Urteil des BGH vom 07.10.2003

BGH (staatliches gericht, antragsteller, eugh, zulassung, egv, antrag, rechtsanwaltschaft, beschwerde, gemeinschaftsrecht, verfahrensrecht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 38/02
vom
7. Oktober 2003
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den
Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die
Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 7. Oktober 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 8. April 2002
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin gewandt, mit dem diese die
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Aufnahme des Antragstellers als Mitglied der Rechtsanwaltskammer (§ 206
Abs. 1 BRAO in der Neufassung durch das Gesetz über die Tätigkeit europäi-
scher Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) wegen
Verstoßes gegen die Kanzleipflicht widerrufen hat. Vorab hat er beantragt, das
Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Anwaltsgerichten an
das Verwaltungsgericht B. zu verweisen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag abgelehnt und die sofortige Be-
schwerde zugelassen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); sie
hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen den Bedenken des Antragstellers ist die
Anwaltsgerichtsbarkeit zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung zuständig.
1. Gemäß § 40 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die
Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich
zugewiesen sind. Von dieser Zuweisungskompetenz hat der Bundesgesetzge-
ber Gebrauch gemacht, indem er in der Bundesrechtsanwaltsordnung Rechts-
streitigkeiten über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, über den Widerruf
der Zulassung und sämtliche hiermit verbundenen Verfahren dem Anwaltsge-
richtshof zur Entscheidung zugewiesen hat. Nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichtes handelt es sich bei dem Anwaltsge-
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richtshof um ein staatliches Gericht, dem die vorgenannten Zulassungsangele-
genheiten der Rechtsanwälte wirksam zugewiesen sind (vgl. BVerfGE NJW
1969, 2192; 1978, 1795).
2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist diese Gesetzeslage mit
dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar.
a) Allerdings ist im vorliegenden Fall das europäische Gemeinschafts-
recht anwendbar, falls der Antragsteller, wie er behauptet, in London nieder-
gelassen ist und dort umfassend Beratungsleistungen erbringen darf. Dies un-
terstellt der Senat zugunsten des Antragstellers. Da er mit den gleichen Befug-
nissen eine Niederlassung im Inland anstrebt, geht es - obwohl der Antragstel-
ler deutscher Staatsangehöriger ist - um einen die Binnengrenzen der Europäi-
schen Gemeinschaft überschreitenden Verkehr.
b) Das Verfahrensrecht unterliegt zwar der Regelungshoheit der jeweili-
gen Mitgliedstaaten. Die Verwirklichung des materiellen Gemeinschaftsrechts
darf indes durch das nationale Verfahrensrecht nicht übermäßig erschwert
werden (EuGH, Urt. v. 20. März 1997 - Rs. C-323/95 - Hayes, EuZw 1997, 280,
281 Rz. 13; vgl. auch BVerwG NJW 1998, 3728, 3729). Deshalb ist die Ein-
richtung und Ausgestaltung des Rechtsweges zu den Anwaltsgerichten darauf
zu überprüfen, ob sie die von dem Antragsteller beanspruchten gemeinschafts-
rechtlichen Grundfreiheiten beeinträchtigen. Dies ist nicht der Fall.
aa) Indem Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung als Rechtsanwalt in
Deutschland den Anwaltsgerichten zugewiesen sind, werden die Niederlas-
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sungsfreiheit (Art. 43 EGV) und der freie Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV)
nicht beeinträchtigt.
Allerdings ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts (auch) wirtschaftlicher
Art (EuGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - Rs. C-309/99 - Wouters, NJW 2002, 877,
878 Rz. 49) und kann eine Rechtsanwaltskammer unter Umständen als Unter-
nehmensvereinigung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 EGV anzusehen sein (EuGH,
aaO Rz. 64). Nationale Verfahrensvorschriften, welche Wirtschaftsteilnehmern
aus einem anderen Mitgliedstaat im Falle von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben, den Zugang zu den nationalen Ge-
richten erschweren, würden die wirtschaftliche Betätigung innerhalb der Ge-
meinschaft unzulässig beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 20. März 1997 - Rs. C-
323/95 - Hayes, aaO Rz. 14). Die genannten Vorschriften schützen - über ihren
Wortlaut hinaus - auch die freie Niederlassung und die Dienstleistungsfreiheit
im Hoheitsgebiet des eigenen Staates, sofern der Betreffende aus dem Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zuwandern und im eigenen Staat
eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will (EuGH, Urt. v. 31. März
1993 - Rs. C 19/92 - Kraus, Slg. 1993, I-1663 Rz. 15 f). Der Zugang zu den
Anwaltsgerichten ist jedoch den Bürgern anderer Mitgliedstaaten oder Inlän-
dern, die aus anderen Mitgliedstaaten zuwandern wollen, zu denselben Bedin-
gungen eröffnet wie den deutschen Staatsangehörigen oder im Inland ansässi-
gen Gemeinschaftsbürgern.
bb) Ob sich - wie der Antragsteller meint - aus den Gemeinschaftsregeln
über den Wettbewerb (Art. 10, 81 EG) ergibt, daß eine Möglichkeit bestehen
muß, die wettbewerbsrelevanten Maßnahmen der Antragsgegnerin durch ein
ordentliches staatliches Gericht überprüfen zu lassen, kann dahinstehen. So-
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wohl der bei einem Oberlandesgericht eingerichtete Anwaltsgerichtshof als
auch der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof sind ordentliche staatliche Ge-
richte. Daß bei ihnen auch Richter mitwirken, die aus der Rechtsanwaltschaft
kommen und neben der Ausübung ihres Richteramtes weiter als Rechtsanwälte
tätig sind, ändert nichts an ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Solange diese
gewährleistet ist, darf ein staatliches Gericht auch mit Richtern besetzt sein,
die demselben Verkehrskreis angehören wie die Rechtsuchenden. Da sie auf-
grund dessen für den Verfahrensgegenstand besondere Sachkunde mitbrin-
gen, ist dieser Umstand dem Verfahrensziel sachgerechter und lebensnaher
Entscheidungen sogar förderlich.
3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß weder die anwaltlichen
Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes von der Ausübung des Richteramtes aus-
geschlossen waren, noch daß die anwaltlichen Mitglieder des erkennenden
Senats ausgeschlossen sind.
Deppert
Ganter
Otten
Frellesen
Wüllrich
Frey
Hauger