Urteil des BGH vom 31.01.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 131/04 Verkündet
am:
31. Januar 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 273, 1476 Abs. 2, 1477 Abs. 2
a) Übernimmt ein Ehegatte eine in die Gütergemeinschaft eingebrachte Sache,
ist der zu leistende Wertersatz mit der Übernahme fällig, kann aber wegen
der vorrangigen Verrechnung mit seinem Anteil an dem Auseinanderset-
zungsguthaben erst nach endgültiger Auseinandersetzung der Gütergemein-
schaft als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden.
b) Ist noch nicht absehbar, ob der Wert des restlichen Auseinandersetzungs-
guthabens den Wert der übernommenen Sache erreicht, kann der andere
Ehegatte im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts Sicherheitsleistung bis
zur Höhe des hälftigen Wertes der übernommenen Sache verlangen.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2007 - XII ZR 131/04 - OLG Zweibrücken
AG
Kaiserslautern
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wa-
genitz, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 15. Juni
2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme eines von ihr in die Gütergemein-
schaft mit dem Beklagten eingebrachten Grundstücks.
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Die Parteien hatten am 28. Juli 1961 die Ehe geschlossen, lebten seit
Oktober 1989 getrennt und wurden mit Urteil vom 21. März 1997 (inzwischen
rechtskräftig) geschieden. Während der Ehe übertrugen die Eltern der Klägerin
ihr mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1964 das streitbefangene Grund-
stück unter Anrechnung auf ein künftiges Erb- und Pflichtteilsrecht. In der Fol-
gezeit wurde das Grundstück bebaut; seit der Trennung der Parteien leben die
Klägerin und der gemeinsame Sohn der Parteien in dem Haus.
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Mit notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 21. Mai 1965 vereinbarten die
Parteien für die weitere Dauer ihrer Ehe Gütergemeinschaft, in die auch das
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streitgegenständliche Grundstück als Gesamtgut eingebracht wurde. Die Gü-
tergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt; Gesamtgutsverbindlichkei-
ten bestehen nicht mehr. Die Klägerin begehrt vor der endgültigen Auseinan-
dersetzung der Gütergemeinschaft Übernahme des von ihr eingebrachten
Grundstücks.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten zu der beantragten Auflassung des
Gesamthandseigentums verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage lediglich Zug um Zug
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 79.000 € stattgegeben. Dagegen wendet
sich die Klägerin mit ihrer - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
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I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in OLGR
Zweibrücken 2004, 630 veröffentlicht ist, ist die Klägerin berechtigt, das von ihr
in das Gesamtgut eingebrachte Grundstück auch schon vor der endgültigen
Auseinandersetzung zu übernehmen, weil Gesamtgutsverbindlichkeiten nicht
bestehen und der Grundbesitz deswegen nicht in Geld umgesetzt werden
muss, um diese zu berichtigen (§ 1475 Abs. 3 BGB). Da ein in die Güterge-
meinschaft eingebrachter Gegenstand aber nur gegen Ersatz seines Wertes
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übernommen werden könne, stehe dem anderen Ehegatten insoweit ein Zu-
rückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu. Dem stehe nicht entgegen,
dass das Gesetz für den übernehmenden Ehegatten - von Zahlungen zur De-
ckung der Gesamtgutsverbindlichkeiten abgesehen - auch für den Fall der vor-
zeitigen Ausübung des Übernahmerechts keine Zahlungspflicht an das Ge-
samtgut vorsehe und er den Wertersatz durch Anrechnung auf den ihm zuste-
henden Überschussanteil leisten dürfe. Die Ausübung des Zurückbehaltungs-
rechts führe nach § 274 Abs. 1 BGB zu einer Verurteilung zur Herausgabe des
eingebrachten Gegenstandes Zug um Zug gegen Anrechnung bzw. Verrech-
nung des Wertersatzes auf den Überschussanteil des anderen Ehegatten bzw.
- soweit ein Überschuss nicht bestehe - auf Leistung an ihn.
Weil der Wert des Gesamtguts und somit der Umfang eines zu verteilen-
den Überschusses hier noch nicht abschließend geklärt sei, sei allerdings offen,
ob und in welchem Umfang die Klägerin den zu leistenden Wertersatz durch
Anrechnung auf ihren Anteil am Überschuss des Gesamtguts leisten könne,
oder ob sie dem Beklagten zur Zahlung verpflichtet bleibe. Deswegen verbleibe
es bei der durch den übernehmenden Ehegatten zu erbringenden Sicherheits-
leistung nach § 273 Abs. 3 BGB. Die Zahlung des vollen oder auch nur hälftigen
Wertersatzes in das Gesamtgut für einen übernommenen Gegenstand wider-
spreche zwar der gesetzlichen Regelung des § 1476 Abs. 2 BGB und den die-
ser Regelung zugrunde liegenden berechtigten Interessen des übernehmenden
Ehegatten. Angesichts des bislang nicht geklärten Anspruchs beider Ehegatten
auf Verteilung des Überschusses des Gesamtguts könne aber nicht ausge-
schlossen werden, dass die Klägerin dem Beklagten in Höhe des hälftigen Wer-
tes des von ihr herausverlangten Grundstücks unmittelbar verpflichtet bleibe
(§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Allerdings verbiete sich eine Verurteilung der Klä-
gerin Zug um Zug gegen Zahlung von Wertersatz an den Beklagten, weil der
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durch eine mögliche Verrechnung mit dem Überschussanteil nicht gedeckte Teil
des Wertersatzes ebenfalls nicht feststehe.
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Da Gesamtgutsverbindlichkeiten unstreitig nicht mehr zu berichtigen sei-
en, ergebe sich selbst in dem für die Klägerin ungünstigsten Fall, nämlich wenn
kein Überschuss des Gesamtguts verbleibe und sie dem Beklagten deswegen
direkt verpflichtet sei, nur ein zu leistender Wertersatz in Höhe der Hälfte des
übernommenen Grundstücks. In diesem Umfang könne der Beklagte Sicher-
heitsleistung verlangen.
Der Zug um Zug zu leistenden Sicherheit stehe auch nicht der Grundsatz
von Treu und Glauben entgegen. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte
bislang an der Auseinandersetzung des Gesamtgutes aktiv mitgewirkt habe.
Die Klägerin sei jedenfalls nicht gehindert, die Auseinandersetzung mittels ihrer
Rechte auf Auskunft und Mitwirkung prozessual durchzusetzen.
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Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.
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II.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nur
Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes berechtigt
ist, das von ihr in das Gesamtgut eingebrachte Grundstück zu übernehmen.
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1. Zu Recht - und von der Revision als ihr günstig auch nicht angegrif-
fen - haben die Vorinstanzen der Klägerin die vorzeitige Übernahme des von ihr
eingebrachten Grundstücks gestattet.
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a) Mit der rechtskräftigen Ehescheidung ist die vereinbarte Gütergemein-
schaft beendet; die Parteien haben sich jedoch noch über das Gesamtgut aus-
einanderzusetzen (§ 1471 BGB). Das geschieht gemäß § 1474 BGB nach den
§§ 1475 bis 1481 BGB und den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Ehe-
vertrages. Danach haben die Parteien zunächst die Gesamtgutsverbindlichkei-
ten zu berichtigen, bevor sie sich über die Art und Weise der Verteilung des
Überschusses auseinandersetzen können (vgl. insoweit Senatsurteil vom
10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41). Zur Art und Weise der Ver-
teilung des Überschusses gehört auch die Ausübung des Übernahmerechts an
einem eingebrachten Gegenstand. Auch dem muss somit nach § 1475 Abs. 3
BGB grundsätzlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten voraus-
gehen (Schröder/Bergschneider/Klüber Familienvermögensrecht Rdn. 4.796).
Nach dem Schutzzweck des § 1475 Abs. 3 BGB kommt eine Übernahme des
eingebrachten Gegenstandes vor Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkei-
ten aber ausnahmsweise schon dann in Betracht, wenn abzusehen ist, dass der
Gegenstand nicht in Geld umgesetzt werden muss, um Gesamtgutsverbindlich-
keiten berichtigen zu können (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 -
FamRZ 1986, 883).
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b) An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Ehegat-
te sein Übernahmerecht an einem bestimmten Gegenstand des Gesamtguts
vor der endgültigen Teilung des Überschusses geltend macht (Senatsurteil vom
8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927; Erman/Heckelmann BGB
11. Aufl. § 1476 Rdn. 2).
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Nach dem Gesetz führt die Ausübung des Übernahmerechts - anders als
der Verkauf eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes an einen Dritten
gemäß § 1473 Abs. 1 BGB - nicht zu einem rechtsgeschäftlich begründeten
gegenseitigen Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gesamtgut, aus
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dem sich ein Zahlungsanspruch des Gesamtguts gegen den Übernehmer in
Höhe des Wertes des übernommenen Gegenstandes herleiten ließe (Senatsur-
teil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926 f.). Was der überneh-
mende Ehegatte als Wert des übernommenen Gegenstandes zum Gesamtgut
zu ersetzen hat (§ 1477 Abs. 2 BGB), muss er deswegen auch bei vorzeitiger
Ausübung des Übernahmerechts nach § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB regelmäßig
nicht in Geld zahlen, sondern kann es sich auf seinen Überschussanteil an-
rechnen lassen. Für die Berechnung des Überschusses tritt dann lediglich
rechnerisch anstelle des übernommenen Gegenstandes dessen Wert, der
schließlich von dem diesem Ehegatten zustehenden Überschussanteil - als
schon erhalten - abzusetzen ist.
Nur wenn der Wert des übernommenen Gegenstandes den Wert des üb-
rigen Überschusses übersteigt, reicht der diesem Ehegatten zustehende Über-
schussanteil nicht aus, um den Anspruch auf Wertersatz durch Anrechnung zu
tilgen. Dann bleibt der übernehmende Ehegatte dem anderen Ehegatten bei der
endgültigen Auseinandersetzung unmittelbar zum Wertersatz verpflichtet
(§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser direkte Ersatzanspruch des anderen Ehe-
gatten kann sich allerdings höchstens auf die Hälfte des Wertes des übernom-
menen Gegenstandes belaufen, wenn nach Berichtigung der Gesamtgutsver-
bindlichkeiten kein Überschuss verbleibt, der zwischen den Ehegatten geteilt
werden kann.
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2. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision hat das Berufungs-
gericht den Beklagten zu Recht nur gegen Sicherheitsleistung verurteilt. Die
Annahme eines Zurückbehaltungsrechts widerspricht insbesondere nicht dem
Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über die Auseinandersetzung
des Gesamtguts.
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a) Allerdings will das Gesetz mit der Gewährung des Übernahmerechts
verhindern, dass - entsprechend den nach § 1477 Abs. 1 BGB anwendbaren
Regeln der §§ 752 f. BGB - Vermögensgegenstände geteilt oder veräußert
werden, an deren ungeteiltem Bestand in seiner Hand ein Ehegatte ein schutz-
würdiges Interesse hat. Die Übernahme solcher Gegenstände, die das Gesetz
durch die Verrechnungsregelung des § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB erleichtern will,
würde dem berechtigten Ehegatten aber erschwert, wenn nicht sogar wirtschaft-
lich unmöglich gemacht, wenn er dafür - zunächst - vollen Wertersatz in das
Gesamtgut zu leisten hätte und gegebenenfalls zu diesem Zweck Kredit auf-
nehmen müsste (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988,
926, 927).
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Andererseits sieht das Gesetz in § 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB einen direk-
ten Ersatzanspruch des anderen Ehegatten vor, soweit der den Gegenstand
übernehmende Ehegatte den Wertersatz nicht durch Anrechnung auf seinen
Überschussanteil leisten kann. Soweit der Wert des übernommenen Gegen-
standes also den Wert des übrigen Gesamtguts nach Berichtigung der Ge-
samtgutsverbindlichkeiten übersteigt, verbleibt es - in Höhe der hälftigen Diffe-
renz - bei einem unmittelbaren Anspruch auf Wertersatz gegen den überneh-
menden Ehegatten. Die Sicherung des Anspruchs, der unmittelbar aus der Ü-
bernahme des Gegenstandes durch einen Ehegatten folgt, liegt im berechtigten
Interesse des anderen Ehegatten. Das gilt insbesondere dann, wenn der über-
nehmende Ehegatte - wie hier - nach seinen sonstigen Einkommens- und Ver-
mögensverhältnissen nicht in der Lage ist, einen bei der endgültigen Auseinan-
dersetzung eventuell zu leistenden Wertersatz anderweit auszugleichen.
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Wenn ein Ehegatte einen von ihm eingebrachten Gegenstand erst bei
der endgültigen Überschussverteilung übernimmt, ist die Art und Weise des
unmittelbar an den anderen Ehegatten zu zahlenden Ersatzes (§ 1476 Abs. 2
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Satz 2 BGB) ebenso wie die Anrechnung auf den Überschussanteil nach
§ 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB unproblematisch (vgl. BGHZ 84, 333, 336 f.). Sol-
ches ist hingegen nicht möglich, wenn die Auseinandersetzung des Gesamtguts
noch nicht abgeschlossen und deswegen die Höhe des Überschusses und da-
mit auch die Höhe des Überschussanteils des übernehmenden Ehegatten noch
nicht abschließend geklärt ist. In solchen Fällen steht dem Übernahmerecht des
einen Ehegatten ein legitimes Sicherungsinteresse des anderen in dem Umfang
gegenüber, der nicht durch Verrechnung mit dem Überschussanteil ausgegli-
chen werden kann. Das ist stets der hälftige Wert der übernommenen Sache,
wenn nicht sicher feststeht, dass und in welchem Umfang eine Anrechnung auf
den Anteil am sonstigen Überschuss in Betracht kommt oder eine Aufrechnung
mit einem Anspruch aus § 1478 Abs. 1 BGB möglich ist (vgl. MünchKomm-
BGB/Kanzleiter 4. Aufl. § 1477 Rdn. 10).
b) In diesem Umfang ist das Berufungsgericht hier zu Recht davon aus-
gegangen, dass dem Beklagten grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht zu-
steht. Die Verpflichtung des übernehmenden Ehegatten zum Wertersatz nach
§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB entstammt der vereinbarten Gütergemeinschaft und
somit demselben rechtlichen Verhältnis wie das Übernahmerecht dieses Ehe-
gatten.
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Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Ersatzanspruch des an-
deren Ehegatten schon mit der Ausübung des Übernahmerechts fällig. Nach
§ 1477 Abs. 2 BGB kann ein Ehegatte die eingebrachten Sachen nur gegen
Ersatz des Wertes übernehmen, weil der Überschussanteil aus dem Gesamtgut
trotz vorzeitiger Ausübung des Übernahmerechts im Umfang unverändert blei-
ben muss (so auch Schröder/Bergschneider/Klüber aaO Rdn. 4.725). Entspre-
chend sieht § 1476 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor, dass der übernehmende E-
hegatte dem anderen - soweit eine (spätere) Verrechnung mit seinem Über-
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schussanteil aus der Auseinandersetzung des Gesamtguts nicht in Betracht
kommt - persönlich zum Ersatz des Wertes nach § 1477 Abs. 2 BGB verpflich-
tet "bleibt". Das Gesetz schließt eine unmittelbare Zahlungspflicht bei
- vorzeitiger - Übernahme eingebrachter Sachen somit nicht durch eine spätere
Fälligkeit des Wertersatzes, sondern allein durch die besondere Verrechnungs-
klausel in § 1476 Abs. 2 BGB aus. Dem entspricht es auch, dass sich der im
Falle einer vorzeitigen Übernahme zu ersetzende Wert nach dem Zeitpunkt der
Übernahme, bei Grundstücken also nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das
Grundbuch bemisst (Senatsurteile vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ
1986, 40, 41 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984,
254, 256). Obwohl der Anspruch auf Wertersatz schon mit Ausübung des Über-
nahmerechts fällig wird, ordnet § 1476 Abs. 2 BGB eine vorrangige Verrech-
nung mit dem anteiligen Anspruch aus dem Gesamtgut an. Bis zur endgültigen
Auseinandersetzung steht die vorrangige Verrechnung also der Durchsetzung
eines unmittelbaren Zahlungsanspruches entgegen. Entsprechend geht auch
die einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass der
andere Ehegatte gegenüber dem Rücknahmeverlangen ein Zurückbehaltungs-
recht ausüben kann, wenn der mit einer Übernahme verbundene Wertersatz
nicht vollständig durch Verrechnung mit dem anteiligen Überschuss aus dem
Gesamtgut geleistet werden kann (Schröder/Bergschneider/Klüber aaO
Rdn. 4.738 und 4.797 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 38
Rdn. 158 i.V.m. Fn. 222; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei
Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 2 Rdn. 95; Staudinger/Thiele BGB [2000]
§ 1477 Rdn. 18; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1477 Rdn. 5; Börger/En-
gelsing Eheliches Güterrecht 2. Aufl. Rdn. 1035; Erman/Heckelmann BGB
11. Aufl. § 1477 Rdn. 2; OLG München FamRZ 1996, 170).
Da sich der Beklagte auch auf das Zurückbehaltungsrecht berufen hat,
war die Verurteilung zur Auflassung nach den §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB
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nur Zug um Zug gegen Empfang "der ihm gebührenden Leistung" möglich. Dem
Beklagten gebührt zurzeit aber kein Wertersatz, sondern lediglich eine Sicher-
heit für einen ggf. später durchsetzbaren Zahlungsanspruch. Denn gegenwärtig
steht - wie ausgeführt - noch nicht fest, ob und in welchem Umfang die Klägerin
nach Verrechnung mit ihrem Anspruch aus dem Gesamtgut (§ 1476 Abs. 2
Satz 1 BGB) Wertersatz zu leisten hat. Dann kann sich die von der Klägerin
Zug um Zug zu erbringende Leistung auch nur auf eine entsprechende Sicher-
heit erstrecken (vgl. BGHZ 91, 73, 81 f.). Diese Sicherheit kann die Klägerin
hier nicht im Wege einer Aufrechnung mit einem eigenen Anspruch aus § 1478
Abs. 1 BGB erbringen. Deswegen kommt als Zug um Zug zu leistende Sicher-
heit nach § 232 Abs. 1 BGB - wie ursprünglich von der Klägerin mit Schriftsatz
vom 25. Mai 2004 zur Abwendung eines weiter gehenden Zurückbehaltungs-
rechts angekündigt - insbesondere eine Höchstbetragssicherungshypothek in
Betracht. Diese ermöglicht es der Klägerin, den eingebrachten Gegenstand
vorzeitig zu übernehmen, ohne daran durch die bis zur endgültigen
Auseinandersetzung hinausgeschobene Zahlungspflicht gehindert zu sein. Ein
Rückgriff auf die Höchstbetragshypothek kommt deswegen erst dann in Be-
tracht, wenn die Ansprüche des anderen Ehegatten nicht bereits im Rahmen
der Teilung des Überschusses berücksichtigt werden können. Umgekehrt wäre
es aber unbillig, einem Ehegatten die Übernahme eines werthaltigen
Gegenstandes zuzubilligen, ohne dem anderen eine Sicherheit für den schon
fälligen und wegen der vorrangigen Verrechnung lediglich noch nicht
durchsetzbaren Anspruch auf Wertersatz einzuräumen.
c) Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten hier nicht ge-
gen Treu und Glauben verstößt. Denn die Klägerin ist durch die Zug-um-Zug-
Verurteilung nicht unangemessen beschwert, weil sie das Eigentum an dem
eingebrachten Grundstück gegen Eintragung einer Höchstbetragssicherungs-
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hypothek erlangen kann. Ergibt sich im Rahmen der Auseinandersetzung des
Gesamtguts ein höherer Überschuss, kann sie den geschuldeten Wertersatz
durch Verrechnung mit ihrem Anteil am Überschuss erfüllen (§ 1476 Abs. 2
Satz 1 BGB). Übersteigt der Wert des übernommenen Grundstücks hingegen
ihren Anteil an dem Gesamtgut, muss sie hinnehmen, dass eine Übernahme
des Grundstücks nur gegen anteilige Erstattung des Werts in Betracht kommt.
Soweit die Klägerin im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Aus-
einandersetzung des Gesamtguts eine dauerhafte Belastung befürchtet, steht
es ihr frei, selbst die endgültige Auseinandersetzung gerichtlich durchzusetzen.
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3. Soweit das Berufungsgericht die Höhe der Zug um Zug zu erbringen-
den Sicherheitsleistung mit 79.000 € bemessen hat, wird dies von der Revision
nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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Sprick Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Dose
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 23.12.2003 - 1 F 1247/01 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.06.2004 - 5 UF 20/04 -