Urteil des BGH vom 16.05.2002

BGH (stand der technik, patentanspruch, bundesrepublik deutschland, bearbeitung, maschine, wagen, nähe, stand, technik, anordnung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 198/02 Verkündet
am:
25. September 2007
Wermes
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 25. September 2007 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer
Voranmeldung in Italien vom 19. Oktober 1990 am 16. Oktober 1991 angemel-
deten, auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
erteilten europäischen Patents 0 481 462 (Streitpatents), das eine "Werkzeug-
maschine" betrifft und 15 Patentansprüche umfasst. Die Patentansprüche 1 und
8 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:
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"1. Werkzeugmaschine, mit einem Kopf (10) zur Erzeugung eines Laser-
strahls, zum Bearbeiten und Trennen von Rohren (3), mit einem Maschi-
nenbett (5), das parallel zu einem Beschickungsmagazin (2) für lange
Rohre angeordnet ist und Parallelführungen (6, 7) aufweist, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Parallelführungen (6, 7) einen gesteuert antreib-
baren Wagen (8) zum gesteuerten Verschieben eines Rohres (3) in Axi-
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alrichtung aufnehmen, dass der Wagen (8) ein Spannfutter (9) zur Auf-
nahme des Rohrendes aufweist und das Spannfutter (9) mit gesteuerter
Drehbewegung antreibbar ist und auf den Parallelführungen (6, 7) des
Maschinenbettes (5) eine gesteuert verfahrbare Lunette (38) zur Lage-
rung des Rohres (3) in unmittelbarer Nähe des Kopfes (10) für die Er-
zeugung eines Laserstrahles vorgesehen ist und zwischen den Parallel-
führungen (6, 7) entlang des Maschinenbettes (5) Haltearme (24) ange-
ordnet sind, die das Rohr (3) mit seiner Achse (X) in Übereinstimmung
mit der Achse (X’) des drehbaren Spannfutters lagern.
8. Werkzeugmaschine nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7,
dadurch gekennzeichnet, dass in der Nähe des Schneidkopfes (10) dem
zu bearbeitenden Rohr (3) eine Haltelunette (38) zugeordnet wird, die
von einer Platte aufgenommen ist und diese Platte (39) gesteuert in
Längsrichtung der Parallelführungen (6, 7) des Maschinenbettes (5) ver-
schiebbar ist."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 wird auf
die Patentschrift verwiesen.
2
Die Klägerin hat das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren im Umfang sei-
nes Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 8 in Rückbeziehung auf Pa-
tentanspruch 1 angegriffen, den Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit
geltend gemacht und sich dabei u.a. auf Material zur Laser-Rohrschneide-
anlage L. der L.
AG mit verschiebbarem Schneidkopf (Pros-
pekt (Anl. NK7), Beitrag "CNC-Laser-Rohrschneidemaschine" in der Zeitschrift
für wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung, September 1987, S. 108
(Anl. NK8)) und die Lieferung einer entsprechenden Maschine an die B.
in U. im Jahr 1986, und zu weiteren Rohrbearbeitungsmaschinen
(britische Patentschrift 482 437 (Anl. NK18: Bearbeitung von Telegrafenmasten
aus Metallrohren mittels stationär angeordneten Schneidbrennern) und japani-
sche Offenlegungsschrift Sho 63-20162 (Anl. NK19: Werkzeugmaschine zum
Abschneiden von Rohrstücken mittels eines Schneidbrenners)), gestützt. Zum
Beleg des allgemeinen Fachwissens zum Prioritätszeitpunkt hat die Klägerin
den Aufsatz von Weck/Mayrose/Schon "Task-Oriented Design and Improve-
3
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ment of Laser Machine Tools" in The Industrial Laser Annual Handbook, 1990
Edition (Anl. NK14) vorgelegt, dessen Vorveröffentlichung die Beklagte im Beru-
fungsverfahren nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen hat. Das Bundespatent-
gericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland im Umfang seines Patentanspruchs sowie seines Patentan-
spruchs 8, soweit letzterer auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist, für nichtig
erklärt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Begehren, unter Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, wobei Patentanspruch 1
hilfsweise die folgende Fassung erhalten soll (Ergänzungen gegenüber Patent-
anspruch 1 des erteilten Patents , Streichungen doppelt durchgestrichen):
"1. Werkzeugmaschine, mit einem Kopf (10) zur Erzeugung eines Laser-
strahls, zum Bearbeiten und Trennen von Rohren (3), mit einem Maschi-
nenbett (5), das parallel zu einem Beschickungsmagazin (2) für lange
Rohre angeordnet ist und Parallelführungen (6, 7) aufweist, dadurch ge-
kennzeichnet, dass
die Parallelführungen
(6, 7) einen gesteuert antreibbaren Wagen (8) zum gesteuerten Ver-
schieben eines Rohres (3) in Axialrichtung aufnehmen, dass der Wa-
gen (8) ein Spannfutter (9) zur Aufnahme des Rohrendes aufweist
und das Spannfutter (9) mit gesteuerter Drehbewegung
antreibbar ist, und auf den Parallelführungen (6, 7) des
Maschinenbettes (5) eine gesteuert verfahrbare Lu-
nette (38) zur Lagerung des Rohres (3)
in unmittelbarer Nähe des Kopfes (10) für die Erzeu-
gung eines Laserstrahles vorgesehen ist und zwischen den Paral-
lelführungen (6, 7) entlang des Maschinenbettes (5) Haltearme (24) an-
geordnet sind
die das Rohr (3) mit
seiner Achse (X) in Übereinstimmung mit der Achse (X’) des drehbaren
Spannfutters lagern."
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil auch gegenüber dem
hilfsweise verteidigten Patentanspruch 1.
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- 5 -
Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. habil. B. Z. ,
, ein schriftliches Gutach-
ten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
5
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
6
I. Der Senat versteht die angefochtene Entscheidung - wie auch den An-
griff der Klägerin - dahin, dass sich die Nichtigerklärung des Streitpatents im
Umfang von dessen Patentanspruch 8 nur auf diesen in seiner unmittelbaren
Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 bezieht, nicht aber auch in mittelbarer
Rückbeziehung über einen oder mehrere der weiteren Patentansprüche 2 bis 7.
7
II. 1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 in seiner erteilten
Fassung eine Werkzeugmaschine mit einem Kopf zur Erzeugung eines Laser-
strahls zur Bearbeitung und zum Trennen von Rohren. Sie soll insbesondere
zur Endbearbeitung von langen Rohren Verwendung finden. Die Maschine
weist ein Maschinenbett auf, das parallel zu einem Beschickungsmagazin für
lange Rohre angeordnet ist und Gleitführungen aufweist (Beschr. Sp. 1 Z. 3-9).
Das gilt auch für Patentanspruch 1 in seiner hilfsweise verteidigten Fassung.
8
2. Das Streitpatent beschreibt zunächst verschiedene bekannte Rohr-
schneidemaschinen, die mit einem Laserstrahl arbeiten. Eine bekannte Maschi-
ne erlaube nur das Abtrennen von Rohrstücken von einem langen Rohr, nicht
aber auch komplexere Arbeitsvorgänge am Werkstück, eine andere lediglich
Bearbeitungsvorgänge an kurzen, vorher abgeschnittenen Rohrstücken; eine
gesteuerte Bearbeitung und ein Schneidvorgang an sehr langen Rohren seien
bei ihr nicht möglich (Beschr. Sp. 1 Z. 29-39). Die Maschine nach der US-
9
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Patentschrift 4 809 807 (Anl. NK13) offenbare eine Werkzeugmaschine zum
Trennen von langen Rohren (Beschr. Sp. 1 Z. 40-49).
10
3. Durch das Streitpatent soll eine Maschine zur Verfügung gestellt wer-
den, die sowohl ein Abtrennen als auch ein Bearbeiten von Rohren mit unter-
schiedlichen (neben runden auch quadratischen und rechteckigen) Querschnit-
ten und auch von langen Rohren (Halbzeugen) erlaubt und damit Arbeitsgänge
(Trennschnitte) einspart und platz- und kostengünstig betrieben werden kann
(vgl. die von Lösungselementen nicht freie Angabe des zu lösenden techni-
schen Problems Beschr. Sp. 1 Z. 50-58).
4. Hierzu wird in Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Werkzeugma-
schine zum Bearbeiten und Trennen von Rohren unter Schutz gestellt, die fol-
gende Merkmale aufweist (zusätzliche Merkmale der hilfsweise verteidigten
Fassung ):
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(1) einen
Kopf
(2) ein
Maschinenbett
Parallelführungen
(3) einen
Wagen
richtung,
(3.1) der auf den Parallelführungen angeordnet,
(3.2) gesteuert antreibbar ist,
(4)
Spannfutter
endes
aufweist,
(4.1) das
drehbar
(4.2) und mit gesteuerter Drehbewegung antreibbar ist
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(5) eine
Lunette
in unmittelbarer Nähe des Kopfs
(5.1) auf den Parallelführungen,
(5.2) die gesteuert verfahrbar und
(6)
Haltearme
(6.1) zwischen den Parallelführungen,
(6.2) die entlang des Maschinenbetts angeordnet sind und
(6.3) das Rohr mit seiner (Längs-)Achse in Übereinstimmung mit der
Achse des Spannfutters lagern
(7) ein
Beschickungsmagazin
(7.1) in paralleler Anordnung zum Maschinenbett.
5. Der Laserstrahl wird dabei als Werkzeug zum Durchtrennen wie zum
Bearbeiten des Werkzeugs eingesetzt. Die Lunette kann selbstzentrierend aus-
gebildet sein (dass sie dies auch sein muss, ergibt sich erst aus der hilfsweise
verteidigten Fassung)und eröffnet die Möglichkeit, Rohrstücke und Rohrabfall
abzuführen. Bei dem Konzept der geschützten Maschine handelt es sich, wie
der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, um das einer sog. 2-D-Ma-
schine, womit die Zahl der Koordinaten mit Relativbewegungen zwischen dem
Werkzeug, d.h. hier dem auf die Wirkstelle fokussierenden Laserstrahl und dem
Rohr als Werkstück, festgesetzt ist. Die Gesamtrelativbewegung wird dabei
durch eine Translationsbewegung des Spannfutters mit dem eingespannten
Rohr längs der Parallelführung in Verbindung mit einer Rotationsbewegung des
Spannfutters mit dem Rohr erzeugt und kann gesteuert ausgeführt werden. Da-
durch, dass das Spannfutter am Rohrende angreift, können sich bei langen
Rohren beträchtliche Rohrauskragungen ergeben. Die gesteuerte Bewegung
der Lunette bildet dabei stets in unmittelbarer Nähe des Laserkopfs eine ge-
12
- 8 -
naue radiale Lagerstelle aus und minimiert damit Fertigungstoleranzen. Da-
durch werden zwei Arbeitsgänge ermöglicht, nämlich die Konturbearbeitung mit
Schnitten im Rohrmantel und an der Stirnfläche des Rohrs und das Abtrennen
des Werkstücks vom Halbzeug. Diese Arbeitsvorgänge erfolgen üblicherweise
nacheinander, können aber auch einzeln für sich ausgeführt werden.
Über die Ausgestaltung des Laserkopfs (Merkmal 1) macht Patentan-
spruch 1 keine näheren Angaben. Die Beklagte meint, dass der Laserkopf wäh-
rend des Bearbeitungsvorgangs stationär verbleiben müsse und nur das Werk-
stück (Rohr) über die Drehung des Spannfutters und ein Verfahren der Lunette
bewegt werde. Ob dies zutrifft oder ob Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht
auch Lösungen umfasst, in denen das Werkstück und der Laserkopf während
des Bearbeitungsvorgangs bewegt werden, kann freilich offen bleiben, weil sich
für die Beurteilung der Patentfähigkeit hieraus keine Unterschiede ergeben. Bei
einer patentgemäßen Vorrichtung ist es jedenfalls möglich, das Maschinenkon-
zept des "bewegten Werkstücks" auch ohne axiale Bewegung des Laserkopfs
zu verwirklichen. Jedoch kann bei bestimmten Rohrformen (z.B. rechteckige
Rohre mit stark unterschiedlichen Seitenlängen) eine gesteuert schwenkbare
Anordnung des Laserkopfs erforderlich sein, die dann eine 3-D-Bearbeitung mit
vier Achsen voraussetzt.
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6. In seiner hilfsweise verteidigten Fassung enthält Patentanspruch 1 ei-
nige Präzisierungen. So ist zunächst die Antreibbarkeit des Wagens in beide
Richtungen aufgenommen, so dass das Rohr relativ zum Kopf gesteuert be-
wegbar ist. Dies geht in seinem Gehalt aber nicht über die in Patentanspruch 1
in seiner erteilten Fassung enthaltene Anweisung hinaus, den Wagen gesteuert
antreibbar auszugestalten, denn diese Anweisung hat bereits die Antreibbarkeit
in beide Richtungen und die Bewegbarkeit relativ zum Laserkopf implizit zum
Gegenstand. Auch die Drehbarkeit des Spannfutters in beide Drehrichtungen
folgt bereits aus der gesteuerten Drehbewegung, wie dies auch der gerichtliche
14
- 9 -
Sachverständige bestätigt hat. Dass die Lunette nicht nur in unmittelbarer Nähe
des Laserkopfs, sondern auch auf der dem Spannfutter zugewandten Seite lie-
gen soll, ergibt sich als Erfordernis der Praxis, weil bestimmte Rohrbearbei-
tungsvorgänge, z.B. ein mehrfaches Ablängen eines insgesamt längeren Rohr-
teils, bei dem eine Unterstützung des abgeschnittenen Rohrteils durch die Lu-
nette erforderlich ist, nur bei einer entsprechenden Anordnung der Lunette
durchgeführt werden können, und damit für den Konstrukteur beim Betrieb der
Vorrichtung auf Grund weniger Versuche. Die Lunette selbstzentrierend auszu-
bilden, war eine auch zum Prioritätszeitpunkt bereits übliche Ausgestaltung, die
dem Konstrukteur ohne weiteres zur Verfügung stand, wie dies der gerichtliche
Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten auf S. 30, Bild 6, un-
ter Bezugnahme auf Weck, Werkzeugmaschinen Bd. 1, 3. Aufl. 1988, belegt
hat. Auch das Streitpatent nimmt im Übrigen nicht für sich in Anspruch, die
selbstzentrierende Lunette erst geschaffen zu haben. Dass die Haltearme ent-
sprechend dem kleinsten und größten Durchmesser des Rohrs angeordnet
werden können, geht in seinem Aussagegehalt, wie die Beklagte in der mündli-
chen Verhandlung selbst angegeben hat, nicht über die Anweisung hinaus, das
Rohr in Übereinstimmung mit der Achse des Spannfutters zu lagern.
7. Eine Ausführungsform der geschützten Vorrichtung zeigen in schema-
tischer Draufsicht in Zusammenschau die nachfolgend wiedergegebenen Figu-
ren 1 und 2 der Zeichnungen des Streitpatents:
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Die Vorrichtung (1) weist ein Magazin (2) zur Aufnahme der zu bearbei-
tenden Rohre (3) auf. Mit einer als bekannt bezeichneten Vorrichtung (4; Bela-
devorrichtung, näher beschrieben in Beschr. Sp. 3 Z. 39 bis Sp. 4 Z. 21) kann
ein Rohr in eine Wartestellung (3’) gefördert werden und aus dieser in das Ma-
schinenbett (5), das zwei Parallelführungen (6, 7) aufweist, auf denen in Rich-
tung der Pfeile (f) gesteuert verschiebbar ein Wagen (8) mit einem gesteuert
drehbar angetriebenen Spannfutter (9) angeordnet ist, das das Rohr (3) an sei-
nem Ende spannen kann und nach dessen Ablage auch spannen soll. An ei-
nem Ende (5’) des Maschinenbetts (5) ist ein Kopf (10) zur Erzeugung (und
nicht etwa nur zur Umlenkung oder Ausrichtung) eines Laserstrahls vorgese-
hen, der jedenfalls ortsfest sein kann und nach Auffassung der Beklagten auch
ortsfest sein muss; der Laserstrahl wird als Werkzeug zum Bearbeiten und
Durchtrennen des Rohrs (3) verwendet. Dem Bearbeitungskopf (10) ist eine
Abfördereinrichtung (11, in Fig. 2) nachgeordnet. Die Lagerung des Rohrs in
der Lunette (38) ist in Fig. 1 und 2 nicht dargestellt, aber in Beschr. Sp. 6 Z. 6 ff.
beschrieben. Nach der Schaffung einer genauen Lagerung für das Rohr in der
Nähe des Kopfs (10) kann durch Verschiebung der Grundplatte der Lunette
Rohrabfall abgeführt werden (Beschr. Sp. 6 Z. 49 - 58).
III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist im Sinn
des Art. 54 EPÜ neu. Die Neuheit ist von der Klägerin nicht in Frage gestellt
worden. Auch der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekom-
men, dass sie zu bejahen ist.
17
IV. Gegenüber dem Stand der Technik erweist sich, wie auch das Bun-
despatentgericht angenommen hat, der Gegenstand des Patentanspruchs 1
des Streitpatents für den Fachmann, einen an einer wissenschaftlichen oder
Technischen Hochschule ausgebildeten Diplomingenieur des allgemeinen Ma-
schinenbaus und Berufserfahrung bei der Konstruktion von Werkzeugmaschi-
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- 12 -
nen, als naheliegend (Art. 56 EPÜ). Das gilt gleichermaßen für den hilfsweise
verteidigten Patentanspruch 1, dessen zusätzliche Merkmale auch in Zusam-
menschau mit den Merkmalen des Patentanspruchs in seiner erteilten Fassung
nichts enthalten, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. Der nach-
geordnete Patentanspruch 8 in unmittelbarer Rückbeziehung auf Patentan-
spruch 1 weist ebenfalls keinen erfinderischen Gehalt auf. Das Bundespatent-
gericht hat das Streitpatent deshalb zu recht in diesem Umfang für nichtig er-
klärt (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).
1. a. Im Stand der Technik waren Rohrbearbeitungsmaschinen bekannt,
jedoch nicht mit der Gesamtheit der Merkmale der Vorrichtung nach Patentan-
spruch 1 des Streitpatents. So ermöglichte die Vorrichtung nach der britischen
Patentschrift 482 437 (Anl. NK18) zwar eine Bearbeitung von Rohren, aber kein
Ablängen, während die Vorrichtung nach der japanischen Offenlegungsschrift
Sho 63-20162 (Anl. NK19) zwar ein Ablängen, aber keine Bearbeitung des
Rohrs vorsah. Beide Vorrichtungen verwendeten überdies als Werkzeug keinen
Laserstrahl, sondern einen Schneidbrenner. Die Laser-Rohrschneideanlage
L. der L. AG (Anl. NK7, 8) arbeitet mit einem verschiebbaren
Laserschneidkopf und nicht mit einer Verschiebung des Werkstücks. Um vom
Stand der Technik zur Lösung des Streitpatents zu kommen, musste der Kon-
strukteur daher zunächst von den nur für bestimmte Arbeitsvorgänge einsetzba-
ren Vorrichtungen der britischen Patentschrift und der japanischen Offenle-
gungsschrift abgehen und eine bei Rohren universell einsetzbare Maschine
entwickeln. Hierzu hatte er jedoch Veranlassung, denn der Markt fragte ent-
sprechende Maschinen nach oder es erschloss sich zumindest die Aussicht, mit
einer entsprechenden Ausführung auf dem Markt Erfolg zu haben. Hiervon ist
der Senat überzeugt, denn bereits die Entwicklung der Laser-Rohrschneide-
anlage L. spricht dafür, dass für universell einsetzbare Rohrbearbei-
tungsmaschinen ein Markt vorhanden war. Dies wird durch die Ausführungen
von Weck u.a. in "The Industrial Laser Annual Handbook, 1990 Edition" (Anl.
19
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NK14, S. 89 ff.) bestätigt, von deren Veröffentlichung im Juni 1990 der Senat
überzeugt ist und der damit zum relevanten Stand der Technik rechnet. In die-
ser Literaturstelle wird die Integration der Laserbearbeitung in einen Bearbei-
tungsprozess beschrieben, so am Beispiel des Schneideprozesses und der
Oberflächenhärtung. Damit wird deutlich, dass integrierte Bearbeitungsprozes-
se, wie sie auch das Streitpatent ermöglicht, im Zug der Zeit lagen.
b. Der genannte Aufsatz von Weck u.a. beschreibt (S. 76, rechte Spalte),
dass die für die Laserbearbeitung von Werkstücken erforderlichen Bewegungs-
achsen durch Verfahren zur Bewegung des Strahls ("a beam traveling me-
thod"), zur Bewegung des Werkstücks ("workpiece traveling method") oder eine
Kombination beider Verfahren ("a combination of both") bereitgestellt werden
können. Welches dieser Verfahren anzuwenden war, lag damit zunächst im
Belieben des Anwenders. Zwar war mit der Laser-Rohrschneideanlage L.
eine Vorrichtung relativ zeitnah vor dem Prioritätstag des Streitpatents auf
den Markt gekommen, bei der die Bewegung über den Laserkopf bewirkt wur-
de, jedoch zeigten schon die britische Patentschrift 482 437 aus dem Jahr 1938
und die nicht lange vor dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlichte japa-
nische Offenlegungsschrift Sho 63-20162, dass eine ortsfeste Anordnung des
Schneidwerkzeugs bei gleichzeitiger Bewegung des Werkstücks durchaus im
Bereich dessen lag, was für die Rohrbearbeitung und das Ablängen von Rohren
in Betracht kam. Von dieser Möglichkeit auch bei der die Bearbeitung mittels
Schneidbrenners substituierenden Laserbearbeitung von Rohren Gebrauch zu
machen, war daher durch den Stand der Technik nahegelegt. Hierfür bedurfte
es nicht einmal des zusätzlichen, schon in der Literatur (Anl. NK14, S. 78:
"Beam path length") belegten Arguments, dass mit zunehmender Länge des
Laserstrahls insbesondere durch das Divergieren des Strahls Probleme auftre-
ten konnten. Andererseits konnten allerdings die Gestalt und Größe des Werk-
stücks und der daraus resultierende Platzbedarf gegen eine Bewegung des
Werkstücks und für eine Bewegung des Laserkopfs sprechen (vgl. Anl. NK14,
20
- 14 -
S. 78 li. Sp. oben). Letztlich handelte es sich bei der Entscheidung, ob der La-
serkopf oder das Werkstück (oder auch beides) bewegt werden soll, um eine im
Rahmen der Optimierung der Vorrichtung zu treffende Auswahlentscheidung,
die dem recht hoch qualifizierten Konstrukteur keine sein Fachkönnen überstei-
gende Schwierigkeiten bereiten konnte. Der Konstrukteur konnte und musste in
Übereinstimmung mit der vom gerichtlichen Sachverständigen geäußerten An-
sicht auch erkennen, dass er die sich bei einem Verfahren des Rohrs und damit
unter Umständen nicht unerheblicher Massen stellenden Schwierigkeiten in den
Griff bekommen konnte. Der Einschätzung der Klägerin, dass am Prioritätstag
des Streitpatents nicht nur die verschiedenen kinematischen Konzepte, sondern
auch die maßgeblichen Auswahlkriterien bekannt waren, ist somit beizutreten.
Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schrift-
lichen Gutachten wie bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bes-
tätigen dies. Zutreffend hat dieser darauf hingewiesen (GA 34), dass alle kine-
matischen Grundvarianten der zweidimensionalen Bearbeitung allgemein, und
zwar auch rotationssymmetrischer Teile, sowie detailliert ausgeführte Maschi-
nen zur Bearbeitung und zum Abschneiden kürzerer Rohre mittels Laser-
schneidens, ein Ablängen von langen Rohren mit feststehendem Werkzeug und
rotierendem Werkstück sowie schienengebundene gesteuerte Bewegungsmög-
lichkeiten in Rohrlängsachse, die Umsetzung des patentgemäßen kinemati-
schen Grundprinzips in einer bestimmten, mechanisch gesteuerten Weise für
lange Rohre und damit Maschinenprinzip, Verfahrensprinzip und alle verwende-
ten Baugruppen der Lösung des Streitpatents bekannt waren. Da bei langen
Rohren die Lösung über ein Verfahren des Laserkopfs zu Schwierigkeiten füh-
ren musste (vgl. GA 35), verblieb im Prinzip als weitere Möglichkeit das Verfah-
ren des Rohrs.
21
Dies führte den Konstrukteur unmittelbar (auch) zu einer Rohrschneide-
und Bearbeitungsmaschine, bei der nur das zu bearbeitende oder abzulängen-
22
- 15 -
de Rohr bewegt wird. Damit war die Grundkonzeption der Vorrichtung nach Pa-
tentanspruch 1 des Streitpatents für den Fachmann nahegelegt. Gesichtspunk-
te, die ihn gleichwohl davon abhalten konnten, diesen Weg zu beschreiten, sind
nicht zutage getreten.
23
2. Soweit sich der durch das Streitpatent gewährte Schutz auch darauf
erstrecken sollte, dass die Vorrichtung die Bearbeitung langer Rohre ermöglicht
(diese sind in Patentanspruch 1 nur im Zusammenhang mit dem Beschi-
ckungsmagazin genannt), könnte auch dies eine erfinderische Tätigkeit nicht
stützen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese langen Rohre nur in der
Weise definiert werden könnten, dass sie bei ihrer Bearbeitung einer Unterstüt-
zung durch Haltearme, eine Lunette o.a. bedürfen, und nicht über die absolute
Länge, wie dies in der mündlichen Verhandlung mit dem gerichtlichen Sachver-
ständigen und den Parteien erörtert worden ist. Lange Rohre in diesem Sinn
konnten aber auch schon mit der Laser-Rohrschneideanlage L. bear
beitet werden. -
Zudem wird die Bearbeitung langer Rohre dadurch erleichtert, dass nicht
der Laserkopf, sondern das Rohr selbst verfahren wird. Die Schwierigkeiten, die
bei einem Verfahren des Laserkopfs bei der Bearbeitung langer Rohre auftreten
konnten, konnten (im Sinn eines erfinderische Tätigkeit nicht begründenden
"Bonus-Effekts", vgl. Sen.Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317,
320 - kosmetisches Sonnenschutzmittel I; v. 12.2.2003 - X ZR 200/99, GRUR
2003, 693, 695 - Hochdruckreiniger; EPA T 21/81, ABl. EPA 1983, 15 - elektro-
magnetischer Schalter; EPA T 192/82, ABl. EPA 1984, 415 - Formmassen) sich
damit bei einem Verfahren des Rohrs als solche von vornherein nicht mehr
auswirken. Eine Ausgestaltung der Vorrichtung für die Bearbeitung langer Roh-
re kann deshalb nichts Positives zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
beitragen.
24
- 16 -
Dass dabei für die Bearbeitung langer Rohre auch andere Möglichkeiten
als die des Streitpatents zur Verfügung gestanden haben mögen, so bei deren
Zuführung in der Längsachse die Verwendung eines Durchschiebefutters an-
stelle eines Spannfutters, steht dem Naheliegen der Lösung des Streitpatents
nicht entgegen (vgl. BGHZ 133, 57, 65 - Rauchgasklappe).
25
3. Sich zur Rohrbearbeitung der seit dem Jahr 1960 aufgekommenen
Laserschneidetechnik zu bedienen, lag im Zug normaler technischer Entwick-
lung. Dies wird durch die Laser-Rohrschneideanlage L. (Anl. NK7) und
den Aufsatz von Weck u.a. (Anl. NK14) belegt.
26
4. a. Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1, die das kine-
matische Konzept nicht unmittelbar betreffen, stellen nicht mehr als eine hand-
werkliche Ausgestaltung der in ihrer Grundkonzeption naheliegenden Vorrich-
tung dar, die weder für sich noch in Zusammenschau mit den weiteren Merkma-
len dieses Patentanspruchs erfinderische Tätigkeit begründen können. Für die
zusätzlichen Merkmale des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 wurde
dies bereits dargelegt (oben II 6). Dies gilt aber auch für die weiteren Merkmale
des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung. So zeigt der Prospekt der
L. AG (Anl. NK7) eine Laser-Rohrschneideanlage, die Werkstücke
zwischen den Rohrenden bearbeitet und abschneidet. Die Anlage weist neben
einem Laserschneidkopf ein Maschinenbett auf, in dem ein Spannfutter gelagert
ist, und ist mit Parallelführungen zur Führung einer Lunette in Form einer Mit-
lauflunette versehen. Die Bewegungen des Laserschneidkopfs, der Lunette so-
wie die Drehbewegung des Spannfutters sind gesteuert (vgl. nur Anl. NK7, S. 4
links oben, S. 6; Anl. NK8, "CNC-Laser-Rohrschneidmaschine", zweiter Ab-
satz). Wie den Abbildungen in der Anl. NK7 Seite 4 zu entnehmen ist, greift das
Spannfutter am Ende des zu bearbeitenden Rohrs an; eine entsprechende
Ausgestaltung zeigt auch Fig. 1 der japanischen Offenlegungsschrift
Sho 63-20162 (Anl. NK19). Haltearme sind nach dem Prospekt der L.
27
- 17 -
AG (Anl. NK7) nicht (ausdrücklich) beschrieben und, wie die Klägerin erklärt
hat, auch nicht vorhanden. Sie waren aber allgemein bekannt und mussten von
einer bestimmten Rohrlänge an auch notwendig eingesetzt werden, wie etwa
die genannte japanische Offenlegungsschrift zeigt.
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b. Ein Beschickungsmagazin vorzusehen, lag im Belieben des Fach-
manns. Zum Leistungsergebnis der patentgemäßen Vorrichtung trägt das Be-
schickungsmagazin für sich nichts bei. Die Anordnung auch eines Beschi-
ckungsmagazins stellte damit einen weiteren Schritt zu einer stärker integrierten
Maschine dar, den der Konstrukteur nach Belieben vorsehen oder auch weg-
lassen konnte. Die parallele Anordnung zum Maschinenbett ergab sich als
zwangsläufige Folge der seitlichen Rohrzuführung. Dass aus dem Stand der
Technik auch andere Verfahrensweisen zur Rohrzuführung wie das Durchste-
cken durch ein Durchsteckfutter bekannt waren, verleiht dem Zuführen über ein
seitliches Beschickungsmagazin keinen erfinderischen Rang. Im Gegenteil
sprach eine platzsparende Bauweise unter Verzicht auf eine unnötige Längen-
ausdehnung für das seitliche Zuführen.
V. Patentanspruch 8 des Streitpatents in seiner unmittelbaren Rückbe-
ziehung auf Patentanspruch 1 fügt diesem das die Merkmalsgruppe 5 des Pa-
tentanspruchs 1 weiter ausgestaltende Merkmal hinzu, dass in der Nähe des
Schneidkopfs dem zu bearbeitenden Rohr eine Haltelunette zugeordnet wird,
die von einer Platte aufgenommen ist und diese Platte gesteuert in Längsrich-
tung der Parallelführungen des Maschinenbetts verschiebbar ist. Die Präzisie-
rung liegt dabei ausschließlich darin, dass die Lunette eine Haltelunette ist und
von einer Platte aufgenommen wird, und dass diese Platte verschiebbar ist.
Damit wird die Lunette des Patentanspruchs 1 lediglich in nahe liegender Weise
näher ausgestaltet (vgl. Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 13. Aufl.
1974, S. 748 (Anl. NK28)). Dies gilt auch in Zusammenschau mit den weiteren
29
- 18 -
Merkmalen des Patentanspruchs 1 des erteilten Patents wie seiner hilfsweise
verteidigten Fassung.
30
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO.
Scharen Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.05.2002 - 2 Ni 6/01 (EU) -