Urteil des BGH vom 04.11.1999

BGH (kirchhof, beratung, weisung, zpo, rechtsmittel, last, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 390/99
vom
12. September 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. September 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 1999 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert
für
die
Revisionsinstanz:
162.696,34
(318.216,40 DM).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Insbesondere
war der unter Beweis durch Parteivernehmung gestellte Vortrag der Klägerin
(S. 5 und 6 ihres Schriftsatzes vom 15. September 1999) inhaltlich unerheblich,
weil er sich nicht erkennbar auf eine bestimmte Beratung durch die Beklagte
bezog und auch nicht eine bestimmte Weisung an diese erkennen ließ.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser