Urteil des BGH vom 15.06.2005

BGH (stpo, sache, menge, schuldspruch, freiheitsstrafe, strafe, aufklärung, bewertung, strafkammer, bestand)

5 StR 220/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2005 nach § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung und
den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffne-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie im Tenor nicht näher bezeich-
nete Gegenstände eingezogen und sichergestellte Geldbeträge für verfallen
erklärt.
Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen
den Schuldspruch und die erkannte Strafe richtet. Wie der Generalbundes-
anwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 2005 zutreffend ausgeführt hat,
haben aber die Einziehungs- und Verfallsanordnung keinen Bestand, weil
beide Entscheidungen inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit
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Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren lassen (vgl. BGH
StraFo 2004, 394 m.w.N.). Die Sache bedarf also insoweit neuer tatrichterli-
cher Aufklärung und Bewertung.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal