Urteil des BGH vom 03.11.2011

Schreibfehlerberichtigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 169/11
vom
3. November 2011
in der Abschiebungshaftsache
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2011 durch die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin-
nen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-
fahrenskostenhilfe bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt Wassermann
beigeordnet.
Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zi-
vilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. Mai 2011 aufgehoben
und festgestellt, dass die Haftanordnung in dem Beschluss des
Amtsgerichts Lüdenscheid vom 17. März 2001 den Betroffenen in
seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-
den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen
werden dem Märkischen Kreis auferlegt.
Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000
€.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, der im November
2008 schon einmal mit gefälschten Papieren unerlaubt in das Bundesgebiet
1
- 3 -
eingereist und zurückgeschoben worden war, wurde am 22. November 2010
erneut ohne gültige Papiere im Bundesgebiet angetroffen. Einen Asylantrag
vom 14. Dezember 2010 wies das zuständige Bundesamt mit Bescheid vom
3. Januar 2011 als unzulässig zurück, weil der Antragsteller schon 2008 in Ita-
lien und 2009 in der Schweiz Asyl beantragt hatte. Ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht und eine Petition an das
Bundesministerium des Innern blieben ohne Erfolg. Der Beteiligte zu 2 plante
die Abschiebung für den 21. März 2011 und buchte einen entsprechenden Flug.
Zur Sicherung der Abschiebung hat er am 9. März 2011 Sicherungshaft für zwei
Wochen beantragt, die das Amtsgericht nach Erlass einer einstweiligen Anord-
nung mit Beschluss vom 17. März 2011 angeordnet hat. Dagegen hat der Be-
troffene Beschwerde eingelegt, nach seiner Entlassung aus der Abschiebungs-
haft mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der angeordneten Abschiebungshaft
festzustellen. Zu der Entlassung aus der Abschiebungshaft war es gekommen,
weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2011 die aufschie-
bende Wirkung der Klage gegen die Zurückweisung des Asylantrags wieder-
hergestellt hatte. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe-
schwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Anordnung der Siche-
rungshaft nicht zu beanstanden. Die in § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten
Haftgründe hätten vorgelegen.
2
- 4 -
III.
1. Die nach der Erledigung der Hauptsache auf Feststellung nach § 62
Abs. 1 FamFG gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaft und auch im Übrigen zulässig
(§ 71 Abs. 1 und 2 FamFG). Sie ist auch begründet.
2. Das Amtsgericht hat den Betroffenen vor dem Erlass der Haftanord-
nung nicht in einer den Anforderungen des § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG ent-
sprechenden Weise angehört und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verletzt, weil es ihm den Haftantrag der beteiligten Behörde nicht hat
aushändigen und übersetzen lassen.
a) Der Haftantrag muss dem Betroffenen zwar nicht immer vor dem An-
hörungstermin ausgehändigt werden. In einfach gelagerten Sachverhalten kann
es genügen, ihm diesen erst zu Beginn der Anhörung auszuhändigen (Senat,
Beschluss vom 28. April 2011
– V ZB 118/10, FGPrax 2011, 199 [Ls.] Rn. 20).
Spätestens in diesem Zeitpunkt muss der Haftantrag der beteiligten Behörde
dem Betroffenen aber (in Kopie) ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt
werden. Ihm kann ohne die Bekanntgabe des Antrags in dieser Form rechtli-
ches Gehör nicht ausreichend und in einer den Anforderungen des § 420 Abs. 1
Satz 1 FamFG entsprechenden Weise gewährt werden. Denn es kann dann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, sich zu
sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äu-
ßern (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257,
258 Rn. 8).
3
4
5
- 5 -
b) Nach dem Inhalt des Anhörungsprotokolls ist dem Betroffenen eröffnet
worden, dass der Beteiligte zu 2 beantragt hat, ihn in Abschiebungshaft zu
nehmen. Daraus ergibt sich nicht, dass ihm der Haftantrag des Beteiligten zu 2,
wie geboten, in Kopie ausgehändigt worden wäre. Die im Protokoll wiedergege-
bene Mitteilung des Gerichts ersetzt die Aushändigung nicht (Senat, Beschluss
vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 6). Diese war
auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Betroffenen nach dem Inhalt des An-
hörungsprotokolls der Beschluss des Amtsgerichts im vorausgegangenen Ver-
fahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgehändigt und übersetzt
worden ist. Dieser Beschluss entsprach zwar wörtlich dem Antrag des Beteilig-
ten zu 2. Das genügt aber nicht. Der Betroffene wurde durch die Aushändigung
einer Kopie des Gerichtsbeschlusses in die Lage versetzt, sich zu den Ge-
sichtspunkten zu äußern, auf die das Gericht seine einstweilige Anordnung ge-
stützt hat. Er konnte dem Beschluss indessen nicht entnehmen, dass er mit
dem Antrag wörtlich übereinstimmt, und deshalb auch nicht erkennen, welche
Haftdauer die beteiligte Behörde beantragt, auf welche Gesichtspunkte die be-
teiligte Behörde ihren Antrag gestützt und ob dieser den gesetzlichen Anforde-
rungen entsprochen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB
123/11, juris Rn. 9).
3. Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung des Betroffenen durch
das Amtsgericht drückt der von ihm gleichwohl angeordneten Haft den Makel
einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom
4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154 Rn. 16).
6
7
- 6 -
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83
Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog und § 128c Abs. 3 Satz 2
KostO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m.
§ 30 KostO.
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 17.03.2011 - 77 XIV 7/11 B -
LG Hagen, Entscheidung vom 25.05.2011 - 3 T 132/11 -
8