Urteil des BGH vom 19.04.2013
BGH: vorkaufsrecht, übertragung, beschränkung, erwerb, eigentumswohnung, minderungsrecht, umzug, mitverschulden, subjektiv, überprüfung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 113/12
Verkündet am:
19. April 2013
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der  V. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  auf  die  mündliche  Verhandlung
vom 8. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Lemke  und  Prof. Dr. Schmidt-Räntsch  und  die  Richterinnen  Dr. Brückner
und Weinland
für Recht erkannt:
Auf  die  Revision  der  Beklagten  wird  das  Urteil  des
22. Zivilsenats  in  Darmstadt  des  Oberlandesgerichts  Frank-
furt  am  Main  vom  10. April  2012  im  Kostenpunkt  und  inso-
weit  aufgehoben,  als  die  Beklagten  zur  Zahlung  von
40.942,97
€ nebst Zinsen verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger ge-
gen  das  Urteil  der  13. Zivilkammer  des  Landgerichts  Darm-
stadt vom 10. Dezember 2009 zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Den  Beklagten  gehörte  zu  je  ½  eine  Eigentumswohnung  (nachfolgend:
Wohnung Nr. 1) in einem Haus mit zwei Wohnungen. Eigentümer der Wohnung
Nr. 2 waren die Eheleute B.   . In dem diese Wohnung betreffenden Grundbuch
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war  zugunsten  der  Beklagten  ein  für  den  ersten  Verkaufsfall  bestelltes  Vor-
kaufsrecht eingetragen. Die Eheleute B.   wiesen die Beklagten im August 2004
darauf  hin,  dass  sie  eine  Übertragung  des  Vorkaufsrechts  auf  Dritte  für  unzu-
lässig hielten.
Mit  notariellem  Vertrag  vom  20. Mai  2005  verkauften  die  Beklagten  den
Klägern  die Wohnung Nr. 1  und übertrugen  ihnen  das  Vorkaufsrecht.  Eine  auf
die Feststellung, dass das Vorkaufsrecht mit dem Vertrag nicht übertragen wur-
de, gerichtete Klage der Eheleute B.    gegen die Kläger und die Beklagten war
erfolgreich.
Daraufhin  verlangten die  Kläger von den Beklagten im September 2006
Schadensersatz  wegen  der  fehlgeschlagenen  Vorkaufsrechtsübertragung.  Die
Beklagten boten eine Zahlung von 5.000
€ an und erklärten sich bereit, bei ei-
nem Verkauf der Wohnung Nr. 2 das Vorkaufsrecht auszuüben und sodann die
Wohnung an die Kläger zu verkaufen.
Am  1. Februar  2008,  nach  Klageerhebung,  verkauften  die  Eheleute  B.
ihre  Wohnung.  Dies  teilten  die  Kläger  den  Beklagten  Anfang  März  2008  mit,
worauf diese sich am 18. März 2008 zur Vorkaufsrechtsausübung bereit erklär-
ten.  Dazu  kam  es  jedoch  nicht,  weil  die  Parteien  keine  Einigung  über  die  Art
und Weise der Ausübung des Rechts und der Abwicklung des Kaufvertrags er-
zielten.
Die  Kläger  haben  von  den  Beklagten  Zahlung  von  60.000
€  als  Minde-
rung des Werts der Wohnung Nr. 1 verlangt. Das Landgericht hat die Klage ab-
gewiesen.  Das  Oberlandesgericht  hat  die  Beklagten  zur  Zahlung  von
40.942,97
€  nebst  Zinsen  als  Ersatz  für  vergebliche  Aufwendungen  verurteilt.
Mit der von ihm - beschränkt - zugelassenen Revision wollen die Beklagten die
Wiederherstellung  des  landgerichtlichen  Urteils  erreichen.  Vorsorglich  haben
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sie  Nichtzulassungsbeschwerde  eingelegt.  Die  Kläger  beantragen  die  Zurück-
weisung der Rechtsmittel.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach  Ansicht  des  Berufungsgerichts  war  die Wohnung  Nr. 1  wegen  der
unwirksamen Übertragung des Vorkaufsrechts nicht mit einem Mangel behaftet.
Die Beklagten seien jedoch zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihrer Ver-
pflichtung  zur  Übertragung  des  Vorkaufsrechts  schuldhaft  nicht  hätten  nach-
kommen können.  Da die  Kläger das mit dem Erwerb der Wohnung Nr. 1 auch
verfolgte Ziel, das Vorkaufsrecht an der Wohnung Nr. 2 zu erhalten und auf die-
se Weise später zur Deckung ihres Wohnbedarfs die Wohnung Nr. 2 zu erwer-
ben,  nicht  erreichen  könnten,  seien  sie  gezwungen,  sich  nach  einer  anderen
Wohnung  umzusehen.  Sie  könnten  deshalb  von  den  Beklagten  anstelle  von
Schadensersatz statt der Leistung  den Ersatz der Kosten verlangen, die ihnen
im  Zusammenhang  mit  dem  Erwerb  der Wohnung  Nr. 1  entstanden  seien  und
die bei einem Umzug erneut anfallen würden, nämlich Maklerkosten, Notar- und
Grundbuchkosten,  Grunderwerbsteuer,  Umzugskosten  und  Renovierungskos-
ten. Der Anspruch sei nicht gemindert; es könne nicht mit der notwendigen Si-
cherheit festgestellt werden, dass die Kläger die Ausübung des Vorkaufsrechts
durch die Beklagten und die Übernahme der Wohnung Nr. 2 vorwerfbar vereitelt
hätten.
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II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
a) Zwar hat  das Berufungsgericht  sowohl in  dem Tenor als auch in  den
Gründen  am  Ende  des  angefochtenen  Urteils  die  Revision  nur  beschränkt  zu-
gelassen,  nämlich  hinsichtlich  der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehal-
tenen Frage,
„ob sich die missglückte Übertragung eines subjektiv-persönlichen
Vorkaufsrechts  als Mangel der gleichzeitig  verkauften Eigentumswohnung dar-
stellt, wie dies wertmäßig zu bemessen ist, oder ob  in einem solchen Fall sich
der Schaden nach den gemachten Aufwendungen richtet
“. Diese Beschränkung
der  Zulassung  des  Rechtsmittels  ist  aber  unzulässig.  Denn  die  Zulassung  der
Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf
einen  tatsächlich  und  rechtlich  selbständigen  Teil  des  Gesamtstreitstoffs  be-
schränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revi-
sionskläger  selbst  seine  Revision  beschränken  könnte;  unzulässig  ist  es,  die
Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimm-
te  Rechtsfragen  zu  beschränken  (siehe  nur  Urteil  vom  20. Mai  2003  - XI ZR
248/02, NJW 2003, 2529 mwN). Danach scheidet hier eine beschränkte Revisi-
onszulassung  aus.  Das  Berufungsgericht  will  bestimmte  Rechtsfragen  geklärt
wissen, die nicht nur einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands betreffen.
b)  Allerdings  kommt,  sofern  der  Grund  der  Zulassung  eine  bestimmte
Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei
entschieden  hat,  eine  Beschränkung  der  Zulassung  der  Revision  auf  einzelne
Prozessparteien  in  Betracht;  die  Revisionszulassung  wirkt  in  diesem  Fall  nicht
zugunsten  der  gegnerischen  Partei,  die  das  Urteil  aus  einem  anderen  Grund
angreift  (BGH,  Beschluss  vom  8. Mai  2012  - XI ZR  261/10,  NJW 2012,  2446
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Rn. 6  mwN).  So  liegt  es  hier  jedoch nicht.  Da  das  Berufungsgericht  der  Klage
zum Teil stattgegeben hat, gestützt auf die Antwort auf eine der beiden von ihm
gestellten  Fragen,  kann  der  Zulassungsentscheidung  nicht  mit  hinreichender
Deutlichkeit entnommen werden, dass es nur den Klägern die Gelegenheit zur
Überprüfung  seines  Urteils  geben  wollte.  Diese  Unklarheit hat  zur  Folge,  dass
die Revision ohne Beschränkung zugelassen ist.
c) Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Berufungsgericht die Zulas-
sung der Revision auch nicht wirksam auf den Grund des Klageanspruchs be-
schränkt mit der Folge, dass die Entscheidung, soweit sie sich zu einem Mitver-
schulden  der  Kläger  verhält,  keiner  Überprüfung  durch  das  Revisionsgericht
unterliegt.  Zwar  kann  die  Revisionszulassung  wirksam  auf  den  Mitverschul-
denseinwand beschränkt werden; Voraussetzung dafür ist aber, dass das Beru-
fungsgericht  befugt  gewesen  wäre,  zunächst  ein  Grundurteil  (§ 304  ZPO)  zu
erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Betragsverfahren vorzubehal-
ten  (BGH,  Urteil  vom 15. November 2001  - I ZR  264/99,  NJW-RR 2002,  1148,
1149  mwN).  Diese  Möglichkeit  war  hier  nicht  gegeben.  Die  Frage  des  mitwir-
kenden  Verschuldens  eines  Klägers  darf  nämlich  nicht  dem  Betragsverfahren
vorbehalten  bleiben,  wenn  sich  der  Einwand  des  Mitverschuldens  nicht  vom
Grund der Haftung trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu wür-
digenden  Schadensereignis  ableitet  (BGH,  Urteil  vom  15.  November  2001
- I ZR 264/99, aaO, mwN). So liegt der Fall hier. Die Beklagten werfen den Klä-
gern vor, dass diese ihnen gegenüber keine Freistellungserklärung abgegeben
und  den  im  Fall  der  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  fälligen  Kaufpreis  nicht  be-
reitgestellt haben. Der Einwand des Mitverschuldens erstreckt sich somit in ers-
ter Linie auf die Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) und berührt da-
mit auch den Grund des Anspruchs und nicht nur dessen Höhe. Deshalb hätte
das  Berufungsgericht  bereits  bei  dem  Erlass  eines  Zwischenurteils  über  den
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Anspruchsgrund  ein  etwaiges  Mitverschulden  der  Kläger  berücksichtigen  müs-
sen.
d)  Fehlt  es  somit  an  einer  wirksamen  Beschränkung  der  Zulassung  der
Revision,  ist ausschließlich die Beschränkung,  nicht die  Zulassung unwirksam;
die Revision ist deshalb unbeschränkt zugelassen. Die von den Beklagten vor-
sorglich  eingelegte  Nichtzulassungsbeschwerde  ist  gegenstandslos  (BGH,  Be-
schluss  vom  1. März  2010  - II ZR  249/08,  WM 2010,  1367  Rn. 1;  Beschluss
vom 24. Juli 2008 - VII ZR 205/07, juris).
2.  Die  Revision  ist  begründet.  Die  Kläger  haben  kein  Minderungsrecht;
auch steht ihnen weder Schadensersatz noch Aufwendungsersatz zu.
a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Minderungsrecht
(§ 433 Abs. 1, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 Alt. 2, § 441 BGB) ausgeschlossen ist,
weil die verkaufte Eigentumswohnung nicht mit einem Mangel behaftet war.
Nach  der  - hier  maßgeblichen -  Rechtslage  seit  dem  1. Januar  2002  ist
eine Sache  u.a.  dann mangelhaft,  wenn  sie bei  Gefahrübergang  nicht  die  ver-
einbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB); dabei können sämtliche
Eigenschaften  einer  Sache  eine  Beschaffenheit  im  Sinne  von  § 434  Abs. 1
Satz 1 BGB sein, also sowohl alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften, als
auch  alle  Beziehungen  der  Sache  zur  Umwelt,  die  nach  der  Verkehrsauffas-
sung  Einfluss  auf  die  Wertschätzung  der  Sache  haben  (vgl.  Senat,  Urteil  vom
5. November  2010  - V ZR  228/09,  NJW 2011,  1217,  1218  Rn. 13).  Ob  die  Be-
ziehung ihren Ursprung in dem Kaufgegenstand selbst haben muss - bei einem
subjektiv-persönlichen  Vorkaufsrecht  für  eine  Nachbarwohnung  der  verkauften
Wohnung fehlt es daran - oder ob jeder tatsächliche Bezug zu dem Kaufgegen-
stand ausreicht, bedarf hier keiner Entscheidung.
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Denn  es  lässt  sich  nicht  feststellen,  dass  die  Parteien  eine  Beschaffen-
heit  der  Wohnung  Nr.  1  dahingehend  vereinbart  haben,  dass  das  subjektiv-
persönliche Vorkaufsrecht zu ihr gehören sollte. Eine Gegenrüge hierzu ist nicht
erhoben  worden;  die  Revisionserwiderung  hält  die  Annahme,  die  Nichtaus-
übung  des  Vorkaufsrechts  könne  als  Sachmangel  der  verkauften  Eigentums-
wohnung abgesehen werden,  vielmehr für rechtsfehlerhaft.  Deshalb  ist die un-
terbliebene    Übertragung  des  Vorkaufsrechts  nicht  als  Mangel  anzusehen,  so
dass die Kläger kein Minderungsrecht haben.
b) Einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 275 Abs. 1,
§ 280 Abs. 1 und 3, § 281, § 283 oder § 311a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB) haben
die  Kläger  zwar  dem  Grunde  nach,  weil  die  Beklagten  ihre  Verpflichtung  zur
Übertragung  des  Vorkaufsrechts  nicht  erfüllen  können  und  diese  Pflichtverlet-
zung - was sie nicht in Abrede stellen - zu vertreten haben. Aber die Kläger ha-
ben weder den ihnen durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden darge-
legt  noch  Anhaltspunkte  für  eine  Schadensschätzung  durch  das  Berufungsge-
richt (§ 287 ZPO) vorgetragen.
aa)  Entgegen  ihrer  durchgängig  vertretenen  Ansicht  kommt  es  für  die
Schadensberechnung nicht auf den Wert an, den das Vorkaufsrecht gehabt hat.
Denn in  dem maßgeblichen Zeitpunkt  der letzten mündlichen Verhandlung vor
dem  Berufungsgericht  war  das  ausschließlich  für  den  ersten  Verkaufsfall  be-
stellte Recht erloschen, weil die Beklagten es nicht ausgeübt haben. Die Kläger
hätten  deshalb  ihren  Schaden  in  der  Weise  berechnen  müssen,  dass  sie  ihre
(hypothetische)  Vermögenslage  bei  einer  wirksamen  Übertragung  des  Vor-
kaufsrechts  und  dessen  Ausübung  im  Jahr  2008  mit  der  Vermögenslage  ver-
gleichen, in welcher sie sich nunmehr befinden. Das haben sie nicht getan. Sie
haben in der Berufungsinstanz Schadensersatzansprüche geltend gemacht und
als  Schadenspositionen  Makler-,  Notar-,  Grundbuch-  und  Umzugskosten,
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Grunderwerbsteuer sowie Aufwendungen für die Wohnungssuche, für Fahrten,
für die Wohnungsrenovierung, für zusätzliche Miete und für die Prozessführung
mit  den  Eheleuten  B.      angesetzt.  Die  Höhe  der  Makler-,  Notar-  und  Umzugs-
kosten haben sie auf 30.000 € geschätzt; die Höhe der übrigen Aufwendungen
hätte nach ihrer Ansicht das Berufungsgericht schätzen müssen.
bb)  Der  Vortrag  ist  für  die  Schadensberechnung  unerheblich.  Die  ge-
nannten  Schadenspositionen  wären  allenfalls  dann  zu  berücksichtigen,  wenn
die  Kläger  tatsächlich in  eine  andere Wohnung  gezogen  wären  oder  die Woh-
nung der Eheleute B.   hinzuerworben hätten. Da sie jedoch die Wohnung Nr. 1
behalten haben und weiterhin nutzen,  ist ihnen im Hinblick auf  die geltend ge-
machten Kosten bisher kein Schaden entstanden.
cc)  Somit  bleibt  die  von  den  Klägern  erhobene  Gegenrüge,  das  Beru-
fungsgericht  habe  zu  Unrecht  keine  Anhaltspunkte  für  eine  Schätzung  des
ihnen  durch  die  Nichtübertragung  des  Vorkaufsrechts  entstandenen  Schadens
(§ 287 ZPO) gesehen, ohne Erfolg. Denn sie stützen diese Rüge ausschließlich
auf die unterbliebene Bewertung des Vorkaufsrechts.
c) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Auf-
wendungen (§ 284 BGB). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie die Kos-
ten, die das Berufungsgericht als ersatzfähig ansieht, ausschließlich im Hinblick
auf  den  Erwerb  des  Vorkaufsrechts  aufgewendet  haben  mit  der  Folge,  dass
dieser Aufwand wegen des fehlgeschlagenen Rechtserwerbs nutzlos war. Das
ist  jedoch  Voraussetzung  für  das  Bestehen  dieses  Anspruchs.  Denn  vergebli-
che  Aufwendungen  im  Sinne  von  §  284  BGB  sind  freiwillige  Vermögensopfer,
welche der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die
sich  aber  wegen  der  Nichtleistung  oder  der  nicht  vertragsgerechten  Leistung
des Schuldners als nutzlos erweisen; Aufwendungen des Käufers auf eine ge-
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kaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der
Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit
zurückgibt  oder  sie  jedenfalls  nicht  bestimmungsgemäß  nutzen  kann  und  des-
halb auch die Aufwendungen nutzlos sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005  - VIII
ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 387). So liegt es hier jedoch nicht. Die Kläger ha-
ben die von den Beklagten erworbene Wohnung behalten und nutzen sie.
3.  Das  Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit
die  Berufung  der  Kläger  erfolgreich  gewesen  ist.  Die  Sache  ist  zur  Endent-
scheidung  reif,  so  dass  der  Senat  selbst  zu  entscheiden  hat  (§ 563  Abs. 3
ZPO). Entgegen der von der Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist ihnen nicht durch die
Zurückverweisung  der  Sache  an  das  Berufungsgericht  Gelegenheit  zu  geben,
zur  Schadenshöhe  ergänzend  vorzutragen.  Denn  dafür  bestand  schon  bisher
genügend  Anlass  und  ausreichende  Möglichkeit.  Das  Berufungsgericht  hat  in
seinem Beschluss vom 13. September 2011 auf einen in Betracht kommenden
Schadensersatzanspruch hingewiesen. Die Beklagten haben bereits in der Be-
rufungserwiderung darauf hingewiesen, dass die Kläger eine Feststellungsklage
erheben müssten, wenn sie den Schaden nicht beziffern könnten. Weiter haben
sie  vorgetragen,  dass  für  die  Berechnung  der  Schadenshöhe  das  Vermögen
der Kläger mit deren hypothetischem Vermögen für den Fall, dass sie die Woh-
nung Nr. 1 mit einem Vorkaufsrecht an der Wohnung Nr. 2 erworben hätten, zu
vergleichen  sei.  Das  alles  haben  die  Kläger  unbeachtet  gelassen.  Sie  haben
- im Ergebnis zutreffend -
eine Schadensberechnung „im Wege der Rechtsfort-
bildung“ in der Weise für möglich gehalten, dass ihnen die bei einem doppelten
Wohnungskauf  und  Umzug  entstehenden  Kosten  oder  aber  die  Kosten  zu  er-
setzen  sind,  die  ihnen  durch  den  Erwerb  der  Wohnung  Nr.  2  ohne  Ausübung
des Vorkaufsrechts entstehen. Dazu haben sie jedoch nichts vorgetragen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.12.2009 - 13 O 41/07 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.04.2012 - 22 U 18/10 -
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