Urteil des BGH vom 05.10.2000

BGH (stpo, gabe, stgb, zustimmung, beschränkung, erpressung, strafsache, strafverfolgung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 4/01
vom
6. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2000 wird - nach ent-
sprechender Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a
Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts – mit
der Maßgabe als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen,
daß der Angeklagte in den Fällen II. B. 1 - 12 lediglich wegen
Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StGB) verur-
teilt ist; die Einzelstrafen für die Diebstahlstaten werden auf drei
Monate herabgesetzt (vgl. zu allem Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 5. Januar 2001).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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