Urteil des BGH vom 10.04.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 131/08
vom
9. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 738 Abs. 1
a) Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter gegenüber der Ausgleichsforde-
rung der Gesellschaft nach § 738 Abs. 1 i.V.m. § 739 BGB auf ein Zurückbehal-
tungsrecht, gestützt auf seinen Anspruch auf Befreiung von den gemeinschaftli-
chen Schulden (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist er für das Bestehen derartiger
Schulden darlegungs- und beweispflichtig.
b) Hat der ausgeschiedene Gesellschafter mit einem von mehreren Gesellschafts-
gläubigern eine Haftungsbeschränkung vereinbart (hier: quotale und auf einen
Teil der Darlehenssumme beschränkte persönliche Haftung), kann er sich im In-
nenverhältnis gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich seines
negativen Auseinandersetzungsguthabens auf diese im Außenverhältnis mit dem
Gläubiger vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Gesellschaft ist
berechtigt, ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger in der vollen, von ihr
zum Stichtag des Ausscheidens geschuldeten Höhe grundsätzlich in die Ausei-
nandersetzungsrechnung einzustellen.
c) Nachschusszahlungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen sind in
der Auseinandersetzungsrechnung gegenüber dem ausgeschiedenen Gesell-
schafter unabhängig davon zu passivieren, ob sie aufgrund eines wirksamen oder
eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses geleistet worden sind, oder ob
sich die Gesellschaft gegenüber dem Rückzahlungsverlangen eines Gesellschaf-
ters auf Verjährung berufen kann.
BGH, Beschluss vom 9. März 2009 - II ZR 131/08 - LG Berlin
KG Berlin
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil
der 23. Zivilkammer des Kammergerichts Berlin vom 10. April
2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 48.922,32 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Berufungs-
gericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches
Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt,
indem es den Ausspruch über den Umfang des Zurückbehaltungsrechts im Te-
nor zu Lasten des Beklagten um die Befreiung von den "sonstigen Verbindlich-
keiten" verkürzt hat, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zu geben, zu Art
und Umfang dieser weiteren Verbindlichkeiten vorzutragen.
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I. 1. Noch zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass
eine hinreichende Konkretisierung der ein Zurückbehaltungsrecht des Beklag-
ten gemäß § 273 BGB begründenden Gesellschaftsverbindlichkeiten für eine
etwaige Zwangsvollstreckung (§ 756 ZPO) erforderlich ist (siehe Sen.Urt. v.
3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003, 1004). Der Beklagte ist als Gläubiger
des Schuldbefreiungsanspruchs aus § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegungs- und
beweispflichtig für das Vorhandensein von Gesellschaftsschulden, soweit er
Befreiung von ihnen verlangt (RGZ 60, 155, 159; MünchKommBGB/Ulmer/
Schäfer 5. Aufl. § 738 Rdn. 77; MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 131
Rdn. 109 jew. m.w.Nachw.). Diese ihn treffende Verpflichtung hat der Beklagte
bei der Geltendmachung seines auf §§ 738 Abs. 1 Satz 2, 273 Abs. 1 BGB ge-
stützten Zurückbehaltungsrechts offensichtlich übersehen. In einer solchen Si-
tuation ist das Gericht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet, der Partei
einen Hinweis zu erteilen und ihr die Möglichkeit zu eröffnen, ergänzend vorzu-
tragen. Diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn, wie hier, das Landge-
richt den Eindruck erweckt hat, auf den vom Berufungsgericht für maßgeblich
gehaltenen Gesichtspunkt komme es nicht an (Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl.
§ 139 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
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2. Dadurch, dass das Berufungsgericht diesen Hinweis nicht erteilt hat,
hat es den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in ent-
scheidungserheblicher Weise verletzt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der
Beklagte nach einem entsprechenden Hinweis zu Art und Umfang der sonsti-
gen Gesellschaftsschulden, hinsichtlich derer er Befreiung verlangt, in einer die
Zwangsvollstreckung ermöglichenden Art ergänzend, die Verbindlichkeiten ge-
nauer individualisierend vorgetragen hätte.
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II. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren, in dem das Berufungsge-
richt dem Beklagten und gegebenenfalls auch der Klägerin Gelegenheit zu er-
gänzendem Vortrag geben muss, weist der Senat auf Folgendes hin:
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Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Klägerin gegen
den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des negativen Auseinanderset-
zungsguthabens in Höhe von 48.922,32 € zusteht.
1. a) Anders als der Beklagte meint, hat das Berufungsgericht zu Recht
bei der Auslegung von § 15 des Gesellschaftsvertrages die Unklarheitenrege-
lung des § 305 c BGB nicht angewandt. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB
sind gemäß § 310 Abs. 4 BGB auch dann nicht auf Gesellschaftsverträge an-
wendbar, wenn diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und da-
durch die Voraussetzungen der AGB-Definition (§ 305 Abs. 1 BGB) erfüllen soll-
ten (MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 139 m.w.Nachw.). Gesellschafts-
verträge von Publikumsgesellschaften wie der vorliegenden unterliegen nach
der ständigen Senatsrechtsprechung (siehe nur Sen.Urt. v. 19. März 2007
- II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Tz. 18 m.w.Nachw.) der objektiven Auslegung und
werden dadurch der richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen.
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b) Die Auslegung des Berufungsgerichts, nach der der Beklagte nach
dem Gesellschaftsvertrag zum Ausgleich eines negativen Auseinanderset-
zungsguthabens verpflichtet ist, ist zutreffend. Die Regelung in § 15 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages stellt aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Er-
klärungsempfängers ausschließlich auf den objektiven Wert des Anteils für ei-
nen Dritten ab; dieser kann auch negativ sein. Dass die Möglichkeit eines nega-
tiven Anteilswerts durchaus gesehen wurde, folgt im Übrigen aus § 15 Abs. 6
des Gesellschaftsvertrages, in dem eine ausdrückliche Regelung "nur" für den
Fall eines positiven Auseinandersetzungsguthabens getroffen wird.
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2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klä-
gerin die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der C. bank AG in der
Auseinandersetzungsrechnung passivieren durfte. Der Darlehensvertrag ist
wirksam, da die der T. erteilte Vollmacht nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 RBerG verstieß (siehe nur BGH, Urt. v. 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05,
ZIP 2006, 1622, Tz 24). Hier kommt hinzu, dass ausweislich von § 2 Nr. 2 des
Treuhandvertrages die Treuhänderin T. damit betraut war, die Verträ-
ge nach § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages, mithin auch die Darlehensver-
träge, auszuhandeln "und nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafter-
versammlung abzuschließen". Angesichts dieser Weisungszuständigkeit der
Gesellschafterversammlung ist für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungs-
gesetz ersichtlich kein Raum.
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3. a) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Klägerin
die Darlehensforderung der E. AG in voller Höhe passivieren durfte.
Das Berufungsgericht unterscheidet zu Recht zwischen der im Innenverhältnis
zur Klägerin bestehenden Ausgleichspflicht des Beklagten für nicht durch das
Gesellschaftsvermögen gedeckte Verbindlichkeiten (§ 739 BGB) und der im
Außenverhältnis gegenüber der E. AG bestehenden Haftung des Be-
klagten gemäß § 128 ff. HGB analog. Nur im Außenverhältnis kann sich der
Beklagte gemäß § 129 Abs. 1 HGB auf die zwischen ihm und der E. AG
vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen. Ein Ausnahmefall, in dem die Haf-
tung im Innen- und Außenverhältnis ausnahmsweise aufgrund Parteivereinba-
rung deckungsgleich ist, liegt ersichtlich nicht vor.
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b) Eine unzulässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB) liegt
in dieser Berechnung des Ausgleichsanspruchs durch die Klägerin entgegen
der Ansicht des Beklagten nicht. Auch bei einer Auflösung der Gesellschaft wä-
re der Beklagte gemäß § 739 BGB zum Ausgleich der nicht durch das Gesell-
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schaftsvermögen gedeckten Verbindlichkeiten in der von der Klägerin berech-
neten Höhe verpflichtet. Im Falle seines Ausscheidens soll der Beklagte gemäß
§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB aber nur so gestellt werden, wie er bei Auflösung der
Gesellschaft stehen würde.
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4. a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht von der Berechti-
gung der Klägerin ausgegangen, die von den übrigen Gesellschaftern geleiste-
ten Nachschusszahlungen zu passivieren. Haben die Gesellschafter mit
Rechtsgrund geleistet oder kann sich die Klägerin gegenüber Rückzahlungsfor-
derungen der Gesellschafter auf Verjährung berufen, handelt es sich bei den
Zahlungen in das Gesellschaftsvermögen um zu passivierende Einlagen der
Gesellschafter. Sind die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet worden und in
unverjährter Zeit seitens der Gesellschafter rückforderbar, handelt es sich um
Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber den Gesellschaftern, die ebenfalls zu
passivieren sind.
b) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der Beklagte im
Zusammenhang mit der Passivierung der Nachschusszahlungen gegenüber der
Klägerin ohnehin widersprüchlich und treuwidrig verhält. Die Klägerin hat in der
Auseinandersetzungsrechnung zu seinen Gunsten sämtliche von ihm erbrach-
ten Nachschusszahlungen anspruchsmindernd, d.h. die von ihm geschuldete
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Ausgleichsforderung reduzierend berücksichtigt, ohne sich ihm gegenüber, wo-
zu sie nach der Argumentation des Beklagten in erheblichem Umfang berechtigt
gewesen wäre, auf Verjährung zu berufen.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2007 - 19 O 278/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.04.2008 - 23 U 84/07 -