Urteil des BGH vom 03.12.2009

BGH (vergewaltigung, nachteil, schuld, freiheitsstrafe, grund, stpo, antrag, anhörung, strafsache, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 540/09
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stralsund vom 29. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat; jedoch werden der Schuld- und der Straf-
ausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes
in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke