Urteil des BGH vom 25.04.2001

BGH (schwere, stgb, schuldspruch, stpo, höhe, strafe, reue, erhöhung, erwägung, gvg)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 117/01
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bückeburg vom 2. November 2000 wird mit der Maßga-
be verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "im besonders
schweren Fall" und "im minder schweren Fall" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 27. März 2001 bemerkt der Senat:
Es kann hier offenbleiben, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten, eini-
ge Zeuginnen seien zu Unrecht unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen
worden, obwohl er dies selbst zum Schutz seiner eigenen Intimsphäre bean-
tragt hatte, rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHR GVG § 171 b Unanfechtbarkeit
2), da sie jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen
unbegründet ist.
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Daß der im Fall II. 1. der Urteilsgründe vorgeführte Videofilm pornogra-
phischen Inhalts im Sinne des § 184 StGB war, ist den mitgeteilten Beschrei-
bungen der Zeugin K. im Zusammenhang mit den Tatumständen und dem
übrigen Geschehen noch hinreichend zu entnehmen.
Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil die Strafzumessungsre-
geln über besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteils-
formel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgte strafschärfende Be-
rücksichtigung der fehlenden "vollen Unrechtseinsicht und einer ernst zu neh-
menden Reue" ist bei dem teilweise bestreitenden Angeklagten rechtlich be-
denklich (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4, 5, 24). Doch kann der
Senat angesichts der bereits sehr milden Einzelstrafen (die Zubilligung eines
minder schweren Falles im Fall II. 2. ist kaum nachvollziehbar) und der - "trotz
der strafschärfenden Erwägung" - nur maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe
ausschließen, daß sich dies auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt
hat.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker