Urteil des BGH vom 17.06.2014
BGH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 381/13
vom
17. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie
die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom
26. Februar 2014 - Kassenzeichen 7
… - wird zurück-
gewiesen.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung
des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni
2013 - I ZR 8/06, juris). Eine solche macht die Klägerin hier nicht
geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV Nr. 1242). Die
Klägerin beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für
sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags- und
vollmachtlos gehandelt. Insoweit muss sie sich mit dem Rechts-
anwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember
1997 - II ZR 139/96, juris).
- 3 -
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 10.05.2013 - 2 O 246/12 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.09.2013 - 4 U 142/13 -