Urteil des BGH vom 10.08.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 135/05
vom
10. August 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
ZPO § 855
Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung
bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl.
v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).
BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 135/05 - LG Berlin
AG
Wedding
w
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2005 aufge-
hoben.
Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Wedding vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Schuldner zu tra-
gen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
6.100 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Schuldner sind aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Berlin
vom 10.
März 2005 verurteilt, die Wohnung W.
in
B. im 1. Obergeschoss zu räumen.
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Mit Schreiben vom 12. April 2005 erteilte die Gläubigerin dem Gerichts-
vollzieher unter Benennung eines Kostenvorschusses in Höhe von 400 € einen
Räumungsauftrag, wobei sie zugleich an sämtlichen in der Wohnung befindli-
chen Gegenständen der Schuldner ein Vermieterpfandrecht geltend machte.
Die Ausführung dieses Auftrags machte der Gerichtsvollzieher von der Zahlung
eines Vorschusses in Höhe von 6.500 € für die Vollstreckungskosten abhängig.
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Auf die dagegen von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung hat das
Amtsgericht den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Räumungsvollstreckung
auftragsgemäß nach Erhalt eines Kostenvorschusses in Höhe von 400 € ohne
Hinzuziehung eines Transportunternehmens durchzuführen und dabei alle Ge-
genstände, an denen die Gläubigerin ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht
hat, in der Wohnung zu belassen.
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Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Schuldner den Be-
schluss des Amtsgerichts aufgehoben, soweit der Gerichtsvollzieher angewie-
sen worden ist. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
Gläubigerin.
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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-
ses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldner.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-
geführt:
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Das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass wegen der Ausübung
des Vermieterpfandrechts kein Transportunternehmen bereit zu stellen sei. Eine
isolierte Herausgabevollstreckung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Sie liefe
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dem Herausgabeanspruch des Schuldners nach § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu-
wider. In § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO sei vorgesehen, dass der Gerichtsvollzieher
die Fortschaffung der dort genannten Sachen zu veranlassen und unpfändbare
Sachen ohne weiteres an den Schuldner auf dessen Verlangen herauszugeben
habe. Der Gerichtsvollzieher habe zu prüfen, auf welche Sachen sich das Ver-
mieterpfandrecht erstrecke, und diese Sachen in der Wohnung zu belassen,
während er die unpfändbaren Sachen einzulagern und gegebenenfalls an den
Schuldner herauszugeben habe. Dieser Herausgabeanspruch des Schuldners
werde vereitelt, wenn der Gerichtsvollzieher sämtliche Sachen in der Wohnung
belassen müsse. Nach der Lebenserfahrung befänden sich in fast jeder Woh-
nung Sachen, die wegen Unpfändbarkeit von dem Vermieterpfandrecht nicht
betroffen seien. Deshalb habe der Gerichtsvollzieher zu Recht die durch die
Räumung mit Hilfe eines Transportunternehmens entstehenden Kosten bei der
Bestimmung der Höhe des Vorschusses in Ansatz gebracht.
2. Der von dem Gerichtsvollzieher verlangte, 400 € übersteigende Kos-
tenvorschuss für die Hinzuziehung eines Transportunternehmens ist nicht ge-
rechtfertigt. Die Gläubigerin begehrt zulässigerweise nur die Herausgabe der
Wohnräume ohne Wegschaffung der beweglichen Sachen.
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Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden,
dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Heraus-
gabe der Wohnung beschränken kann, wenn er an sämtlichen in den Räumen
befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH,
Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149 = WuM 2006, 50 = Grund-
eigentum 2006, 110 = Rpfleger 2006, 143 = ZMR 2006, 199; zustimmend Kell-
ner, Grundeigentum 2006, 95, 96; Körner, ZMR 2006, 201; ablehnend
Flatow, NJW 2006, 1396; Seip, DGVZ 2006, 24).
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Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, dass das Vermieter-
pfandrecht Vorrang hat gegenüber der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO
bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der
Zwangsvollstreckung sind. Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Heraus-
gabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieter-
pfandrecht erfasst werden, ist vom Gerichtsvollzieher nicht vorzunehmen.
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Der Gerichtsvollzieher ist als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht da-
für zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der
Zwangsvollstreckung zu klären. Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede ste-
henden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB
dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen. Auch hierüber haben bei Streit der
Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden (BGH
NZM 2006, 149 Tz 14).
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Schutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners werden nicht in
einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten
Zwangsvollstreckung abzusehen ist, wenn ein Vermieterpfandrecht geltend
gemacht wird (BGH NZM 2006, 149 Tz 15/16).
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Die Vollstreckung des Räumungstitels wird gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1
ZPO in der Weise durchgeführt, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus
dem Besitz der zu räumenden Wohnung setzt und den Gläubiger in deren Be-
sitz einweist. Bewegliche Sachen, die nicht Zubehör (§§ 97, 98 BGB) sind und
auf die sich der Räumungstitel somit nicht erstreckt, werden vom Gerichtsvoll-
zieher grundsätzlich weggeschafft, weil sie nicht Gegenstand der Zwangsvoll-
streckung sind, § 885 Abs. 2 und 3 ZPO. Dieser Entfernung kann der Gläubiger
eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts an den Sachen widersprechen. Der
Vermieter kann sein gesetzliches Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) auch ohne
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Anrufen des Gerichts geltend machen, § 562b Abs. 1 Satz 1 BGB. Er benötigt
daher, wenn er sein Vermieterpfandrecht durch Beschränkung des Voll-
streckungsauftrags aus dem Räumungstitel ausübt, keinen Vollstreckungstitel
hinsichtlich der Gegenstände in der zu räumenden Wohnung (vgl. Zöller/Stöber,
ZPO, 25. Aufl., § 885 Rdn. 20; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 885
Rdn. 29; Hk-ZPO/Pukall, § 885 Rdn. 16; a.A. Flatow, NJW 2006, 1396, 1397).
Die Frage, ob sich das geltend gemachte Vermieterpfandrecht auf alle in der
Wohnung befindlichen Gegenstände erstreckt, ist materiell-rechtlicher Natur
und daher nicht vom Gerichtsvollzieher zu entscheiden. Dies gilt auch für un-
pfändbare Sachen (§ 811 ZPO), die nicht dem Vermieterpfandrecht unterfallen,
§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Schuschke, NZM 2005, 681, 682 m.w.N.). Die
Bestimmung des § 811 ZPO betrifft die Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen (Pfändung). Sie ist daher bei der Räumungsvollstreckung nach
§ 885 ZPO nicht anwendbar (vgl. Stein/Jonas/Brehm aaO § 885 Rdn. 29;
Schneider, MDR 1982, 984, 985). Der Herausgabeanspruch nach § 885 Abs. 3
Satz 2 ZPO entsteht erst, wenn der Gerichtsvollzieher die Sachen nach § 885
Abs. 3 Satz 1 ZPO weggeschafft hat. Der Schuldner ist dadurch hinreichend
geschützt, dass er die unpfändbaren, nicht dem Vermieterpfandrecht unterfal-
lenden Gegenstände vor Durchführung der Herausgabevollstreckung aus der
Wohnung entfernen kann, solange er noch nicht aus deren Besitz gesetzt ist.
Die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers auf die Heraus-
gabe der Wohnung hat lediglich zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der
Entfernung der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sachen gemäß
§ 885 Abs. 2 und 3 ZPO abzusehen hat. Sie berechtigt ihn dagegen nicht, den
Schuldner daran zu hindern, Sachen aus der Wohnung zu entfernen, die nicht
Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind.
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3. Das Amtsgericht hat daher richtig entschieden, dass der Gerichtsvoll-
zieher zu der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist und keinen Vorschuss für
Kosten des Abtransports der Möbel verlangen kann.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 15.06.2005 - 36 M 8059/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2005 - 81 T 599/05 -