Urteil des BGH vom 13.06.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 262/05
vom
13. Juni 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KWG § 37; InsO § 34 Abs. 2
Der nach Gesellschaftsrecht berufene gesetzliche Vertreter der Schuldnerin kann für
diese auch dann Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einle-
gen, wenn der nach § 37 KWG bestellte Abwickler den Insolvenzantrag gestellt hat.
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 262/05 - LG Hamburg
AG Hamburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juni 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom
4. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die namens der
Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde der weiteren Betei-
ligten zu 1 an das Landgericht - Zivilkammer 3 - zurückverwiesen.
Das Landgericht hat auch über die Kosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens zu entscheiden.
Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden
nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 5.274.000 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht (fortan: Bundesanstalt) der in der Rechtsform einer
AG & Co. KG geführten Schuldnerin gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
Finanzkommissionsgeschäfte gewerbsmäßig zu betreiben und hierfür zu wer-
ben. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG wurde Rechtsanwalt H. zum
Abwickler der von der Schuldnerin ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 32
Abs. 1 Satz 1 KWG betriebenen Bankgeschäfte bestellt. Ihm wurden die in dem
Bescheid näher bezeichneten Befugnisse eingeräumt. Die Verfügung ist nicht
bestandskräftig.
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Mit am 2. August 2005 eingegangenem Schriftsatz vom Vortag beantrag-
te Rechtsanwalt H. in seiner Eigenschaft als Abwickler die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zah-
lungsunfähigkeit und Überschuldung. Die weitere Beteiligte zu 1 ist die Kom-
plementärin der Schuldnerin.
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Das Amtsgericht eröffnete am 12. September 2005 das Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen der Schuldnerin, ohne die weitere Beteiligte zu 1 zuvor
zu hören. Diese hat gegen die Entscheidung für die als Antragsgegnerin be-
zeichnete Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als
Rechtsmittel der ehemaligen Geschäftsführerin der Schuldnerin behandelt und
auf Kosten der Geschäftsführerin als unzulässig verworfen hat. Hiergegen wen-
det sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ist zulässig und be-
gründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-
rückverweisung an das Landgericht.
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1. Das Rechtsmittel ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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a) Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass
bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH,
Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober
2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03,
ZIP 2004, 2341; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Dies ist hier
der Fall. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, steht dagegen nach § 34 Abs. 2
InsO dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Eine solche hat die weitere
Beteiligte zu 1 ausdrücklich als gesetzliche Vertreterin der Schuldnerin für diese
eingelegt. Damit ist der Rechtsmittelzug zum Bundesgerichtshof eröffnet.
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b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere
erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
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2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht gemeint, die Be-
schwerdebefugnis der Komplementärin der Schuldnerin verneinen zu müssen,
weil die Schuldnerin allein von dem Abwickler vertreten werde. Diesem seien
zur Durchführung der unverzüglichen Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Finanzkommissionsgeschäfte die Befugnisse eines Geschäftsführers der Ge-
sellschaft mit der alleinigen Berechtigung zur Vornahme der erforderlichen
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Maßnahmen übertragen worden. Die bisherige Geschäftsführung werde hier-
durch aus dem Abwicklungs- wie auch aus dem Insolvenzverfahren verdrängt,
solange die Anordnung der Bundesanstalt zur unverzüglichen Rückzahlung der
Einlagen, von deren Rechtmäßigkeit das Insolvenzgericht auszugehen habe,
nicht aufgehoben sei. Rechtliches Gehör müsse die Beschwerdeführerin im
Verwaltungsrechtsweg suchen.
3. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie
verstößt überdies gegen die durch § 15 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 InsO näher
ausgestaltete Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei Insolvenzen von
Gesellschaften.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich das
Landgericht zur Begründung seines Standpunktes ausdrücklich bezieht (BGH,
Urt. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03, ZIP 2003, 1641, 1642 f), erfordert es der
Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur, dem
Abwickler, der mit der Aufgabe betraut ist, die Schuldnerin bei der Abwicklung
der ihr verbotenen Geschäfte zu überwachen und die Rückzahlung der Gelder
aus diesen Geschäften an die Anleger sicherzustellen, ein eigenes Antrags-
recht einzuräumen. Ohne ein eigenes Insolvenzantragsrecht des Abwicklers
wäre die mit der Vorschrift des § 37 KWG bezweckte wirkungsvolle Unterbin-
dung unerlaubter Bankgeschäfte wesentlich erschwert. Der Abwickler könnte
lediglich durch Benachrichtigung der Kunden versuchen, einen Gläubigerantrag
herbeizuführen. Aus diesen Gründen hat der Senat dem Abwickler im Anwen-
dungsbereich des § 37 KWG a.F., der die Insolvenzantragsbefugnis nicht aus-
drücklich ansprach, ein eigenes Insolvenzantragsrecht gewährt. Er konnte sich
dabei auch auf die Gesetzesmaterialien zur Einführung der Möglichkeit, einen
Abwickler zu bestellen, beziehen (Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien
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zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom
22. Oktober 1997, BGBl. I 2518, 2548). Mit der Neuregelung wollte der Gesetz-
geber bewirken, dass der Geschäftsbetrieb darauf überprüft werden kann, ob er
gemäß den Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes (nunmehr: der Bundesan-
stalt) abgewickelt wird, und widrigenfalls ein Abwickler "mit den Kompetenzen
eines Geschäftsführers" die notwendigen Abwicklungshandlungen durchführen
kann (vgl. BR-Drucks. 963/96 S. 91). Zu den Kompetenzen eines Geschäftsfüh-
rers gehört im Allgemeinen auch die Stellung eines Insolvenzantrags (BGH, Urt.
v. 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03, aaO S. 1642). Der Senat ist in der genannten Ent-
scheidung davon ausgegangen, dass die Schuldnerin, vertreten durch das nach
gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmende Vertretungsorgan, an
dem durch den Antrag des Abwicklers in Gang gesetzten Verfahren förmlich
beteiligt ist.
b) Nach der im Streitfall anzuwendenden Neufassung des § 37 Abs. 2
KWG durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl. I 2002, 2010,
2056) ist dem Abwickler diese Befugnis nunmehr ausdrücklich zuerkannt wor-
den, ohne dass hierbei in die Antragsrechte und -pflichten des nach gesell-
schaftsrechtlichen Grundsätzen antragsberechtigten Personenkreises eingegrif-
fen worden ist.
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aa) Der Gesetzgeber hat die Ergänzung des Katalogs der Aufsichtsmaß-
nahmen als Klarstellung, nicht als grundlegende Umgestaltung der Rechtslage
verstanden, durch die der nach dem Kreditwesengesetz bestellte Abwickler den
in § 15 InsO genannten Abwicklern in Bezug auf die Möglichkeit, die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu beantragen, gleichgestellt werden sollte (vgl. BR-
Drucks. 936/01 S. 357). Für eine hiermit korrespondierende Beschränkung der
Antragsberechtigung des in § 15 InsO aufgeführten Personenkreises ergeben
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weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte oder der Sinn und Zweck
der Neuregelung einen Anhalt.
Insoweit besteht auch kein Unterschied, ob die Schuldnerin neben den
verbotenen Bankgeschäften noch andere, nicht verbotene Geschäfte betreibt.
Untersagungsverfügung, Werbeverbot und Abwicklungsanordnung nach § 37
Abs. 1 Satz 1 KWG haben nur zur Folge, dass der Geschäftsbetrieb einzustel-
len und die unverzügliche Abwicklung der ungesetzlichen Geschäfte vorzuneh-
men ist, gegebenenfalls nach Weisung der Bundesanstalt (vgl. § 37 Abs. 1
Satz 2 KWG). Der Abwickler hat hierbei die Einhaltung der getroffenen Anord-
nungen "vor Ort" zu überwachen und durchführen zu lassen, widrigenfalls mit
den Kompetenzen eines Geschäftsführers die notwendigen Abwicklungsmaß-
nahmen selbst durchzuführen (vgl. BR-Drucks. 963/96, S. 91; Fischer in: Boos/
Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 37 Rn. 11; Samm in: Beck/Samm,
KWG § 37 Rn. 28). Eine Verdrängung der zur Vertretung der Gesellschaft beru-
fenen Organe findet schon nach dem Kreditwesengesetz im Übrigen nicht statt.
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bb) Der Ausschluss eines Rechtsmittels ohne hinreichende gesetzliche
Grundlage, der letztlich nur von allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen ge-
tragen wird, verstößt im Übrigen gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Danach
ist es den Gerichten verwehrt, einem materiell Verfahrensbeteiligten ohne hin-
reichende gesetzliche Grundlage die aus seiner Rechtsstellung als Verfahrens-
subjekt fließenden Verfahrensrechte abzuschneiden. Da der Abwickler vorran-
gig die Vorgaben aus dem Kreditwesengesetz zu beachten hat, ist nicht ge-
währleistet, dass er bei der Wahrnehmung seines eigenen Antragsrechts die
Interessen der Schuldnerin hinreichend berücksichtigt. Nur deren förmliche Be-
teiligung am Verfahren, vertreten durch die zuständigen Organe, verschafft der
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Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge hinreichend geltend zu ma-
chen. Sogar im Anwendungsbereich des § 46b Abs. 1 KWG, in dem der Insol-
venzantrag über das Vermögen eines Instituts (vgl. § 1 Abs. 1 KWG) nur von
der Bundesanstalt gestellt werden kann (vgl. § 46b Abs. 1 Satz 4 KWG), wird
dem Schuldner unter Geltung der Insolvenzordnung wegen des verfassungs-
rechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss eingeräumt (vgl. Boos in: Boos/
Fischer/Schulte-Mattler, aaO § 46b Rn. 2, 15 f; Kokemoor in: Beck/Samm, aaO
§ 46b Rn. 28 f). Für Schuldner, denen lediglich ein Abwickler für näher bezeich-
nete Geschäfte beigeordnet worden ist, kann nichts anderes gelten.
III.
Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben.
Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, über die sofortige
Beschwerde der Schuldnerin, vertreten durch die weitere Beteiligte zu 1, neu zu
entscheiden. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit nach
§ 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.
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Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das
Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht
auf § 21 GKG.
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Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2005 - 67c IN 312/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2005 - 326 T 92/05 -