Urteil des BGH vom 28.02.2008

BGH (begründung, zpo, umfang, beratung, beschwerdegegner, rechtsbehelf, beklagter)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 186/07
vom
28. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbe-
schluss vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tra-
gen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem an-
gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nicht-
zulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend
erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind
nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Ent-
scheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt
für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung
(siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
1
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
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Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.09.2006 - 10 O 454/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2007 - I-18 U 177/06 -