Urteil des BGH vom 08.06.2010

BGH (stpo, nachteil, bezeichnung, schuldspruch, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, gabe, raub)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 219/10
vom
8. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2010 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 20. Januar 2010 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass der Angeklagte sich bei der Tat am
22./23. Mai 2009 tateinheitlich der Verabredung zum schweren
Raub schuldig gemacht hat.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da die Bezeichnung des Verbrechens, zu dessen Begehung sich
die Täter verabredet haben, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu
bringen ist (Senat, Beschluss vom 10. Februar 1989 - 4 StR 3/89,
BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 4), hat der Se-
nat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Mutzbauer Bender