Urteil des BGH vom 01.02.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 140/02
vom
20. März 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
InsO § 9 Abs. 3
Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den
Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den
Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt
werden.
InsO § 8 Abs. 1 Satz 2
Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht im Sinne einer
Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen.
BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 140/02 - LG Ingolstadt
AG Ingolstadt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 20. März 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Ingolstadt vom 20. März 2002 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 31.000
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ingolstadt hat auf Antrag des Gläu-
bigers durch Beschluß vom 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet
und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beschluß ist
dem Schuldner durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am
4. Februar 2002 zugestellt worden und gemäß § 9 Abs. 1 InsO am 8. Februar
2002 öffentlich bekanntgemacht worden. Mit beim Amtsgericht Ingolstadt am
19. Februar 2002 (Dienstag) eingegangenen Schreiben vom 18. Februar 2002
hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch
Beschluß vom 20. März 2002 wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat.
Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
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II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO),
aber nicht begründet.
1. Nach überwiegend vertretener Auffassung in Rechtsprechung und
Schrifttum läßt sich die unter der Geltung der Konkursordnung entwickelte
Rechtsauffassung, eine frühere Einzelzustellung sei für die Berechnung der
Beschwerdefrist bedeutungslos, auf die Fristenberechnung nach der Insol-
venzordnung nicht übertragen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO unterscheidet
sich in einem wesentlichen Punkt von dem des § 76 Abs. 3 KO. Während nach
der konkursrechtlichen Bestimmung erst die Bekanntmachung als Zustellung
gilt, bestimmt § 9 Abs. 3 InsO, daß die öffentliche Bekanntmachung zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten "genügt". Die Vorschrift hat somit
den Charakter einer Beweiserleichterung und schließt ersichtlich den Nachweis
einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte nicht aus (OLG Köln ZIP 2000,
195, 196 m. zust. Anm. Bork EWiR 2000, 181, 182; HK-InsO/Kirchhof § 9
Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 24; Nerlich/Römermann/Becker, InsO
§ 9 Rn. 25; offengelassen von BayObLG ZInsO 2002, 129, 130; a.A. LG Mün-
chen ZInsO 2000, 684; Kübler/Prütting, InsO § 9 Rn. 15; Kübler/Prütting/Pape
aaO § 34 Rn. 1 f; MünchKomm-InsO/Schmahl aaO § 34 Rn. 12). Dieses Ver-
ständnis des § 9 Abs. 3 InsO entspricht dem mit der Insolvenzordnung ver-
folgten Beschleunigungsanliegen, die Frist für diejenigen schon mit der Zu-
stellung nach § 8 InsO beginnen zu lassen, denen die anzufechtende, nicht
verkündete Entscheidung nachweislich früher formgerecht zugestellt worden ist
(HK-InsO/Kirchhof aaO).
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2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO
als Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen ist. Um
das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, kann das Insolvenzge-
richt - auch wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorlie-
gen - nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung
"förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll (Senat, Beschl. v.
13. Februar 2003 - IX ZB 368/02, ZinsO 2003, 216).
Kreft
Kirchhof
Raebel
Kayser
Bergmann