Urteil des BGH vom 05.01.2004

BGH (stpo, dauer, untersuchungshaft, hauptverhandlung, stgb, raum, gesamtstrafe, antrag, gabe, menge)

5 StR 313/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Görlitz vom 5. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO – mit fol-
gender Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO – als unbegründet ver-
worfen: Der angeordnete Verfall von Wertersatz erfolgt in Höhe
von 72.245,54 €.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit der gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgenden Änderung des als Wertersatz
für verfallen erklärten Geldbetrages trägt der Senat – auch entsprechend
dem Antrag des Generalbundesanwalts – dem Rechnung, daß das Landge-
richt in den Urteilsgründen den im Urteilstenor genannten Verfallsbetrag von
87.660,99 € substantiiert mit einem Rechenfehler erklärt und rechtsfehlerfrei
einen Verfallsbetrag von 72.245,54 € bestimmt hat.
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Der Senat weist auf folgendes hin: Weder die Dauer der Untersuchungshaft
noch die Dauer der Hauptverhandlung kann zu dem Gebot führen, die Ein-
zelstrafen oder die Gesamtstrafe in numerisch bestimmter Weise herabzu-
setzen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause