Urteil des BGH vom 17.07.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
HINWEISBESCHLUSS
IX ZR 150/05
vom
17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 240, 722; InsO § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2
Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen
ein Berufungsurteil, mit dem ein Urteil eines ausländischen Gerichts für voll-
streckbar erklärt worden ist, das zur Zahlung aus einem Nachlass verurteilt
hat, über den im Inland das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008
beschlossen:
Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren durch Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des D.
unterbrochen worden ist.
Gründe:
1. Die Nachlassinsolvenz unterbricht gemäß § 240 Satz 1 ZPO die Pro-
zesse der Erben, die diese als solche führen, d.h. im Falle eines Passivprozes-
ses Klagen, mit denen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB
geltend gemacht werden (RG JW 1883, 36 f; KG OLGRspr 1 (1900), 445, 446;
OLG München NJW-RR 1996, 228, 229; OLG Köln NJW-RR 2003, 47 f, NJW-
RR 2003, 264; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 240 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/
Gehrlein, 3. Aufl. § 240 Rn. 15 a. E.; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 240
Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rn. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege,
ZPO 28. Aufl. § 240 Rn. 5 f; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 3. Aufl. § 240
Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 240 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO § 85
Rn. 24; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. Vor §§ 85 bis 87 Rn. 32).
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2. Die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile gemäß §§ 722 f ZPO
ist als Verfahren im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO anzusehen, das durch Eröff-
nung des inländischen Insolvenzverfahrens unterbrochen wird, wenn es - wie
hier - die Insolvenzmasse betrifft.
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Diese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Die
Stellungnahmen hierzu beziehen sich allerdings überwiegend auf die Voll-
streckbarerklärung nach Art. 31 ff des Übereinkommens über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl II 1972, 774 in der Fassung
des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl II 1998, 1412,
fortan: EuGVÜ) bzw. Art. 38 ff, 43 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl EG
Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, fortan: EuGVVO) und §§ 1, 3 ff, 11 ff AVAG,
nicht auf das Verfahren nach §§ 722 f ZPO.
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a) Die Unterbrechung des inländischen Vollstreckbarkeitsverfahren wird
von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums jedenfalls dann bejaht,
soweit es nach Einlegung eines Rechtsbehelfs zweiseitig ausgestaltet ist (OLG
Zweibrücken NJW-RR 2001, 985; OLG Dresden DZWIR 2001, 434; Münch-
Komm-ZPO/Gehrlein, aaO § 240 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO § 240
Rn. 1; Zöller/Geimer, aaO § 722 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Reinhart, 1. Aufl.
Art. 102 EGInsO Rn. 172; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 85 Rn. 21; Heß IPRax
1995, 16, 18; Mankowski ZIP 1994, 1577, 1579; Gruber IPRax 2007, 426,
428 f).
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b) Die Gegenauffassung nimmt an, das Verfahren der Vollstreckbarkeits-
erklärung werde durch die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Schuldners nicht unterbrochen (OLG Saarbrücken NJW-RR
1994, 636, 637; OLG Frankfurt IPRax 2002, 35, 36 mit zustimmender Anmer-
kung von Rinne/Sejas IPRax 2002, 28, 29; OLG Frankfurt ZInsO 2002, 33, 35;
OLG Dresden IPRspr 2005 Nr. 171, 467, 469; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 89
Rn. 11).
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c) Die zuerst genannte Auffassung trifft für das Verfahren gemäß
§§ 722 f ZPO zu.
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aa) Dieser Ansicht, nach der § 240 ZPO seinem Wortlaut gemäß auch
auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung Anwendung findet, steht die sys-
tematische Stellung der §§ 722 f ZPO im achten Buch der Zivilprozessordnung
über die Zwangsvollstreckung nicht entgegen.
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Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
wird zwar das Zwangsvollstreckungsverfahren in Bezug auf Pfändungsmaß-
nahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Schuldners unterbrochen (BGHZ 172, 16, 18 Rn. 8;
a.A. OLG Hamburg OLGR 1997, 203). Gleiches gilt demnach für die die
Zwangsvollstreckung vorbereitenden und sie erst ermöglichenden Maßnahmen
wie die Erteilung der Vollstreckungsklausel (BGH, Beschl. v. 12. Dezember
2007 - VII ZB 108/06, ZIP 2008, 527, 528 Rn. 7 a.E.). Allerdings ist dann jeweils
der Insolvenzverwalter anstelle des Insolvenzschuldners Beteiligter des
Zwangsvollstreckungsverfahrens (BGHZ 172, 16, 18 Rn. 7; BGH, Beschl. v.
12. Dezember 2007 aaO Rn. 7).
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bb) Bei dem Rechtsstreit nach § 722 ZPO handelt es sich jedoch um ei-
nen ordentlichen Zivilprozess und nicht um ein Verfahren der Zwangsvollstre-
ckung (BGHZ 118, 312, 316; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1955 - II ZR 305/55,
ZZP 70 (1957), 234, 235; OLG Köln ZIP 2007, 2287, 2288; LG Karlsruhe
IPRspr 1991 Nr. 200d; Schütze in Geimer/Schütze, Internationale Urteilsaner-
kennung Bd. I 2. Halbbd. § 237 I; Wolff RIW 1986, 728, 730; Mankowski ZIP
1994, 1577, 1578). Maßgebender Titel für die Zwangsvollstreckung im Inland ist
allein die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (BGH, Urt. v. 6. No-
vember 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440; OLG Zweibrücken NJW-RR
2001, 985). Das deutsche Vollstreckbarerklärungsverfahren schafft als Er-
kenntnisverfahren - wie schon aus dem Begriff Vollstreckungsurteil hervorgeht -
erst diesen Titel und kann deswegen in seiner Ausgestaltung und Funktion nicht
mit dem Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff ZPO verglichen werden
(Mankowski ZIP 1994, 1577, 1578 f).
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Streitgegenstand des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines aus-
ländischen Urteils ist zwar nicht der dem ausländischen Titel zu Grunde liegen-
de Anspruch des Klägers, sondern die Herstellung der Vollstreckbarkeit der
ausländischen Entscheidung im Inland durch rechtsgestaltendes Urteil (Hk-
ZPO/Kindl, aaO § 723 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO § 722 Rn. 2;
Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 723 Rn. 9; Wieczorek/Schütze, aaO § 722
Rn. 25; Zöller/Geimer, aaO § 722 Rn. 6). Auch Gestaltungsprozesse werden
indessen unterbrochen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar den Bestand der
Insolvenzmasse berühren (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 85 Rn. 18; Münch-
Komm-InsO/Schumacher, aaO Vor §§ 85 bis 87 Rn. 31).
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cc) Auch der Zweck des § 240 ZPO erfordert die Anwendung auf das
Verfahren nach § 722 ZPO. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht
das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu
verwalten und über es zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenz-
verwalter über. Diesem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis trägt § 240
Satz 1 ZPO Rechnung, indem er die Unterbrechung der die Insolvenzmasse
betreffenden anhängigen Verfahren anordnet. Der Insolvenzverwalter soll ge-
nügend Zeit haben, sich mit dem Prozessgegenstand zu befassen und zu prü-
fen, ob die Fortführung des Prozesses sinnvoll erscheint (Mankowski ZIP 1994,
1577, 1579 f; Zöller/Greger, aaO § 240 Rn. 1). Laufende Prozesse dürfen das
Insolvenzverfahren nicht stören und die Rechte der Insolvenzgläubiger nicht
beeinträchtigen. Dieser Zweck ist betroffen, wenn der Gläubiger eines ausländi-
schen Titels im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses ein Gestaltungsurteil
begehrt, auf Grund dessen die Forderung im Inland vollstreckt werden könnte.
Im Unterschied zum formalen Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einem
inländischen Titel (BGHZ 172, 16, 19 Rn. 11) bedarf es bei der Klage auf Voll-
streckbarerklärung eines ausländischen Titels einer eingehenden Auseinander-
setzung mit der Sach- und Rechtslage und daher einer Überlegungsfrist für
Gläubiger und Insolvenzverwalter, um das weitere Vorgehen zu klären. Es ge-
nügt nicht, dass die §§ 88 ff InsO zur Unwirksamkeit bzw. Unzulässigkeit späte-
rer Vollstreckungsmaßnahmen führen, was mit dem statthaften Rechtsbehelf
geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 172, 16, 20 Rn. 12). Außerdem führt
die Gegenauffassung zu einer nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Be-
handlung inländischer Gläubiger und ausländischer Titelgläubiger; denn der
inländische Forderungsprozess wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO vor Erlass eines
Titels unterbrochen, wohingegen nach jener Auffassung der ausländische Titel
im Inland für vollstreckbar erklärt werden könnte (vgl. Mankowski ZIP 1994,
1577, 1582).
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dd) Schließlich bestehen keine schutzwürdigen Interessen des Gläubi-
gers daran, dass das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht unterbrochen
wird. Vielmehr wird sich das Rechtsschutzziel des Gläubigers in die Feststel-
lung der Forderung zur Tabelle verwandeln (Zöller/Greger, aaO § 240 Rn. 1,
14). Der Gläubiger kann seine Forderung unmittelbar zur Insolvenztabelle an-
melden. Die Forderung gilt als festgestellt, soweit nicht gemäß § 178 Abs. 1
InsO ein Widerspruch vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger
erhoben wird. Widersprechen sie der Feststellung, ist es ihre Aufgabe, den Wi-
derspruch gemäß § 179 Abs. 2 InsO zu verfolgen. Hier liegt für den Kläger be-
reits ein vollstreckbarer Schuldtitel in Form des angegriffenen Berufungsurteils
vor, mit dem das Urteil des Superior Court of Justice der Provinz Ontario vom
15. Februar 2001 für vollstreckbar (und diese Vollstreckbarerklärung für vorläu-
fig vollstreckbar) erklärt wurde. Der Widerspruch ist gemäß § 180 Abs. 2 InsO
durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Wenn der Widersprechende
den Rechtsstreit nicht aufnimmt, ist dazu gegebenenfalls auch der Gläubiger
befugt (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 179 Rn. 43). An den Vor-
aussetzungen für die Zulassung der Revision ändert sich dadurch nichts.
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ee) Die Vollstreckbarerklärung bezieht sich hier auf die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung aus dem Nachlass und somit auf eine Nachlassverbind-
lichkeit (§ 325 InsO). Der Kläger könnte auf Grund eines Titels gegen die Be-
klagten als Erben in den Nachlass vollstrecken (vgl. § 747, § 780, § 784 Abs. 1
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ZPO). Deshalb wird der Prozess von der Unterbrechungswirkung der Eröffnung
des inländischen Nachlassinsolvenzverfahrens erfasst.
Ganter Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 12.02.2004 - 6 O 39/01 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 8 U 52/04 -