensweise getroffen. Nur daran wäre der Senat, wie ausgeführt (oben
II.3.c)bb), gebunden.
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III. Die Sache ist danach zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundes-
patentgericht zurückzuverweisen (§ 108 PatG).
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Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-
ten.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.05.2006 - 8 W (pat) 302/04 -