Urteil des BGH vom 29.06.2005

BGH (zpo, ordre public, antragsteller, mangel, schiedsvereinbarung, aufhebung, schiedsspruch, begründung, form, hauptsache)

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 65/04
vom
29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß
des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg vom 16. September 2004 - 6 Sch 1/04 - wird als unzulässig
verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerderechts-
zuges zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 40.849,78 €
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind durch Schiedsspruch vom 4. November 2003 in
Verbindung mit den Ergänzungsschiedssprüchen vom 2. Dezember 2003 und
vom 18. Dezember 2003 verurteilt worden, 40.849,78 € nebst Zinsen an den
Antragsgegner zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie haben
gegen den Schiedsspruch und die Ergänzungsschiedssprüche Antrag auf ge-
richtliche Aufhebung gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattge-
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geben. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem
Begehren, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.
§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im
übrigen unzulässig; Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind nämlich nicht
gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1.
Zwar hat das Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu
Unrecht auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO gestützt, wonach der
Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn die Schiedsvereinbarung un-
gültig ist.
a) Die in den Bereederungsverträgen vom 15. Oktober 1992 und
18. September 1996 jeweils unter Nr. 6 getroffenen Schiedsvereinbarungen
waren allerdings - zunächst - formnichtig.
Die Wirksamkeit der noch vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-
Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 (Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) getroffe-
nen Schiedsvereinbarungen richtete sich nach dem bis dahin geltenden Recht
(Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG), also nach § 1027 ZPO a.F. Danach mußte ein
Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedurfte er der Schrift-
form; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche
Verfahren bezogen, durfte die Urkunde nicht enthalten (§ 1027 Abs. 1 ZPO
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a.F.). Das zuletzt genannte Erfordernis war nicht erfüllt; die Schiedsvereinba-
rung war nicht gesondert geschlossen, sondern nur ein Abschnitt der weitere,
umfangreiche Regelungen enthaltenden Bereederungsverträge. Die Parteien
waren von dieser Form nicht entbunden, weil der Schiedsvertrag für sie beide
ein Handelsgeschäft und sie Vollkaufleute gewesen wären (§ 1027 Abs. 2 ZPO
a.F.).
b) Der Mangel der Form wurde aber durch rügelose Einlassung der An-
tragsteller auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt
(§ 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. = § 1031 Abs. 6 ZPO n.F.).
Der Formmangel ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts
stets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte vor dem
Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt hat, ohne gerade wegen des Form-
mangels einen Vorbehalt zu machen. Vorbehalte, die mit dem Formmangel in
keinem Zusammenhang stehen, halten dem Schiedsbeklagten die Berufung auf
diesen Mangel nicht offen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1986
- III ZR 62/86 - BGHR ZPO § 1027 Abs. 1 Satz 2 Heilung 1). So liegt der Streit-
fall. Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren lediglich vorgetragen, das
Schiedsgericht sei nicht zuständig, weil sich die geltend gemachten Schadens-
ersatzansprüche nicht aus dem Bereederungsvertrag, sondern allenfalls aus
dem Gesellschaftsvertrag ergäben. Der "Hauptvertrag" sei im übrigen im ge-
genseitigen Einvernehmen zum 12. Dezember 2000 aufgelöst worden. Die An-
tragsteller haben im Schiedsverfahren nicht gerügt, die Schiedsvereinbarung
sei - weil nicht zu gesonderter Urkunde (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO
a.F.) geschlossen - formnichtig. Der Mangel ist demnach geheilt.
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2.
Das Oberlandesgericht hat die Aufhebung des Schiedsspruchs jedoch
weiter auf einen ordre public-Verstoß, nämlich auf eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), gestützt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
ZPO). Bezüglich dieser - selbständig tragenden - Begründung liegen keine Zu-
lassungsgründe vor. Insoweit wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer
Begründung abgesehen.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Galke