Urteil des BGH vom 11.11.1981

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 4/04 Verkündet
am:
15. Februar 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1
a) Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur
dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war
und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berück-
sichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November
1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR
152/99 - FamRZ 2001, 1603).
b) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirman-
denunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613
Abs. 2 Nr. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - OLG Bremen
AG
Bremerhaven
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-
ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des
4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
als Senat für Familiensachen vom 28. November 2003 aufgeho-
ben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerha-
ven vom 5. Juni 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des
Beklagten haben der Kläger zu 1) 7/10 und der Kläger zu 2) 3/10
zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese
selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie
begehren von ihrem Vater neben dem titulierten Barunterhalt Sonderbedarf. Der
Kläger zu 1 verlangt Erstattung der Kosten seiner Konfirmationsfeier im Jahre
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2000 in Höhe von 361 €; der Kläger zu 2 macht die Kosten einer Konfirmanden-
fahrt im Jahre 2001 in Höhe von 150 € geltend.
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Der Beklagte hatte seine laufende Unterhaltspflicht gegenüber den Klä-
gern durch Jugendamtsurkunden vom 30. November 1999 anerkannt; danach
schuldete er jedem Kläger zuletzt bis Juni 2001 Unterhalt in Höhe von monat-
lich 528 DM (= 269,96 €). Mit Jugendamtsurkunden vom 17. Juli 2001 erkannte
er an, den Klägern in Abänderung der früheren Urkunden ab Juli 2001 jeweils
128 % des Regelbetrages abzüglich anrechnungsfähigen Kindergeldes gemäß
§ 1612 b Abs. 5 BGB zu schulden. Der geschuldete Tabellenbetrag belief sich
auf monatlich 672 DM; nach teilweisem Abzug des hälftigen Kindergeldes zahl-
te er den Klägern monatlich jeweils 574 DM (= 293,48 €).
Die Kläger hatten neben den jetzt noch rechtshängigen Forderungen zu-
nächst Erstattung diverser Beträge als Sonderbedarf begehrt. Nachdem ihnen
das Oberlandesgericht, veröffentlicht in OLGR Bremen 2003, 61, in dem noch
rechtshängigen Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, haben sie in diesem
Umfang Klage erhoben.
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Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-
fung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die vom Berufungsge-
richt zugelassene Revision des Beklagten, mit der er vollständige Klagabwei-
sung begehrt.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
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I.
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Das Berufungsgericht hat die im Zusammenhang mit den Konfirmationen
der Kläger stehenden Kosten als Sonderbedarf angesehen, für den der Beklag-
te neben seiner laufenden Barunterhaltspflicht voll hafte. Die Vorhersehbarkeit
und Planbarkeit dieser Kosten seien als formale Abgrenzungskriterien zwischen
Sonderbedarf und laufendem Unterhalt ungeeignet. Damit werde nicht ausrei-
chend berücksichtigt, dass auch bei vorausschauender Planung vom laufenden
Unterhalt meist keine nennenswerten Rücklagen gebildet werden könnten, weil
ohnehin der laufende Bedarf des Kindes nur knapp gedeckt sei. Dem Gesichts-
punkt der Rechtssicherheit für den Unterhaltspflichtigen werde im Rahmen der
weiteren Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB Genüge getan. Zwar
träfen die Aufwendungen für eine Konfirmation den betreuenden Elternteil nicht
überraschend, weil sie sich spätestens mit dem Beginn des Konfirmandenunter-
richts in nicht unbeträchtlicher Höhe abzeichneten. Konkrete Angaben zur Höhe
seien in diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht möglich. Auch richte sich der
laufende Barunterhalt in erster Linie nicht nach der konkreten Bedarfssituation
des Kindes, sondern nach der Einkommenssituation der Eltern, wenngleich
dem "Gesichtspunkt des (Mindest-)Bedarfs" mit der Regelung des § 1612 b
Abs. 5 BGB in gewisser Weise Rechnung getragen sei. Für zusätzliche Ausga-
ben bleibe dennoch kaum Spielraum. Dieser müsse im Übrigen vorrangig für
die mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Ausgaben und die üblichen
Kosten der Freizeitgestaltung des Kindes genutzt werden. Kosten der Konfirma-
tion, die auf das Notwendige beschränkt blieben, seien deswegen als Sonder-
bedarf anzusehen, für den grundsätzlich auch der zum Naturalunterhalt ver-
pflichtete Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit hafte. Auf die Frage,
ob und ab welcher Höhe des Barunterhalts es dem Unterhaltsberechtigten zu-
mutbar sei, monatliche Rücklagen zu bilden, komme es nicht an, weil der Be-
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klagte lediglich Barunterhalt zahle, der nur geringfügig über dem Regelbetrag
liege.
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Der Unterhaltsbedarf der Kläger sei auch nicht durch die den Konfirman-
den zugewendeten Geldgeschenke gedeckt, weil der Schenkende mit seiner
Zuwendung nicht die Absicht verfolge, die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlas-
ten, und weil es dem unterhaltsberechtigten Kind auch nicht zumutbar sei, sol-
che Geldgeschenke als Vermögensbestandteile für seinen Unterhalt einzuset-
zen.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
nicht stand.
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1. Nach § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des monatlich zu
gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Soweit der
Unterhaltsbedürftige selbst noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, wie
dies bei minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sie sich von derjenigen der
unterhaltspflichtigen Eltern ab. Damit bestimmt sich die Lebensstellung des
minderjährigen Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögens-
verhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Senatsurteil vom
6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537). Der nach Einkom-
mensgruppen gestaffelte monatliche Tabellenunterhalt umfasst regelmäßig den
gesamten absehbaren Lebensbedarf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Hat das unterhalts-
bedürftige Kind neben dem allgemeinen Lebensbedarf über einen längeren
Zeitraum einen zusätzlichen Bedarf, z.B. für krankheitsbedingte Kosten oder
den Besuch einer Privatschule, ist dieser als regelmäßiger Mehrbedarf schon
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bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen (Senatsurteil
vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604 f.; Wendl/Scholz
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 133 ff.).
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2. Ausnahmsweise kann der Unterhaltsberechtigte neben dem laufenden
Barunterhalt - auch für die Vergangenheit - weiteren Unterhalt wegen eines un-
regelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) verlangen (§
1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Senats muss es sich
dabei um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht
abschätzbar auftritt. Unregelmäßig i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist also nur
der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen
bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden
konnte. Wann ein in diesem Sinne unregelmäßiger Bedarf zugleich außerge-
wöhnlich hoch ist, lässt sich hingegen nicht nach allgemein gültigen Maßstäben
festlegen; vielmehr kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles an,
insbesondere auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen
Einkünfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie auf
den Anlass und den Umfang der besonderen Aufwendungen. Letztlich richtet
sich die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, danach, ob und inwie-
weit dem Berechtigten, wenn der Verpflichtete an sich leistungsfähig ist, bei
einer Gesamtbetrachtung zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu
bestreiten (Senatsurteile vom 11. April 2001 aaO, 1605 a.E.; vom 8. Februar
1984 - IVb ZR 52/82 - FamRZ 1984, 470, 472 unter II 2 b, bb; vom 6. Oktober
1982 - IVb ZR 307/81 - FamRZ 1983, 29, 30 und vom 11. November 1981
- IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145, 146 f.).
3. Welche Kosten schließlich im Einzelfall Sonderbedarf bilden und ob
nach diesen Maßstäben neben dem laufenden Barunterhalt auch die Kosten für
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eine Konfirmation als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ge-
schuldet sind, ist umstritten.
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a) Teile in Rechtsprechung und Literatur sehen die Kosten einer Konfir-
mation oder Kommunion schon deswegen nicht als Sonderbedarf an, weil diese
langfristig vorhersehbar und damit nicht unregelmäßig im Sinne der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs seien. Unregelmäßig im Sinne des § 1613
Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszu-
sehen sei und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente
nicht berücksichtigt werden könne (OLG Braunschweig OLGR 1994, 305; OLG
Hamm [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1993, 995; OLG München OLGR
1992, 59; OLG Hamm [5. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 1352; diffe-
renzierend OLG Karlsruhe [16. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 1351;
OLG Hamm [3. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 857; OLG Hamm
[6. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 110; OLG Hamm [9. Senat für Fa-
miliensachen] FamRZ 1990, 556; OLG Hamm [10. Senat für Familiensachen]
FamRZ 1989, 311; KG [18. Zivilsenat] FamRZ 1987, 306; OLG Stuttgart
FamRZ 1982, 1114; Göppinger/Wax/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 241 ff.,
246; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 132 f.
und Palandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1613 Rdn. 21).
b) Demgegenüber ist die wohl überwiegende Auffassung in Rechtspre-
chung und Literatur der Meinung, die Vorhersehbarkeit sei in solchen Fällen als
einziges Abgrenzungskriterium zum monatlich geschuldeten Unterhalt und ins-
besondere zum Mehrbedarf nicht geeignet. Selbst wenn besondere Kosten län-
gerfristig vorhersehbar seien, scheide ein Sonderbedarf nur dann aus, wenn der
Unterhaltsberechtigte auf der Grundlage des ihm gezahlten Barunterhalts in der
Lage sei, den später benötigten Betrag selbst anzusparen, und wenn ihm die-
ses im Hinblick auf die gesamten Verhältnisse auch zumutbar sei (OLG
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Schleswig FamRZ 2005, 1277; OLG Bremen OLGR 2003, 61; KG [19. Senat für
Familiensachen] FamRZ 2003, 1584; OLG Köln FF 2002, 170; OLG Karlsruhe
[5. Senat für Familiensachen] FamRZ 2000, 1046; OLG Dresden OLGR 2000,
96; OLG Karlsruhe [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 1349; OLG Cel-
le NJW-RR 1991, 201; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1144; OLG Frankfurt
FamRZ 1988, 100; Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 3 f., 16; Weinreich/Klein Famili-
enrecht 2. Aufl. § 1613 BGB Rdn. 51; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Recht-
sprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 280, 283; FA-FamR/Gerhardt
5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 190 f.; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts
10. Aufl. Rdn. 3051 f.; Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl.
Rdn. 3044, 3046; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1613 BGB
Rdn. 11 f. und Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Stand: September
2005 Teil K Rdn. 202, 210).
Von den Vertretern dieser Auffassung wird teilweise schon die in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen Sonderbedarf geforderte
Voraussetzung eines überraschend eingetretenen zusätzlichen Bedarfs in Fra-
ge gestellt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei lediglich ein unregelmäßiger
außergewöhnlich hoher Bedarf erforderlich; eine weitere Voraussetzung, wo-
nach der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein dürfe und des-
wegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt
werden könne, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen (OLG Karlsruhe FamRZ
1997, 967, 968; Eschenbruch/Wohlgemuth aaO Rdn. 3044).
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Überwiegend wird insoweit allerdings die Auffassung vertreten, die in der
Rechtsprechung des Senats verlangte fehlende Voraussehbarkeit des zusätzli-
chen Bedarfs könne nicht unabhängig von dem Zweck dieses Kriteriums beur-
teilt werden. Denn die Vorhersehbarkeit solle in Ausfüllung des Begriffes "unre-
gelmäßiger Bedarf" verhindern, dass als Sonderbedarf ein Betrag anerkannt
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werde, der bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts hätte Berück-
sichtigung finden können. Das sei aber nur dann der Fall, wenn Unterhalt in
einem Umfang gezahlt werde, der die Bildung einer Rücklage über einen länge-
ren Zeitraum ermögliche, um die - absehbaren - Kosten etwa einer Konfirmation
abzudecken (OLG Schleswig FamRZ 2005, 1277; Wendl/Scholz aaO Rdn. 3 f.).
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c) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Ein An-
spruch auf Sonderbedarf scheidet schon dann aus, wenn die zusätzlichen Kos-
ten mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren und deswegen bei der Be-
messung der laufenden Unterhaltsrente - ggf. als Mehrbedarf - berücksichtigt
werden konnten.
§ 1613 Abs. 1 BGB räumt dem Schutz des Schuldners vor Ansprüchen,
mit deren Geltendmachung er nicht mehr rechnen musste, Vorrang vor den In-
teressen des Unterhaltsgläubigers ein, der seinen Bedarf vorausschauend kal-
kulieren kann (Göppinger/Wax/Kodal aaO Rdn. 241). Für die Vergangenheit
kann der Unterhaltsberechtigte deswegen regelmäßig nur von dem Zeitpunkt an
Unterhalt verlangen, in welchem der Unterhaltsverpflichtete zur Auskunft über
seine Vermögensverhältnisse aufgefordert war oder er sich im Zahlungsverzug
befand. Ohne diese Einschränkung kann der Unterhaltsberechtigte rückwirkend
für die Dauer eines Jahres lediglich Erfüllung wegen eines unregelmäßigen au-
ßergewöhnlich hohen Bedarfs verlangen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach dem
Sinn der gesetzlichen Regelung gewinnt in solchen Fällen das Interesse des
Unterhaltsgläubigers Vorrang vor dem Vertrauen des Unterhaltsschuldners,
nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Denn der Gläubiger kann einen
solchen unregelmäßig auftretenden Bedarf nicht vorausschauend kalkulieren
und - wie den laufenden Unterhalt oder seinen Anspruch auf Auskunftsertei-
lung - frühzeitig geltend machen. Der Senat hält deswegen daran fest, dass
unregelmäßig im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur der Bedarf ist, der
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nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deswegen bei der Bemes-
sung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Se-
natsurteile vom 11. April 2001 aaO; vom 9. Februar 1994 aaO; vom 6. Oktober
1982 aaO und vom 11. November 1981 aaO; vgl. auch BT-Drucks. V/2370
S. 42).
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Der gesetzlich nur unter engen Voraussetzungen geschuldete Sonder-
bedarf kann von dem regelmäßig geschuldeten Barbedarf, einschließlich eines
eventuellen Mehrbedarfs, auch nicht nach den Einkommensverhältnissen im
Einzelfall abgegrenzt werden. Soweit die Gegenmeinung auch einen langfristig
absehbaren zusätzlichen Bedarf als Sonderbedarf einstuft, sofern der Unter-
haltsgläubiger nicht in der Lage ist, die betreffenden Kosten von seinen laufen-
den Einkünften abzudecken, überzeugt dieses nicht. Denn neben dem monat-
lich geschuldeten Barunterhalt (§ 1612 Abs. 1 und 3 BGB), der regelmäßig den
gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs. 2 BGB), steht dem Unterhalts-
gläubiger nur ausnahmsweise ein weitergehender Anspruch wegen eines unre-
gelmäßigen und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehenden außergewöhn-
lich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) zu (Weinreich/Klein aaO § 1613 Rdn. 52).
Das ergibt sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die sich darauf be-
schränkt, eine rückwirkende Geltendmachung eines überraschend entstande-
nen außergewöhnlich hohen Bedarfs zu ermöglichen. Selbst ein außergewöhn-
lich hoher Bedarf steht dem Unterhaltsgläubiger deswegen neben dem laufen-
den Unterhalt dann nicht als Sonderbedarf zu, wenn er mit Wahrscheinlichkeit
voraussehbar war und der Gläubiger sich deswegen darauf einstellen konnte
(Senatsurteil vom 11. November 1981 aaO, 146). Das ist dem Unterhaltsgläu-
biger bei einem voraussehbaren Bedarf aber stets möglich.
Handelt es sich nicht um außergewöhnlich hohe Kosten, scheidet ein zu-
sätzlich geschuldeter Sonderbedarf schon deswegen aus. Übersteigt der zu-
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sätzliche Bedarf hingegen diese Grenze, ist der Unterhaltsgläubiger zunächst
gehalten, diesen durch Bildung von Rücklagen aus seinem laufenden Unterhalt
zu decken. Selbst wenn die laufenden Unterhaltsleistungen eine solche Rück-
lage ausnahmsweise nicht ermöglichen, etwa weil sie nur den notwendigen Le-
bensbedarf abdecken, kann dieses den Charakter des zusätzlich aufgetretenen
Bedarfs als langfristig absehbarer Unterhaltsbedarf nicht ändern. Auch in sol-
chen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte den mit Wahrscheinlichkeit voraus-
sehbaren zusätzlichen Bedarf also nicht als Sonderbedarf verlangen (Senatsur-
teil vom 11. April 2001 aaO, 1604 f.; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 133
ff., 317 ff.).
4. Die Kosten des Klägers zu 1 für seine Konfirmation im Jahre 2000 und
die Kosten des Klägers zu 2 für dessen Konfirmandenfahrt im Jahre 2001 bil-
den deswegen jedenfalls keinen Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Diese Kosten sind nicht überraschend entstanden, sondern waren spätestens
mit dem Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar.
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Letztlich kommt es deswegen nicht darauf an, ob die Kosten der Konfir-
mandenfahrt des Klägers zu 2 im Hinblick auf die Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse der Parteien überhaupt einen außergewöhnlich hohen Bedarf
darstellen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Beklagte einen Sonderbedarf
allein schulden würde oder ob er - vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der die
Kläger betreuenden Mutter (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR
111/01 - FamRZ 2004, 364) - dafür nur anteilig haftet (vgl. Wendl/Scholz aaO
§ 6 Rdn. 13; Scholz/Stein aaO Teil K Rdn. 206; Göppinger/Wax/Kodal aaO
Rdn. 259, 1547).
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Weil die mit der Klage verfolgten Ansprüche keinen Sonderbedarf im
Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden, sind sie nach § 1610 Abs. 2 BGB
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vom laufenden Unterhalt abgedeckt. Die Klage war deswegen insgesamt abzu-
weisen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, Entscheidung vom 05.06.2003 - 150 F 73/03 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2003 - 4 UF 34/03 -