Urteil des BGH vom 04.11.1999, IX ZR 390/99
BGH (kirchhof, beratung, weisung, zpo, rechtsmittel, last, streitwert)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 390/99
vom
12. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. September 2002 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 162.696,34 (318.216,40 DM).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Insbesondere war der unter Beweis durch Parteivernehmung gestellte Vortrag der Klägerin (S. 5 und 6 ihres Schriftsatzes vom 15. September 1999) inhaltlich unerheblich, weil er sich nicht erkennbar auf eine bestimmte Beratung durch die Beklagte bezog und auch nicht eine bestimmte Weisung an diese erkennen ließ.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser
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