Urteil des BGH vom 29.08.2007

BGH (stpo, nachprüfung, grund, nachteil, freiheitsstrafe, gabe, antrag, anhörung, strafsache, erpressung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 294/07
vom
29. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2007 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz
vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, mit der Maßga-
be, dass die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf zwei
Jahre und elf Monate ermäßigt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch ent-
standenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen (§ 473
Abs. 3 StPO).
Bode
Otten
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck