Urteil des BGH vom 07.08.2001

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, berlin, stand, wiedereinsetzung, raum, rechtsmittel, verschulden)

5 StR 316/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. August 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2001
beschlossen:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2001
werden aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen.
2. Der Beschluß des Landgerichts Berlin
vom 14. Mai 2001 sowie die Anträge der Nebenkläger auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Revisionsbegründungsfrist sind damit ge-
genstandslos.
3. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel und die dem Beschuldigten im Revisions-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Der Senat merkt an: Die Unstatthaftigkeit der Revisionen der Nebenkläger
ist vorrangig gegenüber dem Gesichtspunkt des Fehlens rechtzeitiger Revi-
sionsbegründungen, auf den das Landgericht in dem genannten Beschluß
ab-
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gestellt hat (zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. BGHR StPO
§ 44 – Verschulden 6).
Häger Basdorf Gerhardt
Raum Brause