Urteil des BGH vom 11.08.2010

BGH (unterbringung, bestellung, vorschlag, behandlung, gutachten, beschwerde, gefahr, vorschrift, voraussehbarkeit, selbsttötung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 78/10
vom
11. August 2010
in der Betreuungs- und Unterbringungssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 22. Januar 2010 wird zurückgewie-
sen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Psychose. Mit Beschluss
vom 29. Dezember 2009 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 als Betreuer
der Betroffenen u.a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Unterbrin-
gung und Vermögenssorge bestellt und für Angelegenheiten der Vermögens-
sorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Außerdem hat das Amtsgericht
mit Beschluss vom selben Tag "die Unterbringung der Betroffenen in einer ge-
schlossenen Einrichtung bis längstens zum 28.02.2010" genehmigt. Die gegen
beide Beschlüsse gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
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Sie möchte die Aufhebung der Betreuung erreichen; außerdem begehrt sie die
Feststellung, dass die Genehmigung ihrer Unterbringung rechtswidrig war.
II.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Das Landgericht hat mit Recht die Beschwerde der Betroffenen inso-
weit zurückgewiesen, als diese sich gegen die Betreuerbestellung wendet.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers und die Anord-
nung eines Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge
(§ 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1903 BGB) liegen vor. Die hierzu vom Landgericht ge-
troffenen Feststellungen sind rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
§ 1896 Abs. 1 a BGB steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, da
nach dem - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Ergebnis des vom
Amtsgericht erholten Gutachtens die Fähigkeit der Betroffenen zur Bildung ei-
nes "freien Willens" aufgehoben ist. Auch die Bestellung des Beteiligten zu 2.
als Betreuer begründet keine Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlus-
ses. Zwar soll nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einen Vorschlag des Betrof-
fenen, eine bestimmte Person nicht zu seinem Betreuer zu bestellen, Rücksicht
genommen werden. Indes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass sich das
Amtsgericht über einen solchen Vorschlag der Betroffenen hinweggesetzt hätte.
Der von der Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Meinung der Betroffenen,
diese benötige keinen Betreuer, "sondern jemanden, der sie täglich psychoso-
zial für etwa zwei Stunden … an die Hand nimmt", zielt auf eine Regelung au-
ßerhalb des Betreuungsrechts, begründet aber keinen Vorschlag, auf den nach
§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB Rücksicht genommen werden müsste. Auch der
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Umstand, dass die Beteiligte zu 1. die Betreuung durch den Beteiligten zu 2.
"von Anfang an als für die Betroffene nicht förderlich empfunden" hat, ist für
sich genommen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Beteilig-
ten zu 2. als Betreuer in Zweifel zu ziehen.
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2. Mit Recht hat das Landgericht die Beschwerde auch insoweit zurück-
gewiesen, als das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen genehmigt
hat.
a) Zwar wird im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses die Art der ge-
schlossenen Einrichtung, in der die Betroffene untergebracht werden durfte,
nicht näher bezeichnet. Aus den Gründen der Entscheidung lässt sich aber oh-
ne weiteres entnehmen, dass die Betroffene (nur) in einer psychiatrischen Ein-
richtung unterzubringen war. Das ergibt sich bereits aus der im Beschluss wie-
dergegebenen Diagnose (chronifizierte schizoaffektive Störung) und dem er-
klärten Ziel der Unterbringung, der diagnostizierten Krankheit mit einer medi-
kamentösen Behandlung zu begegnen. Einer näheren Beschreibung der ge-
schlossenen Einrichtung bedurfte es deshalb nicht; die Auswahl der konkreten
Einrichtung oblag ohnehin dem Betreuer.
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b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Voraussetzungen für
eine Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke ihrer Behandlung (§ 1906
Abs. 1 Nr. 2 BGB) aufgrund des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens nicht
hinreichend festgestellt seien und auch die Art der mit der Unterbringung beab-
sichtigten Behandlung im angefochtenen Beschluss nicht genügend konkreti-
siert werde. Diese Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen. Sie können
jedoch dahinstehen. Denn das Landgericht hat seine Entscheidung auch auf
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt. Diese Begründung rechtfertigt die Unterbrin-
gung der Betroffenen.
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Wie der Senat dargelegt hat, verlangt diese Vorschrift - im Gegensatz zur
öffentlich-rechtlichen Unterbringung - keine akute, unmittelbar bevorstehende
Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete
Gefahr für dessen Leib oder Leben (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010
- XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Tz. 14), wobei die Anforderungen an die
Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen
Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen (Senatsbeschluss
vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Prog-
nose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (Senatsbeschluss vom
13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Tz. 14).
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Das Landgericht ist insoweit den Ausführungen der behandelnden Ärztin
anlässlich der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 20. Januar 2010 ge-
folgt. Danach bestand für die Betroffene im Falle einer Entlassung eine akute
erhebliche Eigengefährdung. Richtig ist zwar, dass sich nach dem vom Amtsge-
richt eingeholten Gutachten vom 21. Dezember 2009 für den Gutachter keine
"Hinweise auf sehr schwere fremd- oder eigengefährdende Handlungsweisen"
ergaben. Dieses Gutachten ist jedoch erstellt worden, bevor die Betroffene am
30. Dezember 2009 in einer Tagesstätte gedroht hatte, sich mit einem von ihr
mitgeführten Messer in den Bauch zu stechen, und daraufhin sofort unterge-
bracht worden war. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden,
wenn das Landgericht - aufgrund der inzwischen veränderten Sachlage - der im
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Gutachten vom 21. Dezember 2009 mitgeteilten Einschätzung des Gutachters
von der (fehlenden) Eigengefährdung der Betroffenen kein entscheidungser-
hebliches Gewicht mehr beigemessen hat.
Hahne Wagenitz Vézina
Dose
Schilling
Vorinstanzen:
AG Tostedt, Entscheidung vom 29.12.2009 - 15 XVII 6004 -
LG Stade, Entscheidung vom 22.01.2010 - 9 T 9/10 und 9 T 13/10 -