Urteil des BGH vom 13.08.2009
BGH (menge, stgb, staatsanwaltschaft, beihilfe, verhältnis zu, unterbringung, eigenes interesse, schuldspruch, anordnung, besitz)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 224/09
vom
13. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
der Richter am Bundesgerichtshof
von Lienen,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 7. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen bewaff-
neten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in Tateinheit
mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge;
b) im gesamten Strafausspruch und im Maßregelausspruch.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte
Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen bewaff-
neten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in Tateinheit
mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge;
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwalt-
schaft entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaf-
fens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgründe) und we-
gen "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen (Fäl-
le II 1 und 2 der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet.
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Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
In Einzelausführungen beanstandet sie den Schuldspruch wegen bewaffneten
Sichverschaffens von Betäubungsmitteln.
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Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Schuldspruch zu Fall II 3 und
- nach dem ausdrücklich formulierten Revisionsantrag - den Rechtsfolgenaus-
spruch insgesamt. Sie ist der Auffassung, dass der Angeklagte im Fall II 3 we-
gen täterschaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu verurteilen gewesen wäre, beanstandet die dem Ange-
klagten zugebilligte Strafmilderung nach § 31 BtMG und rügt, dass das Landge-
richt nicht den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel
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angeordnet sowie von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen
hat.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg; die
Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet.
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I. Revision des Angeklagten
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1. Der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung
nicht stand.
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a) Nach den Feststellungen konsumierte der drogenabhängige Ange-
klagte u. a. etwa 5 Gramm Kokain wöchentlich. Zur Finanzierung seines Be-
darfs und zur Begleichung seiner Schulden bei den Lieferanten verkaufte er
daneben Kokain in Einzelmengen von einer Konsumeinheit. Am 1. Mai 2008
übergaben ihm die zwei Händler, von denen er die Drogen bezog, 1.651,84
Gramm eines in mehrere Plastiktüten verpackten und zum Weiterverkauf be-
stimmten Kokaingemischs mit einem Wirkstoffgehalt von 38,2 %. Dieses sollte
er kurzfristig auf seinem Gartengrundstück "bunkern"; nach 24 Stunden wollten
es die Überbringer wieder abholen. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte 25
Gramm des Gemischs erhalten. Noch vor der Abholung der Betäubungsmittel
traf am Folgetag die Polizei auf dem Grundstück ein. Der Angeklagte beschäf-
tigte sich zu diesem Zeitpunkt mit den auf der Terrasse liegenden Plastiktüten.
In der Jackentasche trug er ein einhändig bedienbares Klappmesser mit ca. 8
Zentimeter Klingenlänge bei sich; in der Küche der Gartenlaube verwahrte er
auf einem Schrank in einer Plastikschachtel einen mit 5 Kartuschen geladenen
Schreckschussrevolver nebst weiterer Munition.
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b) Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen bewaffne-
ten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG).
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Das Sichverschaffen setzt wie der Erwerb voraus, dass der Täter die tat-
sächliche Verfügungsgewalt mit der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über
die Sache als eigene zu verfügen (Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 1113, 1055
m. w. N.). Danach hat sich der Angeklagte das verwahrte Kokain nicht ver-
schafft. Nach dem Willen der Überbringer hat es dem Angeklagten nicht freige-
standen, in irgendeiner Weise über das Kokain zu verfügen. Ebenso wenig hat
er sich die Verfügungsgewalt hierüber aus eigenem Willensentschluss ange-
maßt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-
führt, ändert hieran auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte aus der zu
verwahrenden Gesamtmenge 25 g als Entlohnung erhalten sollte. Der Ange-
klagte ist weder ermächtigt gewesen, diese Teilmenge während der Verwahr-
zeit selbst auszusondern, noch hat er dies aus eigenem Entschluss getan.
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Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall entfällt die entspre-
chende Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe.
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2. Auf die Revision des Angeklagten aufzuheben sind darüber hinaus
auch die Einzelstrafen, die das Landgericht für die 30 Taten des Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln festgesetzt hat (Fälle II 1 und 2).
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a) Das Landgericht hat gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten fest-
gestellt und ist daher von besonders schweren Fällen nach § 29 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 BtMG ausgegangen. Dessen Strafrahmen hat es nach §§ 21, 49 Abs. 1
StGB ermäßigt, weil nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte zum Zeit-
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punkt der Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-
dert war. Anschließend hat es "den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31
BtMG angewandt". Aufgrund weiterer Erwägungen zur "Strafzumessung" ge-
langt es zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten.
b) Danach ist zu besorgen, dass den Einzelstrafen eine fehlerhafte Straf-
rahmenwahl zugrunde liegt. Bejaht der Tatrichter einen besonders schweren
Fall trotz des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrunds, so müssen
seine Darlegungen dem Revisionsgericht grundsätzlich erkennbar machen,
dass er sich bewusst ist, trotz Verwirklichung des Regelbeispieles wegen dieses
Milderungsgrundes - allein oder in Zusammenhang mit anderen Umständen -
entweder den besonders schweren Fall verneinen oder aber den Strafrahmen
des besonders schweren Falls gemäß § 49 StGB mildern zu können (BGH
NStZ 1990, 595; StV 1999, 490). Zureichende Erwägungen hierzu hat die
Kammer nicht angestellt, obwohl dies angesichts zweier vertypter Milderungs-
gründe geboten war.
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c) Auch ausgehend von einem besonders schweren Fall nach § 29 Abs.
3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist die Bemessung der Einzelstrafen nicht ohne Rechtsfeh-
ler. §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB erlauben es dem Gericht, ein erhöhtes Min-
destmaß der angedrohten Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß zu-
rückzuführen. Dies gilt auch dann, wenn es den Strafrahmen bereits aus ande-
rem Grund gemildert hat, etwa auf Grund des vorrangig zu prüfenden § 49 Abs.
1 StGB (Fischer, StGB 56. Aufl. § 49 Rdn. 5; § 50 Rdn. 7 m. w. N.). Von der
Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen steht im
Ermessen des Gerichts; es kann den vertypten Grund stattdessen auch als all-
gemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigen. In welcher Weise die Kammer
ihr Ermessen ausgeübt hat, teilen die Urteilsgründe indes nicht mit. Es bleibt
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offen, ob sie das nach § 29 Abs. 3 BtMG, §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB errech-
nete (erhöhte) Mindestmaß nochmals abgesenkt oder dieses beibehalten hat.
Hierdurch ist der Angeklagte beschwert, denn es ist nicht auszuschließen, dass
das Landgericht von einer erhöhten Strafrahmengrenze ausgegangen ist, ohne
deren Absenken auf das gesetzliche Mindestmaß gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs.
2 StGB zu erwägen. Dies kann sich auf die Bemessung der Einzelstrafen aus-
gewirkt haben.
3. Schließlich hat auch der Maßregelausspruch keinen Bestand.
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a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Das Landgericht hat zwar bei der Erörterung des Maßregelausspruchs
festgestellt, der Angeklagte sei drogenabhängig; seine Sucht und der hiervon
ausgehende Beschaffungsdruck seien ursächlich für die abzuurteilenden Taten
gewesen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Darlegungen zu § 21 StGB.
Danach konnte das Landgericht eine verminderte Steuerungsfähigkeit des An-
geklagten bei Begehung der Taten wegen verbliebener Zweifel an einer Abhän-
gigkeit und am Bestehen eines Beschaffungsdrucks lediglich nicht ausschlie-
ßen.
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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 1 StGB
setzt indes die sichere Feststellung eines Hangs voraus, berauschende Mittel
im Übermaß zu sich zu nehmen. Kann dieser Hang lediglich nicht ausgeschlos-
sen werden, so ist für eine Unterbringung kein Raum (BGH NStZ-RR 2003,
106, 107). Die widersprüchlichen Feststellungen hierzu vermögen somit die
Maßregelanordnung nicht zu tragen.
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Wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Unrecht angeord-
net, ist der Angeklagte hierdurch auch beschwert.
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b) Überdies hat das Landgericht § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht beachtet.
Nach dieser Vorschrift soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in ei-
ner Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-
ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; da-
bei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und
einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung
der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Auch
durch die Nichtanwendung von § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist der Angeklagte be-
schwert, weil die von § 67 Abs. 1 StGB abweichende Vollstreckungsreihenfolge
auch der Sicherung des Therapieerfolges dient und bei dessen Eintritt die Mög-
lichkeit besteht, dass der Angeklagte unter Anrechnung der Unterbringungs-
dauer schon zum Halbstrafenzeitpunkt entlassen wird (BGH, Beschl. vom
21. August 2007 - 3 StR 263/07; vgl. Fischer aaO § 67 Rdn. 10).
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4. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Prüfung des angefochtenen Ur-
teils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dessen wei-
tergehendes Rechtsmittel erweist sich daher als unbegründet.
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II. Revision der Staatsanwaltschaft
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1. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des
Schuldspruchs im Fall II 3, der zugehörigen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
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a) Rechtsfehlerfrei ist zwar die Auffassung des Landgerichts, der Ange-
klagte habe sich durch die Verwahrung des Teils des Kokaingemischs, den sei-
ne Auftraggeber nach Abholung der Betäubungsmittel selbst gewinnbringend
veräußern wollten, lediglich der Beihilfe zu deren Betäubungsmittelhandel in
nicht geringer Menge schuldig gemacht.
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Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Be-
täubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51,
219, 221). Es bedarf einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der
Beteiligten umfassten Umstände; wesentliche Kriterien können das eigene Inte-
resse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder
wenigstens der Wille hierzu sein (Fischer aaO vor § 25 Rdn. 4 m. w. N.). Bei
der Einbindung in Umsatzgeschäfte kommt es darauf an, welche Bedeutung der
konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt
(BGH aaO S. 222 f.). Nicht ausschlaggebend ist die Frage der Entlohnung.
Kann der Beteiligte, wie etwa ein reiner Kurier, auf das eigentliche Umsatzge-
schäft keinen Einfluss nehmen, so ist er Gehilfe, auch wenn er für seine Tätig-
keit entlohnt wird (BGH aaO S. 223).
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Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht die Tathandlung des Ange-
klagten insoweit zutreffend nur als Beihilfe bewertet. Die dem Angeklagten ob-
liegende kurzfristige Verwahrung war im Rahmen des von seinen Auftragge-
bern geplanten Verkaufs der Kokainmenge erkennbar von untergeordneter Be-
deutung. In die Verkäufe selbst sollte der Angeklagte nicht eingebunden sein,
Lieferanten und Abnehmer blieben ihm unbekannt. Auch ein eigenes Interesse
des Angeklagten an der Veräußerung des Kokains bestand nicht, da die ihm
zugesagte Entlohnung nicht von einem Verkaufserfolg abhängen sollte. Seine
Stellung kam der eines reinen Kuriers gleich.
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b) Indes hat das Landgericht nicht bedacht, dass für das Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln schon deren absatzorientierte Beschaffung genügt. Der
Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einen Dritten ernsthaft ver-
pflichtet hat, ihm die zur Veräußerung bestimmten Betäubungsmittel zu liefern
(Weber aaO Rdn. 343, 331). Dies kann hier hinsichtlich der dem Angeklagten
versprochenen 25 Gramm des Kokaingemischs der Fall sein. Dass sich der
Angeklagte diese versprechen ließ, um sie ganz oder teilweise zu veräußern,
liegt nach den Feststellungen nahe. Hiermit hätte sich das Landgericht ausei-
nandersetzen müssen.
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2. Ebenfalls auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist der
Strafausspruch im Übrigen. Die Zubilligung der Strafmilderung nach § 31 Nr. 1
BtMG ist nicht frei von Rechtsfehlern, die den Angeklagten begünstigen.
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Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte die Zeugen H. und
R. als Lieferanten des in den Fällen II 1 und 2 veräußerten und als Über-
bringer des im Fall II 3 verwahrten Kokains bezeichnet hat. Es hält diese Aus-
sage insbesondere deshalb für glaubwürdig, weil beim Angeklagten kein Motiv
erkennbar sei, die Zeugen zu Unrecht zu belasten. Selbst wenn Zweifel an der
vollumfänglichen Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten bestünden, ließen
sich diese nicht zur sicheren Gewissheit der Strafkammer widerlegen.
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Dies lässt besorgen, dass das Landgericht die rechtlichen Anforderungen
an die Feststellung eines Aufklärungserfolgs im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG ver-
kannt hat. Ein Aufklärungserfolg setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehör-
den auf Grund der Angaben des Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse zu
Tatgenossen und deren Tatbeiträgen gewonnen haben. Für die Frage, ob ein
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Aufklärungserfolg vorliegt, kommt es entscheidend auf die Überzeugung des
Tatrichters in der Hauptverhandlung an; der Zweifelssatz ist nicht anzuwenden
(BGH NStZ 2003, 162 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
belastenden Aussage ist es regelmäßig ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich
der Angeklagte hierdurch in seinem Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG ent-
lasten wollte (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 142 m. w. N.).
Damit, dass ein Bemühen um Strafmilderung Beweggrund des Angeklag-
ten für die Belastung der Zeugen gewesen sein könnte, hat sich das Landge-
richt indes nicht auseinandergesetzt. Naheliegend wäre dies auch deshalb ge-
wesen, weil die weiteren Darlegungen ohnehin auf Zweifel des Landgerichts an
der Glaubhaftigkeit der Aussage schließen lassen. Solche Zweifel hätten auch
schon für sich die Feststellung eines Aufklärungserfolgs ausgeschlossen.
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3. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt gemäß § 301 StPO weiter
zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Maßregel, da die Anordnung
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtsfehlerhaft
ist (oben I. 3.).
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Ihr Rechtsmittel erfasst - auch wenn es, wie der Vertreter der Bundesan-
waltschaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, auf
das Fehlen einer Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge beschränkt sein
sollte - die Anordnung der Maßregel insgesamt; die Beschränkung auf die un-
terbliebene Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung gemäß § 67
Abs. 2 Satz 2 StGB wäre nicht wirksam, da nach den tatrichterlichen Feststel-
lungen schon Zweifel blieben, ob beim Angeklagten der Hang besteht, berau-
schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 48).
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4. Schließlich hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg, soweit das
Landgericht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen hat.
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Das Landgericht hat dies damit begründet, dass der Wert des Erlangten
im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (§ 73 c Abs. 1 Satz 2
StGB). Im Gegensatz dazu hat es an anderer Stelle im Urteil ausdrücklich fest-
gestellt, dass beim Angeklagten eine erhebliche Summe Bargeld in szenetypi-
scher Stückelung sichergestellt worden sei.
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III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Hinsichtlich der dem Angeklagten versprochenen Teilmenge aus dem
verwahrten Kokaingemisch (oben II. 1. b) sind mehrere Fallgestaltungen denk-
bar.
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a) Schiede insoweit nach den neuen Feststellungen ein Handeltreiben
des Angeklagten aus, bliebe Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; die Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge stünde hiermit in Tateinheit. Eine Ver-
urteilung allein wegen Beihilfe zum Handeltreiben würde den Unrechtsgehalt
der Tat nicht erschöpfen, weil darin nicht zum Ausdruck käme, dass der Ange-
klagte die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel innehatte (Weber aaO
§ 29 Rdn. 1244 m. w. N.).
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b) Hätte der Angeklagte mit einer Menge Handel getrieben, welche die
Qualifikation des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreicht, träte zum Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nebst Beihilfe zum Betäubungsmit-
telhandel in nicht geringer Menge tateinheitlich ein Handeltreiben mit Betäu-
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bungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) BtMG hinzu.
Hinter andere, nicht zum Verbrechen aufgestufte Begehungsformen tritt der
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG nicht zurück (Weber aaO § 29 a Rdn. 170 m. w. N.).
c) Hätte der Angeklagte dagegen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge Handel getrieben, bestünde zwar Tateinheit mit einer Beihilfe zum Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, da jeweils ein ande-
rer Teil der Gesamtmenge betroffen wäre. Indes träte der Besitz von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zurück; im Verhältnis zu anderen Bege-
hungsformen, die ihrerseits Verbrechen sind, bleibt der Besitz Auffangtatbe-
stand, weil er gegenüber den anderen Alternativen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG geringeren Unrechtsgehalt aufweist (Weber aaO § 29 Rdn. 1249 f.;
§ 29 a Rdn. 172 jew. m. w. N.).
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2. Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt ein Mitsichführen des Gegens-
tands, also dessen Griffnähe voraus. Wird der Gegenstand, wie hier der
Schreckschussrevolver, in einem anderen Raum in einem Behältnis verwahrt,
ist Griffnähe nicht ohne weiteres gegeben; es bedarf einer konkreten Darlegung
der räumlichen Verhältnisse (BGH NStZ 2000, 433). Einen mitgeführten Ge-
genstand, der keine Schusswaffe ist, muss der Täter zur Verletzung von Per-
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sonen bestimmt haben. Dies ist hinsichtlich des Klappmessers nicht festgestellt;
bei einem Messer der beschriebenen Art liegt dies auch nicht so nahe, dass auf
Ausführungen dazu verzichtet werden könnte (vgl. BGHSt 43, 266, 267 f.).
VRiBGH Becker
Sost-Scheible
und RiBGH von Lienen
befinden sich im Urlaub
und sind daher gehindert
zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Schäfer Mayer