Urteil des BGH vom 10.06.2008

BGH (stpo, kenntnis, ablehnung, hauptverhandlung, strafkammer, verteidiger, fortsetzung, anordnung, befangenheit, schneider)

5 StR 24/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 8. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Verfahrensrüge, die den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom
24. April 2007 zum Gegenstand hat (RB S. 23 bis 27), bemerkt der Senat
ergänzend:
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsgesuch vom
20. April 2007 die Mitglieder der Strafkammer im Hinblick auf die vorgenom-
mene Verfahrensabtrennung als befangen abgelehnt hat, kann diese Rüge
bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil das Ablehnungsgesuch gemäß
§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen war.
Das Ablehnungsgesuch war entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht
unverzüglich angebracht worden.
a) An die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ im Sinne des § 25 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 StPO ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfah-
rens ein strenger Maßstab anzulegen. Die Ablehnung muss zwar nicht „so-
fort“, aber „ohne schuldhaftes Verzögern“, das heißt ohne unnötige, nicht
durch die Sachlage begründete Verzögerung geltend gemacht werden.
Durch die Sachlage begründet ist lediglich die Verzögerung, die dadurch ent-
steht, dass der Antragsteller, nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund
erlangt hat, eine gewisse Zeit zum Überlegen und Abfassen des Gesuchs
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benötigt. Welche Zeitspanne dafür einzuräumen ist, ist eine Frage der jewei-
ligen Umstände des Einzelfalls (st. Rspr.; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unver-
züglich 5 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben muss der Angeklagte nicht zwin-
gend vor Unterbrechung der Hauptverhandlung nach Kenntnis des Ableh-
nungsgrundes das Ablehnungsgesuch anbringen. Es ist ihm gegebenenfalls
eine gewisse Zeit zur Überlegung und Absprache mit dem Verteidiger einzu-
räumen. Erforderlichenfalls hat er jedoch das Ablehnungsgesuch außerhalb
der Hauptverhandlung anzubringen, insbesondere dann, wenn mehrere
Werktage zwischen den Hauptverhandlungsterminen liegen (st. Rspr.;
BVerfG NStZ-RR 2006, 379, 380; BGH NStZ 1996, 47, 48; 1993, 141; 1982,
291). So verhält es sich auch hier.
Der Angeklagte hatte bereits vor der Anordnung der Vorsitzenden Richterin
vom 16. April 2007, das gegen ihn durch Kammerbeschluss unmittelbar zu-
vor abgetrennte Verfahren bis zur Fortsetzung am 24. April 2007 zu unter-
brechen, Kenntnis von den seiner Ansicht nach die Richterablehnung be-
gründenden Umständen. Ein Ablehnungsgesuch hat der Verteidiger darauf-
hin gleichwohl nicht angekündigt; vielmehr haben er und der Angeklagte den
Sitzungssaal verlassen. Das Ablehnungsgesuch ist erst am Freitag, den
20. April 2007 per Telefax angebracht worden. Dies ist nicht unverzüglich.
Angesichts des überschaubaren Sachverhalts (Abtrennung des gegen den
Angeklagten geführten Strafverfahrens) wäre es möglich und zumutbar ge-
wesen, spätestens am Vormittag des 17. April 2007 die Mitglieder der Straf-
kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
b) Der Umstand, dass das Landgericht die Verwerfung der Ablehnung nicht
auf den Verwerfungsgrund der Verspätung gestützt hat, ist unbeachtlich.
Denn das Revisionsgericht ist im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO nicht gehin-
dert, auf einen nach dem Revisionsvorbringen ersichtlich vorliegenden ande-
ren Verwerfungsgrund aus § 26a Abs. 1 StPO abzustellen, weil in einem sol-
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chen Fall die Anwendung des § 26a Abs. 1 StPO dem Angeklagten den ge-
setzlichen Richter nicht entziehen kann (BVerfG – Kammer – NStZ-RR 2006,
379, 380; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 5; § 26a Unzulässigkeit 16).
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