Urteil des BGH vom 15.01.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 31/03
vom
28. September 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VAHRG § 10a
a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren.
b) Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Änderungsverfahren als Ab-
änderungsgrund gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen.
c) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen,
aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht exis-
tierende Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ
1992, 45).
BGH, Beschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - OLG München
AG München
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesge-
richts München vom 15. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.080 €
Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft den Antrag eines Versorgungsträgers auf Abände-
rung eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs.
1. Die Ehe des 1943 geborenen Ehemannes und der 1940 geborenen
Ehefrau wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 30. November 1993
geschieden. Die in dem Urteil getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich
ging davon aus, dass während der Ehezeit (1. September 1967 bis 31. Mai
1992, § 1587 Abs. 2 BGB) von beiden Parteien Anwartschaften der gesetzli-
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chen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(im folgenden: BfA) erworben worden sind, und zwar von dem Ehemann in Hö-
he von monatlich 1.402,64 DM und von der Ehefrau in Höhe von monatlich
140,37 DM, jeweils bezogen auf den 31. Mai 1992. Das Amtsgericht übertrug
im Wege des Rentensplittings den durch Halbteilung des Wertunterschiedes
errechneten Ausgleichsbetrag (= 631,14 DM) vom Versicherungskonto des
Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 beantragte die BfA beim Amtsgericht,
die Regelung des Versorgungsausgleiches gemäß § 10 a VAHRG im Hinblick
darauf abzuändern, dass der Ehemann seit dem 1. Januar 1978 keiner Versi-
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Die
aus diesem Grunde zu Unrecht im Lohnabzugsverfahren abgeführten Pflichtbei-
träge für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1996 seien
gemäß § 26 SGB IV erstattet worden; von der Möglichkeit einer Umwandlung in
freiwillige Beiträge habe der Ehemann keinen Gebrauch gemacht. Durch die
Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge habe sich seine während der
Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft auf 420,97 DM, bezogen auf den
31. Mai 1992, verringert. Gleichzeitig sei die von der Ehefrau während der Ehe-
zeit erworbene Rentenanwartschaft nunmehr mit 162,46 DM, ebenfalls bezogen
auf den 31. Mai 1992, zu bewerten. Auf der Grundlage dieser geänderten Aus-
künfte sei die im Scheidungsverbund getroffene Regelung zum Versorgungs-
ausgleich abzuändern.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Abänderung zurückgewiesen, die
hiergegen gerichtete Beschwerde der BfA blieb erfolglos. Mit der vom Oberlan-
desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die BfA ihr Begehren wei-
ter.
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2. Das Oberlandesgericht hat eine Abänderung des Versorgungsausglei-
ches wegen grober Unbilligkeit (§ 10 a Abs. 3 VAHRG) abgelehnt und dazu fol-
gendes ausgeführt:
Die Ehefrau sei in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand ihrer bisherigen
Altersversorgung zu schützen. Sie habe unbestritten und glaubhaft vorgetragen,
dass sie im Vertrauen auf ihren von der BfA erteilten Rentenbescheid, wonach
ihr seit dem 1. Juli 2001 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.693,97 DM
zustehe, in den Ruhestand getreten sei. Die von der BfA begehrte Abänderung
des Versorgungsausgleichs würde zu einer Kürzung der Rente auf monatlich
ca. 1.200 DM führen, wovon sie die Kosten für ihren Lebensunterhalt nicht
bestreiten könne. Nur im Vertrauen auf den Bestand der Regelung zum Versor-
gungsausgleich habe sie im Scheidungsverfahren davon abgesehen, weitere
Ansprüche auf Unterhalt und Zugewinn gegen den Ehemann zu stellen. Zum
jetzigen Zeitpunkt könne die Ehefrau einen Ausgleich der dem Ehemann erstat-
teten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über den Zugewinn nicht
mehr geltend machen.
Zudem sei es zweifelhaft, ob die Rechtsauffassung der BfA zutreffe, dass
sie gemäß § 26 SGB IV gehalten gewesen sei, dem Einzahler die zu Unrecht
eingezahlten Beiträge in vollem Umfange zu erstatten. Der Versorgungsaus-
gleich habe zu einem Abschlag an Entgeltpunkten zu Lasten des Ehemannes
und zu einem entsprechenden Zuschlag von Entgeltpunkten bei der Ehefrau
geführt. Durch die Übertragung des Anrechts auf den Berechtigten gehe dieses
dauerhaft auf den anderen Ehegatten über. Eine sachgerechte Auslegung des
§ 26 SGB IV dürfte daher dazu führen, dass die Erstattung von Beiträgen nur
insoweit zulässig sei, als nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch
entsprechende Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto des Versicherten vorhan-
den seien.
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II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Die Antragsberechtigung der BfA ergibt sich aus § 10 a Abs. 4
VAHRG. Nach dieser Vorschrift steht dem Versorgungsträger ein eigenes An-
tragsrecht zu, jedoch eingeschränkt durch den Grundsatz, dass sich die Abän-
derung zumindest für einen Ehegatten oder Hinterbliebenen voraussichtlich
günstig auswirken muss (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAHRG). Diese Rege-
lung soll verhindern, dass die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung
zum Versorgungsausgleich ausschließlich zum Vorteil des Versorgungsträgers
erfolgt.
So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die von der BfA begehrte Abände-
rung wirkt sich für den Ehemann voraussichtlich günstig aus, weil die Höhe des
von seiner Rentenanwartschaft vorzunehmenden Abschlages von 631,14 DM
auf 129,26 DM (= 420,97 DM ./. 162,46 DM : 2) gemindert werden würde. Der
Umstand, dass dem Ehemann nach der Erstattung der zu Unrecht geleisteten
Beiträge nur noch eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von 420,97 DM
zur Verfügung steht und sich die Verminderung des Abschlages mit einem Teil-
betrag bis zur Grenze von 420,97 DM deshalb nicht für ihn, sondern nur für den
Versorgungsträger günstig auswirken würde, steht dieser Beurteilung nicht ent-
gegen. Denn bereits eine Abänderung, die neben dem Ehegatten oder seinen
Hinterbliebenen auch den Versorgungsträger begünstigt, ist nicht ausgeschlos-
sen (vgl. Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 10 a VAHRG, Rdn. 17); schließ-
lich spricht auch der Zweck des den Versorgungsträgern eingeräumten An-
tragsrechts - die Verhinderung zu Lasten der Versorgungsgemeinschaft gehen-
der Manipulationen der Ehegatten (vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 19) - für ein An-
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tragsrecht gerade in solchen Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich
übertragenen Versorgungsanrechte tatsächlich nicht bestehen.
2. Die Erstattung der in der Ehezeit zu Unrecht gezahlten Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Abänderungsver-
fahren als Abänderungsgrund gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berück-
sichtigen.
a) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass § 10 a Abs. 1 Nr. 1
VAHRG eine Abänderung immer dann zulässt, wenn ein im Zeitpunkt der Ab-
änderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der ausgleichspflichtigen
Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde
gelegten Wertunterschied wesentlich (§ 10 a Abs. 2 VAHRG) abweicht. Das
Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle
dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaf-
ten mit ihrem aktuellen, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert zu erfassen
(Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797,
vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283, und vom
11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - FamRZ 2004, 786). Maßgeblich ist daher
allein, dass im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ein neuer Erkenntnis-
stand über den tatsächlichen Wertunterschied der ehezeitbezogenen Versor-
gungen der Ehegatten vorliegt; auf welchen Veränderungen rechtlicher oder
tatsächlicher Art oder auf welchen sonstigen Umständen diese besseren Er-
kenntnisse beruhen, ist dabei grundsätzlich ohne Belang.
b) Wie der Senat ebenfalls wiederholt dargelegt hat, können nur im Zeit-
punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene An-
rechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. In den Fällen der Bei-
tragserstattung kann der Versorgungsausgleich deshalb solche Rentenanrechte
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nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsaus-
gleich erloschen sind, mag das Erlöschen auch erst nach dem Ende der Ehe-
zeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB
92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 -
FamRZ 1995, 31, 32). Noch nicht entschieden ist bislang die Frage, ob diese
Grundsätze auch dann gelten, wenn die Beitragserstattung erst nach der
rechtskräftigen Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgte. Dies
ist in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich danach zu beurtei-
len, ob es dabei um die Erstattung rechtmäßiger (§ 210 SGB VI) oder rechts-
widriger (§ 26 SGB IV) Beiträge geht.
aa) Eine nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgte Erstat-
tung rechtmäßiger Beiträge kann keine Abänderung der Erstentscheidung zur
Folge haben (vgl. ebenso Erman/Klattenhoff, aaO, § 10 a VAHRG, Rdn. 11;
Soergel/Schmeiduch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 76; Palandt/Brudermüller,
BGB, 64. Aufl., § 10 a VAHRG, Rdn. 9; Klattenhoff/Wahle, DAngV 1989, 453,
456). Die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge auf Antrag des Ehegatten,
der bereits Abschläge von seiner Rentenanwartschaft als Folge des Versor-
gungsausgleichs hinnehmen musste, kann das im Versorgungsausgleich auf
den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragene Versorgungsanrecht nicht
beeinträchtigen. Denn der Erstattungsanspruch beschränkt sich in den Fällen
der Pflichtversicherung auf die von dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten
selbst getragenen (Arbeitnehmer-)Anteile zur gesetzlichen Rentenversicherung,
und dieser Anspruch ist gemäß § 210 Abs. 4 SGB VI bei einem durchgeführten
Versorgungsausgleich zusätzlich in der Weise beschränkt, dass der zu erstat-
tende Betrag um die Hälfte des Betrages gemindert wird, der bei Ende der Ehe-
zeit als Beitrag für den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden
Abschlag an Entgeltpunkten zu zahlen gewesen wäre. Die vom Arbeitgeber
getragenen Beitragsanteile sind von jeder Erstattung ausgenommen. Durch die
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Minderung des auf die Arbeitnehmeranteile bezogenen Erstattungsbetrages
einerseits und die Nichterstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beitragsan-
teile andererseits wird gewährleistet, dass den im Versorgungsausgleich über-
tragenen Rentenanwartschaften auch nach Erfüllung des Erstattungsanspru-
ches innerhalb des Versorgungssystems ein entsprechender Gegenwert an
vereinnahmten Beiträgen gegenübersteht. Entsprechendes gilt auch dann,
wenn die gesamten Beiträge - etwa in Fällen der selbständigen Tätigkeit oder
der freiwilligen Versicherung - von dem Versicherten getragen worden sind, weil
ihm diese Beiträge nur zur Hälfte erstattet werden (§ 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI)
und auch dieser Erstattungsbetrag nach einem durchgeführten Versorgungs-
ausgleich der zusätzlichen Minderung nach § 210 Abs. 4 SGB VI unterliegt.
bb) In den Fällen der Erstattung rechtswidrig entrichteter Beiträge ist der
Sachverhalt schon im rechtlichen Ausgangspunkt anders gelagert. Durch die
bloße Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne
Bestehen einer Versicherungspflicht entsteht kein Versicherungsverhältnis, und
es gibt für den Versicherungsträger keinen Rechtsgrund, diese Beiträge behal-
ten zu dürfen. Mit den zu Unrecht entrichteten Beiträgen können daher ausglei-
chungsfähige Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1
BGB rentenrechtlich nicht begründet werden. Lediglich in dem hier nicht vorlie-
genden Fall, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsbetrages
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenzahlungen, Maßnah-
men zur medizinischen Rehabilitation; § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) aufgrund der
rechtswidrig entrichteten Beiträge tatsächlich schon erbracht oder bewilligt wor-
den sind, wird auf der Beitragsseite ein Versicherungsverhältnis fingiert (vgl.
Kasseler Kommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 26 Rdn.
12; Wannagat/Felix, Sozialgesetzbuch, SGB IV, § 26 Rdn. 21).
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Anders als im Falle des § 210 SGB VI stellt die Erstattung zu Unrecht
gezahlter Beiträge keine Sozialleistung dar, sondern § 26 Abs. 2 SGB IV nor-
miert einen besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der dem
zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch angenähert ist (vgl. BSGE 45, 251,
253). Dieser Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Eingang der
zu Unrecht entrichteten Beiträge bei dem Versicherungsträger und ist grund-
sätzlich von Amts wegen zu beachten (Hauck/Noftz/Udsching, Sozialgesetz-
buch, SGB IV, K § 26 Rdn. 13; Wannagat/Felix, aaO, Rdn. 34). Erstattungsbe-
rechtigt ist gemäß § 26 Abs. 3 SGB IV derjenige, der die zu Unrecht eingezahl-
ten Beiträge getragen hat, was bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversi-
cherung im Regelfall dazu führt, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Ar-
beitnehmer Erstattungsansprüche in Höhe der Hälfte der zu Unrecht eingezahl-
ten Beiträge gegen den Versicherungsträger stellen können (zum Gläubiger des
Erstattungsanspruches in GmbH-Fällen vgl. BSG SozR 2200 § 1425 Nr. 3 =
NZA 1989, 79, 80). Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Arbeitneh-
mer einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberanteile an den zu Unrecht ent-
richteten Beiträgen an ihn ausgezahlt werden (Wannagat/Felix aaO, Rdn. 37).
Da der Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen als Ei-
gentum gemäß Art. 14 GG geschützt ist (BSGE 45 aaO; Hauck/Noftz/Udsching
aaO, Rdn. 1 a; Wannagat/Felix aaO, Rdn. 9), bedarf es für einen Eingriff in die-
ses Recht einer besonderen Legitimation. Eine solche, dem Versorgungssys-
tem immanente Rechtfertigung liegt in den Fällen des Beitragsverfalls (§ 26
Abs. 2 SGB IV) nach Leistungserbringung vor, weil in die Leistungen des Versi-
cherungsträgers Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gleichermaßen einge-
hen und nur durch die Erstreckung des Beitragsverfalls auf die Arbeitgeberan-
teile der wechselseitigen Verknüpfung von Beiträgen und Leistungen Rechnung
getragen werden kann (vgl. BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7). Eine der Leistungs-
erbringung vergleichbare Sachverhaltsgestaltung liegt indessen dann nicht vor,
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wenn nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG das aus
den zu Unrecht entrichteten Beiträgen gebildete (vermeintliche) Versorgungsan-
recht lediglich auf eine andere Person, nämlich den Ehegatten des Arbeitneh-
mers übertragen wird (vgl. hierzu Verbandskommentar, § 26 SGB IV, Rdn. 11).
Aus diesem Grunde könnte bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversiche-
rung allenfalls die an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten selbst auszuzah-
lende Erstattung für die in der Ehezeit rechtswidrig getragenen Arbeitnehmeran-
teile einer Kürzung unterliegen. Der im Versorgungsausgleich zugunsten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten vorgenommene Zuschlag an Entgeltpunkten
beruht gleichermaßen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen an den
rechtswidrig entrichteten Pflichtbeiträgen. Deshalb würde eine entsprechend
§ 210 Abs. 4 SGB VI vorgenommene Kürzung des dem Arbeitnehmer zuste-
henden Erstattungsbetrages (lediglich) ein Beitragsäquivalent für die Hälfte der
im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften schaffen kön-
nen. Eine solche Kürzungsmöglichkeit sieht das Gesetz in der gesetzlichen
Rentenversicherung aber - anders als in der landwirtschaftlichen Alterssiche-
rung (§§ 76 Abs. 3, 77 ALG) - nicht vor.
Ob der Arbeitnehmer gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten ver-
pflichtet gewesen wäre, die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge in freiwillige
Beiträge umzuwandeln, ist für seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem
Versorgungsträger ohne Belang. Den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers
bezüglich der von ihm getragenen Beitragsanteile könnte der Arbeitnehmer im
Übrigen nur dadurch abwenden, dass er dem Arbeitgeber dessen Beiträge er-
setzt (§§ 26 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, 202 Satz 5 SGB VI; vgl. Wannagat/Felix
aaO, Rdn. 39).
3. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Ausschluss der Abän-
derung nach § 10 a Abs. 3 VAHRG halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Ausgangspunkt ist der vom Senat zu den Fällen der Erstattung rechtmä-
ßig entrichteter Beiträge mehrfach betonte Grundsatz, dass erloschene Versor-
gungsanrechte beim Wertausgleich nicht als fortbestehend fingiert werden kön-
nen, weil der Versorgungsausgleich nicht zu einer Doppelbelastung des Ren-
tenversicherungsträgers führen darf (Senatsbeschlüsse vom 18. September
1991 aaO und vom 19. Oktober 1994 aaO; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hah-
ne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 142). Nichts anderes kann bei der
Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gelten, mit denen Versorgungsan-
wartschaften bereits rentenrechtlich nicht gebildet werden konnten. Eine Abwei-
chung von diesem Grundsatz kann auch durch die Heranziehung von § 10 a
Abs. 3 VAHRG nicht gerechtfertigt werden.
Nach § 10 a Abs. 3 VAHRG findet eine Abänderung der Erstentschei-
dung über den Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichti-
gung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Ver-
sorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Die Vorschrift knüpft an den
aus § 1587 c Nr. 1 BGB vertrauten Maßstab an und verfolgt wie dieser das Ziel,
grob unbillige und dem Zweck des Versorgungsausgleichs zuwiderlaufende
Ergebnisse zu verhindern, zu denen die strikte Anwendung der Berechnungs-
vorschriften führen könnte. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich insoweit,
als einerseits die Billigkeitserwägungen im Abänderungsverfahren auf die wirt-
schaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute beschränkt sind und an-
dererseits § 10 a Abs. 3 VAHRG - anders als § 1587 c Nr. 1 BGB - sowohl zu-
gunsten des Verpflichteten als auch zugunsten des Berechtigten eingreifen
kann. Beiden Härteklauseln ist es gemeinsam, dass sie nach dem Maßstab der
groben Unbilligkeit eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung der
während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften zu
Lasten des einen oder des anderen Anrechtes legitimieren können. Dagegen
bieten sie keine rechtliche Handhabe dafür, einem Ehegatten aus Billigkeits-
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gründen tatsächlich nicht bestehende Rentenanwartschaften zu übertragen
oder zu belassen (vgl. zu § 1587 c BGB: Senatsbeschluss vom 18. September
1991 aaO). Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts konnte
daher keinen Bestand haben.
4. Ob sich die Ehefrau im Hinblick auf den Rentenbescheid vom 15. Mai
2001 auf ein schutzwürdiges Vertrauen (§ 45 Abs. 2 SGB X) berufen kann, ist
nicht Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung über den Versorgungs-
ausgleich.
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin:
a) Der gedankliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, durch An-
wendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 VAHRG einen Interessenausgleich
der Ehegatten zur Vermeidung von Teilungsungerechtigkeiten herbeiführen zu
wollen, begegnet an sich keinen rechtlichen Bedenken. Auch wenn im Versor-
gungsausgleich solche (vermeintlichen) Versorgungsanrechte übertragen wor-
den sind, die aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen gebildet wurden, verdient
das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Fortbestand seiner
Altersversorgung grundsätzlich Schutz. Es wird im Abänderungsverfahren da-
her zu prüfen sein, ob es angemessen ist, den ursprünglichen Versorgungs-
ausgleich zumindest teilweise zu (weiteren) Lasten derjenigen in der Ehezeit
erworbenen Anwartschaften aufrechtzuerhalten, die dem von der Beitragser-
stattung begünstigten Ehegatten nach der Halbteilung der tatsächlichen Wert-
differenz noch verbleiben würden. Die Berechnung dieser zusätzlich zu belas-
senden Rentenanwartschaften kann in der Weise erfolgen, dass die Hälfte des
auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages zunächst mit Hilfe der für das
Ende der Ehezeit geltenden Rechengrößen in Entgeltpunkte und anschließend
mit dem aktuellen Rentenwert in Rentenanwartschaften umgerechnet wird. So-
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weit im vorliegenden Fall die dem Ehemann nach der Halbteilung der tatsächli-
chen Wertdifferenz verbleibenden Rentenanwartschaften nicht ausreichen soll-
ten, um die nach Maßgabe der vorstehenden Berechnung zu ermittelnden zu-
sätzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau zuweisen zu können, muss es
dabei allerdings sein Bewenden haben; eine weitere Kompensation kann dann
nur noch unterhaltsrechtlich erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September
1991 aaO).
b) Die Zurückverweisung der Sache bietet dem Oberlandesgericht auch
die Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte, da die bisherigen Aus-
künfte die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersver-
mögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (AVermErgG - BGBl. 2001 I,
403) noch nicht berücksichtigen. Jedenfalls die Neubewertung der Berufsaus-
bildungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 Satz 3
SGB VI) wird sich voraussichtlich auf die Rentenauskunft für den Ehemann
auswirken.
Weiterhin wird das Oberlandesgericht zu ermitteln haben, ob die Ehefrau
über eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, und zwar insbe-
sondere zur Klärung der Frage, ob entsprechende Anwartschaften bereits in der
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Ehezeit erworben worden sind, bei der Erstentscheidung über den Versor-
gungsausgleich aber mangels Unverfallbarkeit dieser Anrechte noch nicht be-
rücksichtigt werden konnten.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 14.12.2001 - 545 F 6171/01 -
OLG München, Entscheidung vom 15.01.2003 - 26 UF 747/02 -