Urteil des BGH vom 04.06.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 301/01
Verkündet am:
4. Juni 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
EGBGB Art. 7 ff. (Enteignung);
Einigungsvertrag Art. 41 Abs. 1;
BGB §§ 607 a.F., 1113
a) Zu den Grenzen, die das Territorialitätsprinzip den Auswirkungen einer Vermö-
gensenteignung auf eine hypothekarisch gesicherte Darlehensforderung setzt.
b) An der Beschränkung der Wirkungen von Enteignungen, die in der frühe-
ren sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 auf besatzungs-
rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden,
durch das Territorialitätsprinzip hat sich nichts dadurch geändert, daß die
Bundesrepublik Deutschland sich im Zusammenhang mit der deutschen
Wiedervereinigung verpflichtet hat, diese Enteignungen nicht rückgängig
zu machen.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - Kammergericht
LG Berlin
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 2001 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht eine Darlehensforderung aus übergegangenem
Recht geltend.
Im Jahr 1901 gewährte die in Frankfurt am Main ansässige
F. H.bank dem Tapetenfabrikanten E. L. ein Darlehen von 265.000 Mark,
das durch eine Hypothek auf dessen später im sowjetischen Sektor be-
findlichen Grundstück in Berlin-Mitte gesichert wurde. E. L. und seine
Söhne gründeten im Jahr 1920 die beklagte Kommanditgesellschaft mit
Sitz im späteren Westteil Berlins, die die Darlehensschuld und das als
Sicherheit dienende Grundstück übernahm. In den Jahren 1939/1940
wurde die Beklagte zwangsweise liquidiert, weil sie als jüdischer Betrieb
galt. Das mit der Hypothek belastete Grundstück wurde vom Zwangsli-
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quidator veräußert. In dem notariellen Kaufvertrag wurden die Übernah-
me der Darlehensschuld von 66.000 Reichsmark durch die beiden Er-
werberinnen unter Anrechnung auf den Kaufpreis und eine Mitteilung
gemäß § 416 Abs. 2 BGB vereinbart. Die Erwerberinnen wurden 1940
als Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen. Die Abwicklung der Be-
klagten wurde noch im Jahr 1940 als beendet im Handelsregister einge-
tragen.
Die F. H.bank wurde durch Verordnung vom 10. Mai 1949 mit ih-
rem gesamten Vermögen von dem für Ost-Berlin zuständigen Magistrat
enteignet und dieses unter Überführung in Volkseigentum verstaatlicht.
Das hypothekarisch belastete Grundstück wurde 1979 Gegenstand
einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik. Dadurch
ging die Hypothek unter. Die Darlehensforderung war bei Ende des Be-
stehens der Deutschen Demokratischen Republik in deren Staatshaus-
halt verzeichnet.
Das ehemals als Sicherheit für die Darlehensforderung dienende
Grundstück wurde nach der Wiedervereinigung aufgrund eines Investiti-
onsvorrangbescheids an einen Investor veräußert. Durch Bescheid des
Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. November
1997 wurde festgestellt, daß die Beklagte Berechtigte im Sinne des Ver-
mögensgesetzes hinsichtlich des Grundstücks ist. Das Land Berlin wur-
de verpflichtet, den aus der Veräußerung des Grundstücks erzielten Er-
lös oder, wenn dieser den Verkehrswert unterschritte, den Verkehrswert
an die Beklagte zu zahlen.
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Das Landgericht hat der auf Zahlung von 34.266,37 DM nebst Zin-
sen gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abge-
wiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentli-
chen wie folgt begründet:
Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Sie habe die Forderung
nicht erworben. Diese sei nicht in das Staatsvermögen der DDR gelangt,
das der Klägerin durch die deutsche Wiedervereinigung zugefallen sei.
Die Enteignung der F. H.bank durch den Ost-Berliner Magistrat habe die
Darlehensrückzahlungsforderung nicht mit umfaßt. Nach dem Territoria-
litätsprinzip entfalte eine Enteignung Wirkungen nur innerhalb des Ho-
heitsgebiets und nur in bezug auf Vermögen, das der Gebietshoheit des
enteignenden Hoheitsträgers unterliege. Darunter falle die Darlehens-
rückzahlungsforderung nicht. Sie habe für sich gesehen keine territoriale
Berührung mit dem Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats gehabt.
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Allein die zu ihrer Sicherung eingetragene Hypothek auf einem im Ho-
heitsgebiet des Ostmagistrats gelegenen Grundstück habe nicht genügt.
Wenn überhaupt von der Enteignung Wirkungen ausgegangen seien,
könnten sie allenfalls dahin gehen, daß der H.bank das als Sicherheit
dienende Grundpfandrecht entzogen worden sei. Als sein das Schicksal
der Enteignung teilender Annex sei die Darlehensrückzahlungsforderung
nicht zu sehen.
Davon abgesehen, müsse die Klage auch an der fehlenden Passi-
vlegitimation der Beklagten scheitern, weil von einer befreienden
Schuldübernahme durch die nachfolgenden Eigentümerinnen des mit der
Hypothek belasteten Grundstücks auszugehen sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand, weil der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht nach
Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Her-
stellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889;
im folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Klägerin übergegangen ist.
Es kann daher offenbleiben, ob die Hilfserwägung des Berufungsgerichts
zutrifft, es fehle auch an der Passivlegitimation der Beklagten.
Die Forderung konnte nicht auf die Klägerin übergehen, weil sie
nicht zum Finanzvermögen von Rechtsträgern auf dem Gebiet der Deut-
schen Demokratischen Republik im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EV gehörte.
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Das war nicht der Fall, weil die Enteignung der ursprünglichen Gläubige-
rin vom 10. Mai 1949 die Forderung weder damals noch später im Zu-
sammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands erfaßt hat.
1. Die Enteignung durch die Verordnung zur Überführung von
Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigen-
tum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin S. 112) wirkte nicht für die
streitgegenständliche Forderung.
a) Die Wirkung einer Enteignung ist nach der verfassungsgemä-
ßen (BVerfGE 84, 90, 123 f.) ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (BGHZ 5, 27, 34 f.; 5, 35, 36 ff.; 9, 34, 38; 12, 79, 83 f.; 13,
106, 108; 17, 209, 212; 23, 333, 336; 25, 127, 129; 25, 134, 140; 32, 97,
99; 39, 220, 227; 104, 240, 244) durch das Territorialitätsprinzip be-
grenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte nur die-
jenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates
befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Entscheidend ist, wo der ent-
eignete Vermögenswert im Zeitpunkt der Enteignung belegen war
(BGHZ 23, 333, 336). Dieser Maßstab galt auch im innerdeutschen Ver-
hältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik (BGHZ 12, 79, 83 f.; 23, 333, 336; 31, 367,
371).
b) Die Enteignung vom 10. Mai 1949 konnte die streitgegenständ-
liche Darlehensforderung daher nur dann erfassen, wenn diese Forde-
rung damals im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats belegen war.
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Das ist unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu vernei-
nen.
aa) Grundsätzlich ist die Belegenheit einer Forderung in Anleh-
nung an den Rechtsgedanken des § 23 Satz 2 ZPO nach dem Wohnsitz
(bei natürlichen Personen) oder dem Sitz (bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit) des Schuldners zu
bestimmen (BGHZ 5, 35, 37 f.; 25, 134, 139; 32, 97, 99; BGH, Urteile
vom 28. Januar 1965 - Ia ZR 273/63, WM 1965, 267, 270 und vom 5. Mai
1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 732; jeweils m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall ist zwar umstritten, ob die Beklagte am
10. Mai 1949 noch Schuldnerin der streitgegenständlichen Darlehens-
forderung war. Für die Frage der Schlüssigkeit der Klage kommt es je-
doch zunächst allein auf den Vortrag der Klägerin an (vgl. BGHZ 82, 13,
20). Diese hat bestritten, daß die 1939/1940 beabsichtigte Schuldüber-
nahme durch die Erwerberinnen des hypothekarisch belasteten Grund-
stücks wirksam geworden sei, und sich den gegenteiligen Vortrag der
Beklagten auch nicht hilfsweise zu eigen gemacht. Im vorliegenden Zu-
sammenhang ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte am 10. Mai
1949 nach wie vor Schuldnerin der Darlehensforderung war.
Der Sitz der beklagten Kommanditgesellschaft befand sich zum
Zeitpunkt der Enteignung am 10. Mai 1949 nicht im Machtbereich des
Ost-Berliner Magistrats. Sie hatte bis zur Zwangsliquidierung 1939/1940
ihren Sitz im westlichen Teil Berlins. Eine Sitzverlegung nach Ost-Berlin
ist danach nicht zustande gekommen. Auch wenn man mit der Revision
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davon ausginge, daß das letzte verbliebene Vermögen der Beklagten ein
auf das Grundstück im östlichen Teil Berlins bezogener Restitutionsan-
spruch gewesen sei, folgt daraus nicht ohne weiteres eine Verlagerung
des Gesellschaftssitzes. Eine Sitzverlegung erfordert vielmehr einen be-
sonderen konstitutiven Akt der Gesellschaft (BGHZ 29, 320, 327; 33,
195, 204; BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, WM 1989,
1682, 1684). Daran fehlt es hier.
bb) Bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung kann es aller-
dings geboten sein, für die Frage, wo sie belegen ist, nicht auf den
Wohnsitz des Schuldners, sondern auf die Belegenheit des belasteten
Grundstücks abzustellen (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 - V ZR
16/51, NJW 1952, 420; vom 15. Januar 1954 - V ZR 165/52, MDR 1954,
286, 287; vom 14. Januar 1959 - V ZR 38/58, WM 1959, 199, 200 ff.;
vom 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349). Die
Frage, von welchen Voraussetzungen dies im einzelnen abhängt, kann
hier dahinstehen. Der Grundsatz, daß die Wirkung von Enteignungen auf
das Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu
beschränken ist, verbietet es jedenfalls, die Wirkungen einer Enteignung
deshalb auf eine Forderung gegen einen außerhalb dieses Hoheitsge-
biets ansässigen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der
Forderung dienende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses
Hoheitsgebiets lastet (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 aaO S. 421 und
vom 6. November 1958 - II ZR 102/57, WM 1959, 202, 203 m.w.Nachw.).
Es gibt insbesondere im Falle der Personenverschiedenheit zwischen
persönlichem Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks
keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständnis in der Bun-
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desrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig
handelnden Magistrat für Ost-Berlin und später der Deutschen Demokra-
tischen Republik auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung
gegen einen nicht in der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und
so die Enteignungsmaßnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland zu perfektionieren. Im vorliegenden Fall
begründet die Tatsache, daß die streitgegenständliche Darlehensforde-
rung im Mai 1949 noch durch eine Hypothek auf einem im Ostsektor Ber-
lins gelegenen Grundstück gesichert war, daher keine Belegenheit der
Forderung im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats, die eine Aus-
dehnung der Wirkungen der Enteignung vom 10. Mai 1949 auf diese
Forderungen rechtfertigen könnte.
cc) Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurtei-
lung der Wirkungen einer Enteignung in der früheren Sowjetischen Be-
satzungszone ausgesprochen, daß eine Forderung gegen einen dort an-
sässigen Schuldner dann nicht mit Wirkung auch für die Bundesrepublik
Deutschland von der Enteignung erfaßt wird, wenn es um den Zugriff auf
solche Teile des Schuldnervermögens geht, die außerhalb des enteig-
nenden Staates liegen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1972 - III ZR 47/67,
WM 1972, 394, 396). Teile des Schrifttums stellen darüber hinaus ganz
allgemein bei der Frage der Belegenheit einer Forderung darauf ab, wo
ein Zugriff auf das Schuldnervermögen möglich ist, und befürworten für
den Fall, daß der Schuldner in mehr als einem Staat Vermögen hat, eine
Forderungsaufspaltung, die zu einer Verdoppelung oder Vervielfachung
der Forderung führt (vgl. Soergel/v. Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anh. III
Art. 38 EGBGB Rdn. 40 ff. m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung). Ob
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dieser Spaltungstheorie zu folgen ist (offengelassen von BGH, Urteil
vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 733), bedarf keiner Ent-
scheidung, da dem Ost-Berliner Magistrat und später der Deutschen
Demokratischen Republik eine persönliche Forderung gegen die Be-
klagte auch dann nicht zugestanden hätte. Im Zeitpunkt der Enteignung
vom 10. Mai 1949 hatte die Beklagte kein im Ostteil Berlins belegenes
Vermögen. Auch ein auf das hypothekarisch belastete Grundstück in
Ost-Berlin bezogener Restitutionsanspruch der Beklagten, der einem
Zugriff des OstBerliner Magistrats zugänglich gewesen wäre und die An-
nahme eines durch Aufspaltung entstandenen Ost-Berliner Teils der
Darlehensforderung gegen die Beklagte hätte rechtfertigen können, be-
stand damals nicht.
2. Die Wirkung der Enteignung vom 10. Mai 1949 wurde entgegen
der Ansicht der Revision auch durch Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit
Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Re-
gelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1990 II
S. 1237; im folgenden: Gemeinsame Erklärung) nicht auf die streitge-
genständliche Darlehensforderung ausgedehnt.
Ziffer 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung bestimmt, daß Enteig-
nungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundla-
ge (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Diese Be-
stimmung richtet sich gegen eine mögliche Beseitigung der bereits ein-
getretenen Wirkungen der in ihr genannten Enteignungen, enthält aber
keine Ausdehnung dieser Wirkungen über das bereits eingetretene
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Ausmaß hinaus und erweitert insbesondere nicht die Grenzen, die der
Wirkung dieser Enteignungen von Anfang an durch das Territoriali-
tätsprinzip gesetzt waren. An der Unwirksamkeit der Enteignung vom
10. Mai 1949 für die streitgegenständliche Darlehensforderung hat sich
daher durch Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung nichts geändert. Für
das von der Revision befürwortete Erstarken eines von der Enteignung
erfaßten "Ostteils" der Darlehensforderung zu einem jetzt in ganz
Deutschland anzuerkennenden Recht ist schon deshalb kein Raum, weil
ein solcher abgespaltener Forderungsteil, wie oben dargelegt wurde,
nicht existiert hat.
3. Auch aus der Entschädigungsleistung für das 1939/1940 ent-
eignete Grundstück, die die Beklagte nach den Vorschriften des Vermö-
gensgesetzes erhalten hat, kann entgegen der Ansicht der Revision die
Aktivlegitimation der Klägerin für die streitgegenständliche Darlehens-
forderung nicht hergeleitet werden. In diesem Zusammenhang kommt es
nicht darauf an, ob Restitutionsmaßnahmen nach dem Vermögensgesetz
überhaupt geeignet sein können, untergegangene Forderungen der hier
interessierenden Art neu zu begründen. Im vorliegenden Fall geht es
nämlich nicht um eine Wiederherstellung der Darlehensforderung, son-
dern nur darum, wem die fortbestehende Forderung zusteht. An der
Rechtsinhaberschaft hinsichtlich dieser Forderung kann das Vermö-
gensgesetz aber schon deshalb nichts geändert haben, weil darin eine
entschädigungslose Enteignung der bisherigen Rechtsinhaberin läge,
wie sie in keiner der Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist.
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III.
Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzu-
weisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann