Urteil des BGH vom 22.07.2008

BGH (abweisung der klage, zpo, begründung, herausgabe, abweisung, bestellung, sicherung, darlehen, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 455/07
vom
22. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. August 2007 werden
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG hat
das Berufungsgericht zu Recht nicht angewandt, da die widerrufene
Sicherungszweckerklärung, die Darlehen und Grundschuld dauerhaft
miteinander schuldrechtlich verbindet, mit der Valutierung des
Darlehens und der Bestellung der Grundschuld nicht beiderseits
vollständig erfüllt ist. Bei der Abweisung der Klage der Klägerin auf
Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde hat das
Berufungsgericht zwar § 4 HWiG übersehen. Dabei handelt es sich
aber ersichtlich um einen Fehler im Einzelfall ohne Wiederholungs- und
Nachahmungsgefahr. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
116.574,54 €.
Nobbe Joeres
Mayen
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.04.2005 - 10 O 2791/01 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 12 U 1111/05 -