Urteil des BGH vom 17.08.2004

BGH (vergewaltigung, stpo, gesamtstrafe, wahl, bezug, gabe, strafsache, freiheitsstrafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 325/04
vom
17. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 28. April 2004 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß der Angeklagte nur wegen einer "schweren" Vergewaltigung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in
seiner Antragschrift vom 20. Juli 2004 Bezug genommen.
Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe
bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO analog), da der Schuldumfang
und das Tatunrecht durch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht
berührt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 2004 - 2 BvR
2251/03).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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Hebenstreit Elf