Urteil des BGH vom 25.10.2000

BGH (1995, staatsanwaltschaft, hauptverhandlung, verteidigung, sitzung, stieftochter, anfang, last, ergebnis, bezug)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 483/99
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Oberstaatswalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 31. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern,
begangen in der Zeit von Ende 1992 bis November 1995 zum Nachteil seiner
am 1. September 1980 geborenen Stieftochter Tanja S. zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, im übrigen hat es ihn freigespro-
chen.
Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das
Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat im Fall II 2 der Urteilsgründe festgestellt, daß der
Angeklagte und Tanja am späten Abend des 30. April 1995 gemeinsam auf
einer Decke auf dem Fußboden des Wohnzimmers lagen und Fernsehen sa-
hen. Der Angeklagte zog sich plötzlich seine Hose aus, kniete sich über Tanja,
steckte dieser gegen ihren Willen sein erigiertes Glied in den Mund und be-
wegte es dort hin und her, bis er zum Samenerguß kam. Das Ejakulat schluckte
Tanja anschließend herunter. Die Überzeugung des Landgerichts von dieser
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Tat sowie der übrigen Taten beruhen auf den Angaben der Geschädigten in
der Hauptverhandlung, die das Landgericht den Feststellungen zugrunde ge-
legt und insoweit Bezug genommen hat auf UA S. 4 bis 6 (vgl. UA S. 14 f.). Auf
diese Angaben gestützt hat es den sämtliche ihm zur Last gelegten Taten be-
streitenden Angeklagten für überführt gehalten, seine Stieftochter Tanja in der
Zeit von Ende 1992/Anfang 1993 bis November 1995 in sechs Fällen sexuell
mißbraucht zu haben (vgl. UA S. 12). Die Revision beanstandet jedenfalls mit
der zulässigen Aufklärungsrüge im Ergebnis zu Recht, daß das Landgericht
einen im Rahmen des letzten Wortes gestellten "Alibibeweisantrag" weder in
der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten
nach den Schlußanträgen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage und der
Verteidigung das letzte Wort gewährt und er befragt, ob er selbst noch etwas
zur Verteidigung anzuführen habe. Der Angeklagte erklärte, ich bin nicht
schuldig in allen Fällen der Anklage. Er machte ergänzende Ausführungen zu
den Anträgen der Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerver-
treterin. Die Sitzung wurde daraufhin kurz unterbrochen. Ausweislich des Sit-
zungsprotokolls machte der Angeklagte ergänzende Ausführungen und erklär-
te, daß er am 30. April 1995 beim Angeln war, die Zeugen Ralf R. ,
Sch. , Andreas M. , Sch. , und Andreas W. könnten das be-
stätigen; danach wurde das Urteil verkündet.
Der Senat hat im Freibeweisverfahren dienstliche Äußerungen der da-
mals beteiligten Berufsrichter, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft
sowie der Protokollführerin zu den von der Revision behaupteten Umständen
und den näheren Inhalt der Erklärung des Angeklagten eingeholt. Danach ist
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jedenfalls erwiesen, daß der Angeklagte in seinem letzten Wort angegeben
hat, er sei am 30. April 1995, wie alljährlich wegen der am 1. Mai beginnenden
Raubfischsaison, mit namentlich genannten Bekannten zum Angeln gewesen.
Es kann offenbleiben, ob diese Äußerung einen förmlichen Beweisan-
trag i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO darstellt, oder ob es sich nur um eine Beweisan-
regung handelt. Jedenfalls hätte sich das Landgericht entweder in der Haupt-
verhandlung oder zumindest in den Urteilsgründen dazu äußern bzw. damit
auseinandersetzen müssen. Zwar muß über Ermittlungsanträge oder Be-
weisanregungen nicht stets ausdrücklich befunden werden (vgl. BGHSt 6, 128,
129; BGH NStZ 1982, 296, 297). Hier handelt es sich jedoch um eine für die
zweite Tat wesentliche Alibibehauptung, der das Landgericht entweder auf-
grund seiner Aufklärungspflicht nachzugehen hatte oder aber verpflichtet war,
in den Urteilsgründen darzulegen, warum es sich nicht gedrängt gesehen hat-
te, die Alibibehauptung des Angeklagten zu überprüfen. Daran fehlt es.
Dieser Fehler veranlaßt den Senat, das Urteil insgesamt aufzuheben.
Nach den Urteilsgründen beruht die Feststellung zur Tatzeit im Fall II 2 auf den
Angaben der Geschädigten. Hätte die Alibibehauptung des Angeklagten erge-
ben, daß die festgestellte Tatzeit, nämlich der 30. April 1995, nicht richtig ist,
träfen die Angaben der Geschädigten insoweit nicht zu. Dies kann die Glaub-
würdigkeit der Geschädigten insgesamt in Frage stellen. Der Senat kann den
Urteilsgründen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dazu entnehmen,
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daß die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit der Geschä-
digten und der Richtigkeit ihrer Angaben in den übrigen Fällen (II 1, sowie 3 bis
6 der Urteilsgründe) hiervon nicht berührt würde.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker