Urteil des BGH vom 30.06.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 9/09 Verkündet
am:
30. Juni 2010
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 20 Abs. 3; BGB §§ 1572, 1578 b; EGZPO § 36 Nr. 1
a) § 1578 b BGB ist - auch - im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunter-
halts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig.
b) Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen
ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Er-
krankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.
c) Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage
tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten ver-
stärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung
des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen der umfassenden Interessen-
abwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abän-
derung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - KG Berlin
AG
Tempelhof-Kreuzberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Senats - Se-
nat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom
27. November 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kam-
mergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Befristung nachehelichen Krankheitsunter-
halts.
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Die Parteien heirateten 1986. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorge-
gangen. Die Scheidung ist rechtskräftig seit dem 14. November 1997. Der Un-
terhalt ist zuletzt festgelegt durch Urteil des Amtsgerichts, bestätigt durch das
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Urteil des Berufungsgerichts aus dem Jahr 2001. Danach wurde der Unterhalt
fünf Jahre nach Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB
a. F. herabgesetzt und beträgt seit dem 14. November 2002 1.300 DM Elemen-
tarunterhalt, 269 DM Krankenvorsorge- und 34 DM Pflegevorsorgeunterhalt
(insgesamt umgerechnet ca. 820 €). Der Kläger zahlt wegen erhöhter Versiche-
rungsbeiträge nunmehr monatlich insgesamt 899 €.
Der Kläger begehrt die Befristung des Unterhalts und beruft sich auf die
seit 2008 geänderte Gesetzeslage sowie die Unbilligkeit einer weiteren Unter-
haltspflicht.
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Die 1962 geborene Beklagte absolvierte in der Ehe erfolglos mehrere
Prüfungen zur Versicherungskauffrau und erwarb 1988 schließlich - gefördert
durch das Arbeitsamt - einen Abschluss zur Stenokontoristin. 1988 übernahm
sie die Pflege ihrer schwerbehinderten Großmutter. Erst 1990 fand die Beklagte
eine Arbeitsstelle mit 20 Wochenstunden, verlor diese aber schon nach zwei
Wochen. Seit 1993 besaß sie eine Gewerbeerlaubnis als Immobilienmaklerin.
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Die Beklagte leidet an einer paranoiden Psychose. Nach dem im Vorpro-
zess eingeholten psychiatrischen Gutachten hat die Krankheit ihre Wurzeln in
der Kindheit (Verhältnis der Beklagten zu ihren Eltern), ist jedoch erst durch die
Ehekrise und Trennung der Parteien im Jahr 1996 zu Tage getreten. Während
im Vorprozess noch eine spätere Arbeitsfähigkeit der Beklagten für möglich
gehalten wurde, steht nach einer weiteren erfolglosen mehrmonatigen Therapie
fest, dass die Beklagte dauerhaft arbeitsunfähig ist.
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Das Amtsgericht hat den Unterhalt bis einschließlich November 2008 be-
fristet. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich
die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit welcher er die
Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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Das Berufungsgericht hat in seinem in FamRZ 2009, 1153 veröffentlich-
ten Urteil die Auffassung vertreten, eine Unbilligkeit liege erst vor, wenn die an-
dauernden Unterhaltszahlungen den Kläger unter Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen und des ihm verbleibenden Einkommens besonders
belasteten. Das könne schon nicht festgestellt werden, weil der Kläger
- abgesehen von pauschal behaupteten 2.200 € - nicht einmal sein Einkommen
ausreichend dargetan habe. Er habe keine neue Familie gegründet. In Anbet-
racht der geänderten Rangfolge könne die Unterhaltspflicht gegenüber der ge-
schiedenen Ehefrau insoweit kein Billigkeitskriterium sein. Aus der gesamten
Gesetzesbegründung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. De-
zember 2007 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber
der Ansicht gewesen sei, dass im Falle des Bestehens einer Krankheit zum
Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung die nacheheliche Solidarität, in der
die Rechtfertigung für die Unterhaltstatbestände liege, - je nach Einzelfall - ir-
gendwann nach der Ehe ende und dann die gesellschaftliche Solidarität einzu-
treten habe. Gegen diese Intention spreche bereits Art. 6 GG, in dessen Lichte
§ 1578 b BGB auszulegen sei. Verfassungsrechtlich sei es nicht haltbar, wenn
ein Ehegatte, der krankheitsbedingt seit der Rechtskraft der Scheidung nicht in
der Lage sei, der vom Gesetzgeber postulierten Eigenverantwortung nachzu-
kommen, der nachehelichen Solidarität verlustig gehen solle.
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Die Gesetzesbegründung trage dem Rechnung. Auf die von den Parteien
im Sinne einer Vorwerfbarkeit aufgeworfenen Fragen, inwieweit die Art der Ehe-
führung Ursache der Erkrankung der Beklagten oder ob die Beklagte bereits in
der Ehe gegen den Willen des Klägers nicht erwerbstätig gewesen sei, komme
es nicht an. Eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens finde im Rahmen des
§ 1578 b BGB nicht statt.
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Nicht zuletzt stehe die Übergangsregelung des § 36 Nr. 1 EGZPO der
Abänderung entgegen, weil es in Anbetracht der bereits früher durchgeführten
Unterhaltsherabsetzung zumindest an der Zumutbarkeit der Änderung für die
Beklagte fehle.
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II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat den rechtlichen Rahmen der gemäß § 1578 b Abs. 2
BGB in Bezug auf den Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zu treffenden Bil-
ligkeitsbetrachtung verkannt.
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1. Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhalts-
recht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36
Nr. 7 EGZPO und Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 27 f.).
Seit dem 1. Januar 2008 ist gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB auch für den nach-
ehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB eine Befristung zulässig.
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a) Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich
unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem
Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kin-
des unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch
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die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eige-
nen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer
der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestal-
tung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus
der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB).
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b) Die Regelung in § 1578 b BGB ist entgegen der Auffassung der Revi-
sion nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Es entspricht der mit dem
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 verfolgten Absicht
des Gesetzgebers, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grund-
aussagen und Generalklauseln zu beschränken und damit den Gerichten einen
relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billig-
keits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden (BT-Drucks.
16/1830 S. 13). Dadurch verstößt der Gesetzgeber nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit.
Zwar wird eine Krankheit selten ehebedingt sein, sodass das nach der
gesetzlichen Konzeption vorrangige Kriterium des Vorliegens ehebedingter
Nachteile jedenfalls aufgrund der Krankheit regelmäßig nicht einschlägig ist. Die
Befristung ist aber auch ohne ehebedingte Erkrankung nicht der gesetzliche
Regelfall (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36 f.). Zu-
dem stellt das Gesetz für die Beurteilung der Unbilligkeit einer weitergehenden
Unterhaltspflicht in § 1578 b Abs. 1 BGB mit der Ehedauer und der Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie der Kindererziehung Kriterien
zur Verfügung, die auch für die generelle Bemessung der nachehelichen Soli-
darität heranzuziehen sind (vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 19). Jedenfalls unter
Berücksichtigung dieser näheren Vorgaben stand es dem Gesetzgeber nicht
zuletzt wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und mit Rücksicht auf den
Umstand, dass es wegen der zuvor beim Krankheitsunterhalt fehlenden gesetz-
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lichen Befristungsmöglichkeit an rechtstatsächlichen Erfahrungen noch mangel-
te, frei, die Entscheidung über die Befristung der tatrichterlichen Beurteilung des
Einzelfalls zu überlassen.
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2. a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der
Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB - allein - auf der fortwirkenden nacheheli-
chen Solidarität beruht (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ
2009, 1207 Tz. 37) und eine Befristung des Unterhalts nicht damit begründet
werden kann, dass ehebedingte Nachteile nicht vorliegen.
aa) Dass in der Erkrankung der Beklagten hier - ausnahmsweise - ein
ehebedingter Nachteil liegen sollte, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutref-
fend verneint. Denn die Erkrankung der Beklagten steht nicht im Zusammen-
hang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbunde-
nen Umständen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ
2010, 1057 Tz. 15 m.w.N.).
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Dass eine psychische Erkrankung - wie im vorliegenden Fall - in der
Ehekrise aufgetreten oder durch diese sogar ausgelöst worden ist, begründet
für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1
Satz 2 BGB. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass
ehebedingte Nachteile durch die Ehe verursacht sein müssen und hierfür ins-
besondere die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes sowie die
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind
(§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Daraus wird deutlich, dass unter ehebedingten
Nachteilen vornehmlich solche Einbußen zu verstehen sind, die sich aus der
Rollenverteilung (vgl. § 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen persönli-
chen Umständen, die etwa mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen.
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Unter welchen Umständen eine Krankheit im Einzelfall mittelbar oder
unmittelbar auf der Ehe beruhen und sich als ehebedingter Nachteil darstellen
kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Bestimmung. Denn die Er-
krankung der Beklagten war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
bereits vor der Ehe angelegt. Auch wenn ihr Ausbruch schließlich durch die
Ehekrise ausgelöst worden ist, liegt damit die Krankheitsursache nicht in der
Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenverteilung, sondern in den
persönlichen Umständen der Parteien und ihrer schicksalhaften Entwicklung.
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bb) Dadurch ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall
der Unterhaltspflichtige auch unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Un-
terhaltsbedürftigen (mit-)verantwortlich sein kann und dies als Billigkeitsge-
sichtspunkt zu berücksichtigen ist. Solche Umstände hat das Berufungsgericht
im vorliegenden Fall indessen nicht festgestellt und den Ausbruch der Krankheit
im Zusammenhang mit der Ehekrise zutreffend als schicksalsbedingt bezeich-
net. Dabei hat es auch ein etwaiges Trennungsverschulden des Klägers zu
Recht für nicht erheblich gehalten.
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b) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung
als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unter-
haltsanspruchs begründet. Bei der hier anzustellenden Billigkeitsabwägung hat
das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidari-
tät festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 BGB aufgeführten Ge-
sichtspunkte zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 28.
April 2010
- XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Tz. 17). Auch in solchen Fällen, in denen
die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet,
fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Be-
deutung zu (BT-Drucks. 16/1830, S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere
der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung
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von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer
der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu
bemessen (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207
Tz. 39 und vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Tz. 17
).
Demnach setzt die Frage der Befristung eine umfassende Würdigung aller Ein-
zelfallumstände voraus.
3. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB
in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann
vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen
der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Ein-
ordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen
hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tat-
richter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und
widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-
stößt (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990
Tz. 19 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Tz. 48).
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Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil allerdings im Ergebnis
nicht.
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a) Das Berufungsgericht hat zunächst das Einkommen des Klägers als
Gesichtspunkt herangezogen, welches sich nach der Behauptung der Beklag-
ten gegenüber dem früheren Einkommen deutlich erhöht haben soll. Das ist
insoweit zutreffend, auch wenn der Unterhalt bereits im Vorprozess auf den an-
gemessenen Bedarf herabgesetzt worden ist und damit der Höhe nach vom
Einkommen des Klägers unabhängig ist. Denn von der Höhe des Einkommens
hängt es ab, in welchem Ausmaß der Unterhaltspflichtige durch die fortwähren-
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de Unterhaltspflicht belastet wird, was als Billigkeitsaspekt im Rahmen von
§ 1578 b BGB zu berücksichtigen ist. Der Unterhaltspflichtige, der wie der Klä-
ger eine unbillige Belastung durch den Unterhalt geltend macht, trägt, wenn
sein Einkommen nicht bereits vorrangig bei der Bedarfsermittlung zu klären ist,
für sein - unzureichendes - Einkommen die Darlegungs- und Beweislast.
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b) Abgesehen von der aufgezeigten Beanstandung durfte das Beru-
fungsgericht die Prüfung einer Befristung damit nicht abschließen. Seine weite-
re Begründung zeigt indessen, dass es die Tragweite der Befristung für den
Krankheitsunterhalt offenbar verkannt hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber sei nicht der
Ansicht gewesen, dass im Falle des Bestehens einer Krankheit zum Zeitpunkt
der Rechtskraft der Ehescheidung die nacheheliche Solidarität, in der die
Rechtfertigung für die Unterhaltstatbestände liege, - je nach Einzelfall - irgend-
wann nach der Ehe ende und dann die gesellschaftliche Solidarität einzutreten
habe, trifft nicht zu. Die Revision macht mit Recht geltend, dass mit dieser Be-
gründung die Befristung des Krankheitsunterhalts überhaupt ausgeschlossen
wäre. Das widerspräche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Denn eine
der wesentlichen Neuerungen des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom
21. Dezember 2007 besteht gerade darin, dass die Befristungsmöglichkeit über
den Unterhalt nach § 1573 BGB hinaus auch auf die weiteren Unterhaltsan-
sprüche, insbesondere also auch auf den Krankheitsunterhalt nach § 1572
BGB, ausgedehnt werden sollte. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt nichts Gegenteili-
ges. Art. 6 Abs. 1 GG schreibt insbesondere nicht vor, dass nach der Schei-
dung der Ehe eine lebenslange Unterhaltspflicht besteht, wie es hingegen aus
der offensichtlich zu weit gefassten Begründung des Berufungsgerichts hervor-
geht.
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Vielmehr spielt es für die generelle Bewertung des Krankheitsunterhalts
durchaus eine Rolle, dass die Krankheit regelmäßig schicksalsbedingt ist und
nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe steht (Senatsurteil BGHZ 179, 43
= FamRZ 2009, 406 - Tz. 37). Daraus darf aber nicht der umgekehrt fehlerhafte
Schluss gezogen werden, dass der Krankheitsunterhalt stets zu befristen wäre.
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Maßgeblich kommt es dann darauf an, welches Vertrauen der Unter-
haltsbedürftige angesichts des Verlaufs der Ehe auf den Fortbestand des Un-
terhalts haben durfte. Wesentliche Aspekte sind die Ehedauer, die Rollenvertei-
lung während der Ehe wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der
Ehe erbrachte Lebensleistung (vgl. Senatsurteil vom 27.
Mai 2009
- XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207). Bei der Beurteilung der Unbilligkeit der
fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Parteien sowie Umfang und Dauer der vom Unterhaltspflichtigen bis zur
Scheidung erbrachten Trennungsunterhaltsleistungen von Bedeutung.
c) Das Berufungsgericht hat die vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte
nicht fehlerfrei gewürdigt. Das ergibt sich bereits aus dem von ihm gewählten
unzutreffenden Ausgangspunkt, dass der Gesetzgeber nicht der Ansicht gewe-
sen sei, dass die nacheheliche Solidarität irgendwann nach der Scheidung en-
de.
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Bei der Ehedauer hat das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Rechts-
kraft der Ehescheidung abgestellt. Für die Ehedauer ist nach ständiger Recht-
sprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung
des Scheidungsantrags abzustellen (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ
2009, 406 - Tz. 34 m.w.N.).
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Außerdem ist in die Würdigung des Berufungsgerichts nicht eingeflos-
sen, dass der Kläger außer dem Trennungsunterhalt nach der Scheidung fünf
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Jahre vollen Unterhalt und - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht - seit weiteren sechs Jahren immerhin monatlich über
800 € gezahlt hat.
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d) Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist außer-
dem zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten - durch
Urteil - tituliert ist. Denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten
Unterhalt kommt ein größerer Vertrauensschutz zu als einem nicht vertraglich
festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch. Wie das Gesetz in
§ 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder -vereinbarungen
nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Ma-
ße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt ist, hin-
dert seine Heranziehung im Rahmen von § 1578 b BGB nicht. Da die Beurtei-
lung der Begrenzung und Befristung nach § 1578 b BGB vielmehr auf einer um-
fassenden Interessenabwägung beruhen muss, ist die Berücksichtigung der
Titulierung im Rahmen des § 1578 b BGB sogar geboten. Dass damit die Zu-
mutbarkeit nach § 36 Nr. 1 EGZPO bereits in dem insoweit umfassenderen Tat-
bestand des § 1578 b BGB aufgeht (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Mai 2009
- XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 55), ist unbedenklich, weil bei einem
Zusammentreffen der Abänderung eines Alttitels mit der Befristung den gesetz-
lichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung
nach § 1578 b BGB in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist.
Auch in dieser Hinsicht ist allerdings das Berufungsurteil zu beanstan-
den. Denn es fehlt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon
deswegen an der Zumutbarkeit einer Abänderung des bestehenden Unterhalts-
titels im Sinne von § 36 Nr. 1 EGZPO, weil die Ausgangsentscheidung eine
Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. ausgespro-
chen hat. Dass die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, deswegen könne
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eine spätere Befristung nicht mehr stattfinden, entbehrt der Grundlage. Das er-
gibt sich schon daraus, dass bei Erlass des Ausgangsurteils eine Befristung des
Krankheitsunterhalts gesetzlich noch nicht möglich war.
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Der Gesetzgeber hat vielmehr die Geltung des neuen Unterhaltsrechts
bewusst auch für sog. Altfälle geregelt, was sich ohnedies als gesetzliche Regel
darstellt, weil die Gesetzesänderung erst ab ihrem Inkrafttreten Wirkung entfal-
tet. Wie aus der Regelung des § 36 Nr. 1 EGZPO zu erkennen ist, stellt die Un-
abänderbarkeit eines bestehenden Titels dagegen nicht den Regelfall, sondern
die Ausnahme dar.
III.
Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entschei-
den. Auch wenn die Befristung des Unterhalts im Sinne des amtsgerichtlichen
Urteils als nicht fernliegend erscheint, ist dem Senat eine eigene Beurteilung
wegen noch aufzuklärender Tatsachen verwehrt. Dazu gehören das Einkom-
men des Klägers, die - richtig bemessene - Ehedauer sowie Dauer und Umfang
des vom Beklagten geleisteten Trennungsunterhalts, wozu es jeweils ergän-
zender Feststellungen des Berufungsgerichts bedarf.
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IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass auch bei ei-
nem Einkommen des Klägers in der von der Beklagten behaupteten Größen-
ordnung von mindestens 4.000 € der Unterhalt zu befristen sein dürfte. Bei ei-
ner Dauer der Ehe von nicht mehr als elf Jahren und einem Alter der Beklagten
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von 35 Jahren bei Scheidung der kinderlosen Ehe entspricht eine unbefristete
und somit lebenslange Unterhaltspflicht nicht mehr der Billigkeit. Dem steht
auch nicht ohne weiteres entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte durch den
Wegfall des Unterhalts sozialleistungsbedürftig wird (Senatsurteil 28. April 2010
- XII ZR 141/08 - FamRZ 2010,1057). Ob die vom Amtsgericht vorgenommene
Befristung angemessen ist oder der Beklagten - nicht zuletzt auch wegen der
erst seit dem 1. Januar 2008 gesetzlich ermöglichten Befristung - ein längerer
Unterhaltsanspruch zuzubilligen ist, bleibt der abschließenden Würdigung durch
das Berufungsgericht vorbehalten.
Hahne Weber-Monecke Vézina
Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.06.2008 - 166 F 1060/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2008 - 16 UF 131/08 -