Urteil des BGH vom 23.11.2006

BGH (beschwerde, bestellung, sache, forderung, verwalter, vergütung, antragsrecht, ablehnung, antragsteller, massekosten)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 239/06
vom
20. September 2007
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Regensburg vom 23. November 2006 wird auf
Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
21.119,28 Euro festgesetzt.
Gründe:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das In-
solvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren
Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet wurde,
zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; die festgesetzte Vergütung
von 21.119,28 Euro hat die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfah-
ren wurde der Beteiligte zu 2 erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter be-
stellt. Endgültiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Be-
teiligte zu 2 meldete eine Forderung von 21.119,28 Euro zur Tabelle an. Der
Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht.
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Mit Schreiben vom 22. März 2006 hat der Beteiligte zu 2 die Bestellung
eines Sonderverwalters zur Prüfung der Frage beantragt, ob die Vergütung aus
dem früheren Eröffnungsverfahren im vorliegenden Verfahren eine Massever-
bindlichkeit darstelle. Mit Beschluss vom 8. August 2006 hat das Amtsgericht
- Rechtspfleger - den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde
des Beteiligten zu 2 hin hat der Rechtspfleger die Sache dem Abteilungsrichter
vorgelegt, der den eingelegten Rechtsbehelf als Erinnerung behandelt und zu-
rückgewiesen hat. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen
Beschluss ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbe-
schwerde will der weitere Beteiligte zu 2 die Zurückverweisung der Sache an
das Beschwerdegericht erreichen.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-
schwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ
144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284).
Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege
der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So
liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in
den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrück-
lich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 InsO). Auf die in der Insolvenzordnung nicht gere-
gelte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters finden grundsätzlich die
§§ 56 bis 59 InsO Anwendung (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007, aaO S. 285).
Ein Recht eines einzelnen Gläubigers, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-
verwalters zu beantragen, ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Beschwerde-
recht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenz-
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verwalter einzusetzen. Ob ein Antragsrecht gleichwohl dann zu bejahen ist,
wenn es um die einem (Sonder-)Insolvenzverwalter vorbehaltene Geltendma-
chung eines Gesamtschadens (§ 92 InsO) geht (Lüke, ZIP 2004, 1693, 1696),
und ob dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 59 Abs. 2 InsO die
sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags zusteht (Lüke, aaO
S. 1697), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beteiligte zu 2 könnte die - nach
Ansicht des Senats zu verneinende - Frage, ob Vergütungsansprüche des vor-
läufigen Verwalters aus anderen, bereits abgeschlossenen Verfahren Masse-
kosten im Sinne von § 54 Nr. 2 InsO darstellen, im Wege einer Klage gegen
den Beteiligten zu 1 von den ordentlichen Gerichten klären lassen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO
abgesehen.
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Fischer Raebel Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Straubing, Entscheidung vom 15.09.2006 - IN 23/03 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2 T 540/06 -